AS 2009 1613
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Änderung vom 9. April 2009
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 29. Mai 20081 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
ab dem Höchstens 1 Sonntag pro Monat. vollendeten
16. Altersjahr
ab dem Höchstens 2 Sonntage pro Monat. vollendeten
17. Altersjahr
Art. 3a Berufe des Detailhandels in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie; b. Detailhandelsassistent/Detailhandelsassistentin EBA in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.
2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
ab dem Höchstens 1 Sonntag pro Monat. vollendeten
16. Altersjahr
ab dem Höchstens 2 Sonntage pro Monat. vollendeten
17. Altersjahr
1 SR 822.115.4
2009-0574 1613
Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2009 der beruflichen Grundbildung
Art. 5a Anlagenführer/Anlagenführerin EFZ
1 Die Bestimmungen gelten für folgenden Beruf:
Anlagenführer/Anlagenführerin EFZ.
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Höchstens 5 Nächte pro Woche; höchstens 30 Nächte pro Jahr. vollendeten Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tages-
16. Altersjahr arbeit.
ab dem Höchstens 5 Nächte pro Woche; höchstens 50 Nächte pro Jahr. vollendeten Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tages-
17. Altersjahr arbeit.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
9. April 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
1614