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AS 2009 5093

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)

Änderung vom 30. September 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 21a Abs. 2 2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 21c Meldepflichten Die Kantone melden dem Bundesamt: a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen gegen Personen, gegen die ein Stadionverbot, ein Rayonverbot, eine Meldeauflage oder der Polizei- gewahrsam verfügt worden ist; b. Verstösse gegen Massnahmen durch Personen, gegen die ein Stadionverbot, eine Ausreisebeschränkung, ein Rayonverbot, eine Meldeauflage oder der Polizeigewahrsam verfügt worden ist; c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne; fedpol bestimmt den Massstab der Pläne.

Art. 21d Aufgehoben

Art. 21e Ausreisebeschränkung

1 fedpol ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung. In der Ver-

fügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestim- mungsländer genau festzulegen.

1 SR 120.2

2009-0768 5093

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. V AS 2009

2 Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offi-

ziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.

3 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten

Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person: a. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat; b. auf Grund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Beteili- gung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits in HOOGAN (Art. 21h) registriert ist; oder c. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.

4 Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorlie-

gen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.

5 Konkrete und aktuelle Tatsachen, die eine Ausreisebeschränkung ohne voran-

gehendes Rayonverbot nach Artikel 24c Absatz 2 des Gesetzes zu begründen ver- mögen, liegen vor, wenn eine Person: a. nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist; und b. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war, und als gesichert erscheint, dass sie oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.

6 Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)

(Art. 349 StGB2) wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.

Art. 21 g Aufgehoben

Art. 21h Daten im Informationssystem HOOGAN

1 Im elektronischen Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von

Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben (HOOGAN), werden Daten erfasst von Personen, gegen die ein Stadionverbot, eine Ausreisebeschränkung, ein Rayon- verbot, eine Meldeauflage oder der Polizeigewahrsam verfügt wurde.

2 Es werden zudem die von den Kantonen bestimmten Rayons und Sportveranstal-

tungen sowie damit zusammenhängende Ereignisse erfasst.

2 SR 311.0

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Art. 21i Zugang zum Informationssystem HOOGAN

1 AufDaten von HOOGAN haben folgende Behörden zu folgenden Zwecken

Zugang: a. folgende Stellen innerhalb von fedpol:

1. der Fachbereich Hooliganismus: ausschliesslich für das Verfügen von

Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehenen Informa- tionsaustausch sowie für die Analyse- und Lagebeurteilung,

2. die Einsatzzentrale von fedpol: ausschliesslich zur Personenidentifika-

tion im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen,

3. die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fed-

pol: ausschliesslich für die Bearbeitung der Auskunfts- und Löschgesu- che für HOOGAN; b. die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwort- lichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone: ausschliesslich für den Erlass von Rayonverboten, Meldeauflagen und Poli- zeigewahrsam, für die Analyse- und Lagebeurteilung und die Weitergabe von Personendaten an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz; c. die Dienststellen der Polizeibehörden der Kantone: ausschliesslich zur Per- sonenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen; d. die Dienststellen des Grenzwachtkorps (GWK) der Eidgenössischen Zollver- waltung (EZV): ausschliesslich zum Vollzug von Ausreisebeschränkungen und von Einreiseverboten; e. die Dienststellen der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus (SZH): ausschliesslich zur Vorprüfung der eingegangenen Meldungen über Stadion- verbote und Sportveranstaltungsberichte der Organisatoren von Sportveran- staltungen sowie zur Beantragung von Ausreisebeschränkungen, Rayonver- boten, und Meldeauflagen.

2 Das EJPD regelt die Zugriffsberechtigungen und die Voraussetzungen für den

Anschluss der Behörden nach Absatz 1 an HOOGAN. Über die individuellen Anträge entscheidet die Direktorin oder der Direktor von fedpol.

3 Die Verantwortung für HOOGAN liegt innerhalb von fedpol beim Fachbereich

Hooliganismus.

4 Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden.

Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren oder das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen von aktuellen aktiven Daten.

5 Über den Vollzugriff verfügen der Fachbereich Hooliganismus, die SZH sowie die

für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mit- arbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone und der GWK. Über den Kurzzugriff verfügen die Einsatzzentrale von fedpol, die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fedpol sowie die Polizeibehörden der Kan- tone und das GWK.

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6 Der Kurzzugriff der Polizeibehörden der Kantone und des GWK erfolgt für die

Personenkontrollen via Schnittstelle im Informationssystem RIPOL.

Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten Die Personendaten und die Informationen zu einer einzelnen Massnahme werden

3 Jahre nach Ablauf dieser Massnahme gelöscht. Wird während dieser 3 Jahre eine

weitere Massnahme gegen dieselbe Person eingetragen, so verlängert sich die Dauer der ersten Eintragung auf 3 Jahre ab dem Datum der zweiten Eintragung; für die anschliessende Löschung gilt wiederum dieselbe Bedingung. Die jeweilige Mass- nahme wird jedoch spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

Art. 23a Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

30. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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