AS 2009 3551
Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen
Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen
vom 17. Juni 2009
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 8 Absatz 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Auslegungsstörfall: Störfall, bei dem durch auslegungsgemässes Verhalten der Sicherheitssysteme keine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe und keine unzulässige Bestrahlung von Personen auftreten. Die Gesamtheit der Auslegungsstörfälle kann in folgende Kategorien eingeteilt werden:
1. Störfälle der Kategorie 1: Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich
10-1 und grösser als 10-2 pro Jahr.
2. Störfälle der Kategorie 2: Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich
10-2 und grösser als 10-4 pro Jahr.
3. Störfälle der Kategorie 3: Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich
10-4 und grösser als 10-6 pro Jahr. b. Auslegungsüberschreitender Störfall: Störfall, welcher in Bezug auf das aus- lösende Ereignis oder die Art und Anzahl zusätzlicher Fehler den Rahmen der Auslegung durchbricht; dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden. c. Konzept der gestaffelten Sicherheitsvorsorge: Sicherheitskonzept, das auf mehreren Ebenen aufeinander folgende und voneinander unabhängige Schutzmassnahmen umfasst, die bei Abweichungen vom Normalbetrieb unzulässige radiologische Auswirkungen in der Umgebung verhindern und Freisetzungen in gefährdendem Umfang lindern.
SR 732.112.2 1 SR 732.11
2009-0231 3551
Gefährdungsannahmen und Bewertung des Schutzes gegen Störfälle AS 2009
d. Grundlegende Schutzziele: Die grundlegenden Schutzziele zur Gewährleis- tung der nuklearen Sicherheit sind:
1. die Kontrolle der Reaktivität,
2. die Kühlung der Kernmaterialien und der radioaktiven Abfälle,
3. der Einschluss der radioaktiven Stoffe,
4. die Begrenzung der Strahlenexposition.
e. Störfallanalyse: Untersuchung des Verhaltens der Kernanlage bei Störfällen mit Hilfe analytischer Methoden. Die Störfallanalyse umfasst eine determi- nistische und eine probabilistische Untersuchung von Störfallabläufen. Anhand der deterministischen Störfallanalyse ist nachzuweisen, dass ein abdeckendes Spektrum von Störfällen durch die getroffenen Schutzmass- nahmen wirksam beherrscht wird und damit die grundlegenden Schutzziele eingehalten werden. Ergänzend hierzu ist anhand der probabilistischen Sicherheitsanalyse nachzuweisen, dass die gegen Störfälle getroffenen Schutzmassnahmen ausreichend zuverlässig und ausgewogen sind. f. Übergreifende Einwirkungen: Einwirkungen mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage, die aufgrund eines grossen räumlichen Einwirkungs- bereichs Schäden an mehreren Bauwerken oder Anlageteilen verursachen können.
Art. 2 Einhaltung der grundlegenden Schutzziele 1 Der Gesuchsteller für eine Bau- oder Betriebsbewilligung (Gesuchsteller) oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage (Bewilligungsinhaber) hat die Einhaltung der grundlegenden Schutzziele durch eine deterministische Störfall- analyse nachzuweisen. 2 Beim Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen Störfälle sind mindestens die in den Artikeln 3–6 aufgeführten Gefährdungsannahmen zu berücksichtigen.
3 Die grundlegenden Schutzziele sind in jedem Fall eingehalten, falls die in den
Artikeln 7 und 8 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, für Kernkraftwerke zusätzlich die in den Artikeln 9–11 aufgeführten technischen Kriterien. 4 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.
2. Kapitel: Gefährdungsannahmen
1. Abschnitt: Gefährdungsannahmen für Kernanlagen
Art. 3 Allgemeine Gefährdungsannahmen
1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat Annahmen zu treffen und zu
begründen über:
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Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle AS 2009
a. den Umfang der Störfälle, gegen die Schutzmassnahmen zu treffen sind; b. die Art und Höhe der bei Störfällen entstehenden Belastungen auf die Anlage; c. die Häufigkeiten der Störfälle.
