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AS 2009 5399

Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

Änderung vom 16. Oktober 2009

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung vom 24. November 19941 über Luftfahrzeuge besonderer Katego- rien wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeich- nung «BAZL» ersetzt.

Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge

1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets

direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten.

2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg

ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird.

1 SR 748.941

2009-2004 5399

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien AS 2009

Art. 18 Ausnahmen von den Einschränkungen

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buch- stabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatz- leiter; b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absatz 1: vom BAZL.

2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen

und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

16. Oktober 2009 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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