AS 2009 5399
Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
Änderung vom 16. Oktober 2009
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung vom 24. November 19941 über Luftfahrzeuge besonderer Katego- rien wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeich- nung «BAZL» ersetzt.
Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets
direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten.
2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg
ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird.
1 SR 748.941
2009-2004 5399
Luftfahrzeuge besonderer Kategorien AS 2009
Art. 18 Ausnahmen von den Einschränkungen
1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buch- stabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatz- leiter; b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absatz 1: vom BAZL.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen
und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
16. Oktober 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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