Lexipedia

AS 2009 2805

Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten

Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten

Änderung vom 18. Juni 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 15. Dezember 20031 zur Verhinderung der Ein- schleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten wird wie folgt geändert:

Art. 2a Passagierlisten Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann von den Fluggesellschaften die Heraus- gabe von Passagierlisten mittels Verfügung verlangen, wenn dies in einer beson- deren epidemiologischen Situation erforderlich ist.

Art. 2b Informierung einreisender Personen Das BAG kann die Unternehmen, die grenzüberschreitend Personen befördern sowie die Flughafen- und Hafenbetreiber mittels Verfügung verpflichten, einreisende Personen über die Gefahren neu auftretender Infektionskrankheiten, über deren Bekämpfung sowie über Möglichkeiten zur Vorbeugung einer Ansteckung zu informieren, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist.

Art. 2c Kontaktkarten

1 Das BAG kann einreisende Personen zum Zweck der Rückverfolgung mittels

Allgemeinverfügung verpflichten, eine Kontaktkarte auszufüllen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Die Kontaktkarte enthält folgende Angaben: a. Name, Vorname und Geburtsdatum; b. ständige Wohnadresse und Telefonnummer; c. Kontaktadresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz; d. Reisedaten (Reiseroute, Aufenthaltsorte, Transitflughäfen); e. Flug- und Sitznummer.

2 Die Allgemeinverfügung wird durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

1 SR 818.125.12

2009-1170 2805

Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten. AS 2009 V des EDI

3 Fluggesellschaften, die Flughäfen in der Schweiz anfliegen, müssen die Kontakt- karten verteilen, die ausgefüllten Karten wieder einsammeln und sie an die Flug- hafenbetreiber weiterleiten.

Art. 2d Gesundheitsfragebogen

1 Das BAG kann einreisende Personen zum Zweck der Rückverfolgung mittels

Allgemeinverfügung verpflichten, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen, wenn dies in einer besonderen epidemiologischen Situation erforderlich ist. Der Gesund- heitsfragebogen enthält folgende Angaben: a. Name, Vorname und Geburtsdatum; b. ständige Wohnadresse und Telefonnummer; c. Kontaktadresse und Telefonnummer während des Aufenthalts in der Schweiz; d. Reisedaten (Reiseroute, Aufenthaltsorte, Transitflughäfen); e. Flug- und Sitznummer; f. Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Einreise, wie Hinweise auf Fieber, Husten, Atembeschwerden oder andere für die neu auftretende Infektions- krankheit typische Symptome; g. mögliche Exposition, die zu einer Ansteckung geführt haben könnte, namentlich Kontakt mit Kranken, verdächtigen Kranken, Kontaktpersonen, Kontaktverdächtigen, Ausscheidern oder Ausscheidungsverdächtigen.

2 Die Allgemeinverfügung wird durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

3 Fluggesellschaften, die Flughäfen in der Schweiz anfliegen, müssen die Gesund-

heitsfragebogen verteilen, die ausgefüllten Fragebogen wieder einsammeln und sie an die Flughafenbetreiber weiterleiten.

Art. 2e Medizinische Untersuchung

1 Das BAG kann einreisende Personen mittels Allgemeinverfügung verpflichten,

sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, wenn dies in einer besonde- ren epidemiologischen Situation erforderlich ist. Die medizinische Untersuchung kann umfassen: a. Temperaturmessung; b. Sichtdiagnose; c. oberflächliche Hautuntersuchung.

2 Die Allgemeinverfügung wird durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

2806

Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten. AS 2009 V des EDI

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

18. Juni 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

2807

Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten. AS 2009 V des EDI

2808