AS 2009 2605
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Übersetzung1
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte2
SR 0.101.2; AS 2006 3961
Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen … (2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen oder Teilen davon kann einge- schränkt werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Inte- ressen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien oder anderer betroffener Personen es verlangen oder – soweit der Kammerpräsident es für unbe- dingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit von Unterlagen die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. …
Art. 47 Inhalt einer lndividualbeschwerde … (3) … Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren. … (5) Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerde- führers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde – sei es auch nur zusammenfassend – dargelegt wird; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass innerhalb der vom Gerichtshof bestimmten Fristen ein ordnungsgemäss ausgefülltes Beschwerdeformular eingereicht worden ist. Der Gerichtshof kann jedoch entschei- den, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält. …
1 Amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 2605).
2 Änderungen vom 29. Mai 2006, vom 14. Mai 2007, vom 11. Dezember 2007, vom
22. September 2008 und vom 1. Dezember 2008. Die französischen Texte können auf der Internet-Seite des Gerichtshofs: www.echr.coe.int eingesehen werden.
2009-0425 2605
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte AS 2009
Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils … (3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäss unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.
Art. 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung3 Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
3 Die am 8. Dezember 2000 angenommenen Änderungen sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änderungen sind am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änderungen sind am 1. November 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dezember 2004 angenommenen Änderungen sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änderungen sind am 3. Oktober 2005 in Kraft getreten. Die am 7. November 2005 angenommenen Änderungen sind am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dezember 2007, 22. September 2008 und 1. Dezember 2008 angenommenen Änderungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
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