2 Er hat dabei die Art und den Standort der Kernanlage zu berücksichtigen.
Art. 4 Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage
1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für folgende Störfälle mit
Ursprung innerhalb der Anlage mindestens die jeweils genannten Auswirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten: a. Reaktivitätsstörungen: Leistungsexkursionen, Bestrahlung; b. Brand: heisse Gase, Rauch und Wärmestrahlung; c. Überflutung: Staudruck auf Gebäude und Kurzschlüsse in elektrischen Anlagen; d. Komponentenversagen: mechanische Einwirkungen auf Bauwerke und Anlageteile; e. Fehlhandlungen des Personals: direkte Freisetzung radioaktiver Stoffe, Auslösung von Störfällen sowie Erschwerung der Störfallbeherrschung; f. Fehlerhafte Handhabung von radioaktivem Material: Kontamination; g. Versagen oder Fehlfunktion von Betriebssystemen: Auslösung von Störfäl- len; h. Versagen oder Fehlfunktion von Sicherheitssystemen: Auslösung von Stör- fällen und Verletzung der Integrität von Barrieren; i. Explosionen: Druckwelle, Wärmestrahlung und Brand; j. Absturz schwerer Lasten: Beschädigung von Strukturen oder Komponenten.
2 Er hat bei den Auswirkungen eine Gefährdung durch übergreifende Einwirkungen,
insbesondere bei anlageinternen Bränden, Explosionen, Dampfausströmungen und Überflutungen, zu berücksichtigen und zu bewerten.
3 Er hat anzunehmen, dass sich brennbare Stoffe entzünden, sofern diese nicht
besonders geschützt sind. In inertisierten Anlagenbereichen ist kein Brand zu unterstellen.
4 Er hat bei der Bestimmung der Gefährdung durch Überflutungen neben dem In-
ventar der direkt betroffenen Wasser führenden Systeme auch automatische Nach- speisemöglichkeiten zu berücksichtigen.
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Gefährdungsannahmen und Bewertung des Schutzes gegen Störfälle AS 2009
Art. 5 Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage
1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für folgende Störfälle mit
Ursprung ausserhalb der Anlage mindestens die jeweils genannten Auswirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten: a. Erdbeben: Bodenerschütterungen, Bodensetzungen, Erdrutsche, Zerstörung in der Nähe befindlicher Anlagen, welche die Sicherheit der Kernanlage gefährden können und Verlust von nicht erdbebenfesten Hilfs- und Versor- gungssystemen, Brand und Überflutung; b. Überflutung: Flutwellenwirkung auf Gebäude, Eindringen von Wasser in Gebäude und Unterspülung von Gebäuden; c. Flugzeugabsturz: durch den Absturz induzierte Erschütterung von Anlage- teilen, Treibstoffbrand (inkl. Rauchentwicklung), Explosionen und Trüm- merwirkung; d. Extreme Wetterbedingungen: Verlust von nicht gegen diese Bedingungen ausgelegten Hilfs- und Versorgungssystemen sowie Druck- und Tempera- turbelastung von Gebäuden; e. Blitzschlag: Spannungseintrag in elektrische Einrichtungen; f. Explosionen: Druck- und Hitzewelle; g. Brand: heisse Gase, Rauch und Wärmestrahlung.
2 Er hat bei den anzunehmenden Auswirkungen eine Gefährdung durch übergrei-
fende Einwirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten. 3 Er hat die Gefährdungen aus Störfällen, die durch Naturereignisse ausgelöst wer- den, insbesondere durch Erdbeben, Überflutung und extreme Wetterbedingungen, mit Hilfe einer probabilistischen Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Hierbei sind die aus aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnenen historischen Daten sowie absehbare Veränderungen der massgebenden Einflussgrössen zu berücksich- tigen und zu bewerten.
4 Er hat für den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen durch Naturereignisse
ausgelöste Störfälle Gefährdungen mit einer Häufigkeit grösser gleich 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen und zu bewerten.
5 Er hat für den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen Flugzeugabsturz den
zum Zeitpunkt des Baubewilligungsgesuchs im Einsatz befindlichen militärischen oder zivilen Flugzeugtyp zu berücksichtigen, der unter realistischen Annahmen die grössten Stosslasten auf Gebäude ausübt.
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Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle AS 2009
2. Abschnitt:
Zusätzliche Gefährdungsannahmen für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren
Art. 6
1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber für Kernkraftwerke mit Leicht-
wasserreaktoren hat für folgende Störfälle mit Ursprung innerhalb des Kernkraft- werks mindestens die jeweils genannten Auswirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten: a. Leckagen oder Brüche im Reaktorkühlkreislauf (Kühlmittelverlust): Unzu- reichende Kühlung der Brennelemente, Druck-, Temperatur- und Feuchtig- keitsaufbau, Strahl- und Reaktionskräfte, Überflutung, Freisetzung radio- aktiver Stoffe und Bildung brennbarer Gase; b. Leckagen oder Brüche im Frischdampf- und/oder Speisewassersystem innerhalb und ausserhalb des Reaktorgebäudes: Druck-, Temperatur- und Feuchtigkeitsaufbau, Strahl- und Reaktionskräfte, Überflutung und Freiset- zung radioaktiver Stoffe; c. Leckagen oder Brüche in an das Brennelementlagerbecken anschliessenden Leitungen: Unzureichende Kühlung der Brennelemente, Überflutung, Frei- setzung radioaktiver Stoffe und Bildung brennbarer Gase; d. Brennelement-Handhabungsfehler: Beschädigung von Brennstäben, geringe Wasserüberdeckung eines Brennelements. 2 Er hat die Annahmen zu Leckgrösse und -ort aufgrund der jeweiligen Auslegungs-, Fertigungs- und Instandhaltungsmassnahmen zu begründen.
