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AS 2009 471

Bundesbeschluss betreffend die Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern»

Bundesbeschluss betreffend die Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern»

vom 13. Juni 20081

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 123b Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Puber- tät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 30. November 20083

angenommen worden.

2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

19764 über die politischen Rechte am 30. November 2008 in Kraft getreten.

23. Januar 2009 Bundeskanzlei