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AS 2009 4289

Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz

Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)

Änderung vom 19. August 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 7 Arbeitgeber ETH-Rat und EHB-Rat (Art. 3 Abs. 2 und 32e Abs. 3 BPG) 7 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) Arbeit- geber.

Art. 2a Arbeitgeberin PUBLICA (Art. 3 Abs. 2 und 32e Abs. 3 BPG) 1 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch die Pensionskasse des Bundes PUBLICA Arbeitgeberin.

2 Die Kassenkommission von PUBLICA erlässt die personalrechtlichen Ausfüh-

rungsbestimmungen von PUBLICA. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Kassenkommission kann die Regelung von Einzelheiten zu ihren Ausführungsbestimmungen der Direktion von PUBLICA übertragen.

3 Die Kassenkommission regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie

die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk von PUBLICA. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelung gemein- sam fest.

4 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahr-

nehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit mög- lich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

5 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der

Kassenkommission festgelegt.

1 SR 172.220.11

2009-0496 4289

Rahmenverordnung BPG AS 2009

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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