3. Kapitel:
Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen Auslegungsstörfälle
1. Abschnitt: Kriterien für Kernanlagen
Art. 7 Radiologische Kriterien Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für jeden angenommenen Stör- fall nachzuweisen, dass: a. die Dosiswerte nach Artikel 94 Absätze 3–5 und 96 Absatz 5 der Strahlen- schutzverordnung vom 22. Juni 19942 eingehalten werden; b. die Strahlenexposition bei Störfällen durch Massnahmen gemäss Artikel 9 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 begrenzt wird.
2 SR 814.501 3 SR 814.50
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Gefährdungsannahmen und Bewertung des Schutzes gegen Störfälle AS 2009
Art. 8 Technische Kriterien
1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für jeden angenommenen
Störfall nachzuweisen, dass die zur Umsetzung des Konzepts der gestaffelten Sicherheitsvorsorge getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmass- nahmen wirksam sind. 2 Er hat hierfür insbesondere aufzuzeigen, dass die benötigten Bauwerke und Anla- geteile die auf sie wirkenden Störfalllasten abtragen können.
2. Abschnitt:
Zusätzliche technische Kriterien für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren
Art. 9 Störfälle der Kategorie 1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber für Kernkraftwerke mit Leicht- wasserreaktoren hat für Störfälle der Kategorie 1 nachzuweisen, dass jederzeit: a. die Unterkritikalität gewährleistet ist; b. ein ausreichender Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel gewährleistet ist; c. die Integrität folgender Barrieren durch derartige Störfälle nicht beeinträch- tigt wird:
1. Brennstab-Hüllrohre,
2. Reaktorkühlkreislauf (kein Ansprechen von Überdruckschutzeinrich-
tungen),
3. Primär-Containment.
Art. 10 Störfälle der Kategorie 2 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für Störfälle der Kategorie 2 nachzuweisen, dass jederzeit: a. die Unterkritikalität gewährleistet ist; b. ein ausreichender Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel gewährleistet ist; c. die Integrität folgender Barrieren durch derartige Störfälle nicht beeinträch- tigt wird:
1. Brennstab-Hüllrohre,
2. Primär-Containment.
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Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle AS 2009
Art. 11 Störfälle der Kategorie 3 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für Störfälle der Kategorie 3 nachzuweisen, dass: a. die Unterkritikalität höchstens kurzfristig nicht gewährleistet ist; b. der Wärmeübergang von den Brennstab-Hüllrohren zum Kühlmittel höchs- tens lokal und kurzzeitig beeinträchtigt ist; c. die Integrität mindestens einer der unter Artikel 9 Buchstabe c genannten Barrieren bei derartigen Störfällen jederzeit gewährleistet ist.
4. Kapitel:
Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen auslegungsüberschreitende Störfälle
Art. 12
1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat nachzuweisen, dass:
a. die Häufigkeit eines Kernschadens für bestehende Kernkraftwerke kleiner als 10-4/a ist; b. bei einer Häufigkeit eines Kernschadens zwischen 10-4/a und 10-5/a für bestehende Kernkraftwerke alle angemessenen Vorkehren getroffen wurden; c. die Risikobeiträge auslegungsüberschreitender Störfälle ausgewogen sind; d. die Häufigkeit von Freisetzungen radioaktiver Stoffe in gefährdendem Umfang deutlich geringer ist als die Häufigkeit eines Kernschadens.
2 Er hat den Nachweis mit Hilfe einer probabilistischen Sicherheitsanalyse zu
erbringen. 3 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die probabilistische Sicherheitsanalyse in Richtlinien zu regeln.
5. Kapitel: Kernanlagen in Betrieb
Art. 13 Der Bewilligungsinhaber hat bei neuen Gefährdungsannahmen oder bei Änderung der in der Baubewilligung zugrunde gelegten Gefährdungsannahmen die determi- nistische Störfallanalyse und die probabilistische Sicherheitsanalyse mit den neuen Annahmen durchzuführen und die Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko zu bewerten.
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6. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
17. Juni 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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