AS 2008 993
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Änderung vom 7. März 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. f
1 Diese Verordnung umschreibt die folgenden Lebensmittel, legt die Anforderungen
an sie sowie an die daraus hergestellten Erzeugnisse fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: f. Milch- und Rahmanaloge.
Art. 3 Abs. 4 und 5 4 Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwen- det werden, müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Sie müssen aus Fischereierzeugnissen stammen, die für genusstauglich befunden worden sind. b. Sie müssen von Betrieben einschliesslich Fischereifahrzeugen stammen, die gemäss Artikel 13 LGV zugelassen sind. c. Sie müssen vor der Verarbeitung hygienisch einwandfrei befördert und gela- gert werden.
5 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g pflanzliches Speiseöl nicht
überschreiten.
Art. 7 Abs. 3 und 6
3 Beim Ausschmelzen der tierischen Fette ist der Gebrauch von Lösungsmitteln
verboten. 6 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g pflanzliches Speisefett nicht überschreiten.
1 SR 817.022.105
2007-1214 993
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse AS 2008
Gliederungstitel vor Art. 17a 6a. Abschnitt: Milch- und Rahmanaloge
Art. 17a Definition
1 Milch- und Rahmanaloge sind Öl-in-Wasser-Emulsionen aus Wasser, Speiseölen
und/oder Speisefetten mit weiteren Zutaten wie Milch, Milchprodukten, stärkehal- tigen Erzeugnissen (z. B. Mehl, Stärke aus Getreide oder Kartoffeln) und Zucker- arten. Sie können mit gesundheitlich unbedenklichen geeigneten Mikroorganismen gesäuert werden.
2 Kaffeeweisser sind Milchanaloge, denen das Wasser grösstenteils entzogen wurde
oder die aus Zutaten gemäss Absatz 1 ohne Verwendung von Wasser hergestellt sind.
Art. 17b Kennzeichnung Die Sachbezeichnung ist entsprechend der Zweckbestimmung und der Herstellungs- art zu wählen.
II
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008
1 Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht abgegeben werden.
2 Fischöl, das der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entspricht,
darf bis 31. März 2009 aus Betrieben in Drittländern eingeführt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. November 20062 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen zu diesem Zweck zugelassen wurden.
III Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
2 ABl L 320 vom 18.11.2006, S. 13
994