AS 2009 2539
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 21. Oktober 2008 In Kraft getreten am 1. April 2009
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 17(3) EPÜ erhält folgende Fassung:
(3) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europä- ischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
2. Regel 36(4) EPÜ erhält folgende Fassung:
(4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europä- ischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
3. Regel 38 EPÜ erhält folgende Fassung:
(1) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten. (2) Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst. (3) Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einrei- chung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einrei- chung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft.
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4. Regel 39 EPÜ erhält folgende Fassung:
(1) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europä- ischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. (2) Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benen- nung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmel- dung als zurückgenommen. (3) Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.
5. Regel 49(3) und (10) EPÜ erhält folgende Fassung:
(3) Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzu- reichen. Vorbehaltlich des Absatzes 9 und der Regel 46 Absatz 2 h) ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hoch- format). (10) Grössen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzu- geben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die inter- nationalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.
6. Regel 51(1) EPÜ erhält folgende Fassung:
(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahres- gebühr kann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.
7. Regel 57 j) EPÜ erhält folgende Fassung:
j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.
8. Betrifft nur den Englischen Text.
9. Regel 71(3), (5), (7) und (10) EPÜ erhält folgende Fassung:
(3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu ertei- len beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzurei- chen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser
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Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einver- ständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung. (5) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 4 beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patent- ansprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. Reicht der Anmelder solche Änderungen ein, so gilt dies als Einver- ständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäi- sche Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie nach Absatz 6 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet. (7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebüh- ren nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig einge- reicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (10) Die Mitteilung nach Absatz 3 enthält einen Hinweis auf die Website des Euro- päischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der Vertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 veröffentlicht werden.
10. Regel 71(8) EPÜ erhält folgende Fassung:
(8) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Absatz 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
11. Betrifft nur den Englischen Text.
12. Regel 82(2) EPÜ erhält folgende Fassung:
(2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andern- falls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtsspra- chen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Diese Aufforderung enthält einen Hinweis auf die Website des Europäischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der Vertrags- staaten nach Artikel 65 Absatz 1 veröffentlicht werden.
13. Regel 92(1) EPÜ erhält folgende Fassung:
(1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Absatz 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des
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Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- oder Wider- rufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
14. Regel 95(3) EPÜ erhält folgende Fassung:
(3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Überset- zung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent. Die Aufforderung enthält einen Hinweis auf die Website des Europäischen Patentamts, auf der Infor- mationen über die Übersetzungserfordernisse der Vertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 veröffentlicht werden.
15. Die Überschrift der Regel 153 EPÜ erhält folgende Fassung:
Regel 153 – Zeugnisverweigerungsrecht
16. Betrifft nur den Französischen Text.
17. Betrifft nur den Englischen Text.
18. Regel 159(1)d) EPÜ erhält folgende Fassung:
d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1 früher abläuft;
19. Regel 160 EPÜ erhält folgende Fassung:
(1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig einge- reicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldege- bühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
20. Regel 163(2) EPÜ erhält folgende Fassung:
(2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist anzu- wenden.
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Art. 2 (1) Die mit Artikel 1 Nummern 5–8, 10–17 und 20 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 Nummern 1–4, 9, 18 und 19 dieses Beschlusses neu gefassten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft und gelten für europäische Patentanmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.
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