AS 2009 361
Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière
Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière
vom 3. Oktober 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
Art. 155 Ziff. 2
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht
nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle
für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.
2. Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 14 Abs. 4
4 Zielt eine Handlung nach Absatz 1 oder 2 bei der Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waren auf erhebliche Gewinne und handelt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Leistungs- oder Abgabebetrug (qualifizierter Abgabebetrug) zusam- mengefunden hat, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2007-1028 361
Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière AS 2009
Art. 17 Ziff. 1
1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafver-
folgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwal- tung obliegt, entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf dabei nicht überschritten werden.
3. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Es kann jedoch entsprochen werden:
a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.
4. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19976
Titel Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Arti- kel 305bis des Strafgesetzbuches7 (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinan- zierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
4 SR 351.1 5 SR 313.0 6 SR 955.0 7 SR 311.0
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Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 1 … Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche
Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.
Art. 6 Abklärungspflichten
1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner
gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt.
2 Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck
einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkenn- bar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen her- rühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
Ziff. 1 StGB8) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies
Abs. 1 StGB) dienen.
Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terroris- musfinanzierung vorliegen.
Art. 8 erster Satz Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinde- rung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. ...
1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23
(Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbezie- hung involvierten Vermögenswerte:
1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter
8 SR 311.0 9 SR 311.0
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2. aus einem Verbrechen herrühren,
3. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder
4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines be- gründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht. 1bis Aus der Meldung gemäss Absatz 1 muss der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewähr- leistet bleibt.
Art. 10 Abs. 1 und 3
1 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Mel-
dung nach Artikel 9 im Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.
3 Aufgehoben
Art. 10a Informationsverbot
1 Ein Finanzintermediär darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre
weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 infor- mieren.
2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf
er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
3 Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär über die
Tatsache der Meldung nach Artikel 9 ebenfalls informieren, soweit dies zur Einhal- tung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanz- intermediäre: a. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder b. dem gleichen Konzern angehören.
4 Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist,
untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss
1 Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre
nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
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2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Mel- dung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB10 erstatten, und für Selbstregulierungsorga- nisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) Bst. a, b und c sowie d und Abs. 2
1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Melde-
stelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB11 vorliegt; b. Betrifft nur den italienischen Text; c. Betrifft nur den italienischen Text; d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 23 Abs. 4 4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB12 vorliegt; b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation un- terliegen; oder d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) Bst. a–c und d sowie 5
4 Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich
Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass: a. Betrifft nur den italienischen Text; b. Betrifft nur den italienischen Text; c. Betrifft nur den italienischen Text;
10 SR 311.0 11 SR 311.0 12 SR 311.0
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d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 2 Informationsaustausch unter Behörden
2 Aufgehoben
Art. 29a Strafbehörden
1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im
Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB13. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
2 Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund
einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
3 Sie können der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission alle
Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.
4 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission koordinieren all-
fällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafver- folgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungs- behörden.
Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und Abs. 3 Sachüberschrift aufgehoben
2 Die Meldestelle kann Personendaten zudem entsprechenden ausländischen Behör-
den weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn: a. die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB14) zu bekämpfen;
3 Der Name des meldenden Finanzintermediärs oder seines Personals darf von der
Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Absatz 1 oder ausländische Behörden im Sinne von Absatz 2 weitergeleitet werden.
13 SR 311.0 14 SR 311.0
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Art. 41 Umsetzung
1 Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestim-
mungen.
2 Er kann die FINMA sowie die Eidgenössische Spielbankenkommission ermächti-
gen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend techni- schen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
5. Zollgesetz vom 18. März 200515
1bis Im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt sie die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 3. Oktober 2008 Nationalrat, 3. Oktober 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge-
laufen.16 2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes (Ziff. I 4), auf den 1. Februar 2009 in Kraft gesetzt.17 3 Artikel 41 des Geldwäschereigesetzes (Ziff. I 4) wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
19. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 SR 631.0
16 BBl 2008 8313
17 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 17. Dez. 2008.
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