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AS 2009 5561

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG)

Änderung vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst:

I Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19692 wird wie folgt geändert:

Streichung von Ausdrücken

1 Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Zigarettenpapier», ungeachtet seiner gram-

matischen Form, gestrichen, unter allfälliger Anpassung der grammatischen Form des verbleibenden Satzes.

2 In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck «und Zigarettenpapier in

Blättchen oder Hülsen» gestrichen.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 erster Satz Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabak- fabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Ver- fügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. …

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht

Art. 4 Abs. 1 Bst. b und 2 Aufgehoben

2007-0561 5561

Tabaksteuergesetz AS 2009

Art. 6 Randtitel Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer

Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c

1 Die Steuerschuld entsteht:

b. Betrifft nur den französischen Text. c. für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeit- punkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwen- det werden.

Art. 10 Abs. 1

1 Die Steuer wird bemessen:

a. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozen- ten des Kleinhandelspreises; b. für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises; c. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.

Art. 11 Abs. 1 und 2

1 DieSteuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den

Anhängen I–IV berechnet.

2 Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an

die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäi- schen Gemeinschaft geltenden Steuersätze: a. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 20033 die- ses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchs- tens 80 Prozent erhöhen; b. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Ziga- rillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;

3 AS 2003 2460

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Tabaksteuergesetz AS 2009

c. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen; d. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.

Gliederungstitel vor Art. 13

4. Abschnitt: Steuererhebung und Steuerrückerstattung

Art. 15 Abs. 1 erster Satz

1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen

Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen ver- zeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. …

Art. 16 Abs. 1, 1bis und 3

1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur

in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Ein- fuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen: a. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung; b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs; c. bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigar- renabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts. 1bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.

3 Aufgehoben

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Art. 17 Randtitel II. Veranlagung und Entrichtung der Steuer

1. Steuersatz

für Zigarren und Zigaretten

Art. 18 Randtitel und Abs. 1 2. Steuerbetrag 1 Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelas- senen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der Oberzolldirektion monatlich einzureichen ist.

Art. 19 Randtitel und Abs. 1

3. Fälligkeit 1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für

Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zwei- ten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann ausnahmsweise weitere Zah- lungsfristen vorsehen.

Art. 20 IIbis. Zinsen 1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Ver- zugszins geschuldet.

2 Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu

Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

3 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen

vorsehen.

4 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.

Art. 21 Abs. 1 erster und zweiter Satz

1 Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Impor-

teure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Arti- kel 76 ZG4 vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammen- hang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. …

4 SR 631.0

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Art. 23 Abs. 1 und 5

1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalender-

jahres, in dem sie entstanden ist.

5 Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des

Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

Art. 24 Randtitel und Abs. 1 VI. Rück- 1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabak- erstattung und Erlass fabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:

1. Rückerstattung

a. für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden; b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Impor- teur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwaren- handel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden; c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstel- lers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

Art. 25

2. Erlass 1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabak-

fabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen: a. für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind; b. für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buch- stabe a ZG5 Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht.

2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

5 SR 631.0

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Gliederungstitel vor Art. 26

5. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager

Art. 26 I. Herstellung, 1 Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die Bearbeitung, Bewirtschaftung erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steu- eraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.

2 AlsBewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegen-

nehmen und das Bereitstellen zum Versand.

Art. 26a II. Bewilligung 1 Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden:

a. Herstellungsbetriebe; b. Steuerfreilager.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den

Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung.

3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder b. der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflich- tungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.

Art. 26b III. Aufsicht Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch die Zollverwaltung.

Art. 26c IV. Sicherheits- Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer leistung und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.

Art. 26d V. Kontrollen Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kon- trollmassnahmen nach Artikel 15.

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Art. 26e VI. Beförderung 1 Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2 Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuer-

lagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelas- senen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die ande- ren Abgaben Sicherheit.

3 Die Sicherheitsleistung endet, wenn:

a. die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder b. die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.

4 Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwal-

tung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.

Gliederungstitel vor Art. 27

6. Abschnitt: Inlandtabak

Art. 28 Randtitel, Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 und 4 II. Übernahme 2 Der Bundesrat kann: durch die Hersteller von b. die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitt- Tabakfabrikaten; Finanzierungs- tabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je fonds Inlandtabak Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den und Tabakpräven- tions-fonds für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finan- zierungsfonds zu entrichten; c. die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitt- tabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten.

3 Der Finanzierungsfonds nach Absatz 2 Buchstabe b wird von der

Einkaufsgenossenschaft verwaltet und steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion.

4 Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von

einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bun- desamt für Sport.

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Gliederungstitel vor Art. 30

7. Abschnitt:

Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlassenen Beträgen

Art. 30

1 Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so

fordert sie die Zollverwaltung nach.

2 Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeit-

punkt, in dem die Zollverwaltung Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.

3 Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit

der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 31

8. Abschnitt: Rechtsmittel

Gliederungstitel vor Art. 34

9. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 34 Aufgehoben

Art. 35 2. Hinterziehung 1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrläs- sig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern: a. dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält; b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt; c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfer- tigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.

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Tabaksteuergesetz AS 2009

2 Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Ver-

waltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedroh-

ten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Art. 36

3. Steuer- 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmäs-

gefährdung sige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig: a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Mel- dungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; b. in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zoll- anmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rück- erstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c. als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewah- rung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwider- handelt; e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht; f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabak- fabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt; g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet; h. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung ange- gebenen Preis verkauft.

2 Die Artikel 14–16 VStrR7 bleiben vorbehalten.

6 SR 313.0 7 SR 313.0

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Tabaksteuergesetz AS 2009

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedroh-

ten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

4 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt

die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches8 vorbehal- ten.

Art. 38

5. Versuch Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.

Art. 38a 5bis. Erschwe- Als erschwerende Umstände gelten: rende Umstände a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuer- widerhandlung; b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuer- widerhandlungen.

Art. 40 6bis. Wider- Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und handlungen in Geschäfts- würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR9 strafbaren Personen betrieben Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die ver- wirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 42

7. Zusammen- Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterzie-

treffen mehrerer strafbarer hung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Handlungen Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 43 II. Anwendbares 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und nach dem Recht VStrR10 verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

8 SR 311.0 9 SR 313.0 10 SR 313.0

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Art. 43a IIbis. Verfolgungs- Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR11 gilt für verjährung alle Steuerwiderhandlungen.

Gliederungstitel vor Art. 45

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 I. Tarif der Der Tarif der Tabakzölle ist in Kapitel 24 des Generaltarifs im Tabakzölle Anhang des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198612 enthalten.

II

1 Die Anhänge I–IV erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang V wird aufgehoben.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Dezember 2008 Ständerat, 19. Dezember 2008 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

11 SR 313.0 12 SR 632.10; der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikations- gesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem werden diese Änd. in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter www.ezv.admin.ch publiziert wird.

5571

Tabaksteuergesetz AS 2009

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. April 2009 unbenützt abge-

laufen.13

2 Es wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

13 BBl 2009 203

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Anhang I (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Zigaretten

Die Steuer14 beträgt 9,923 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 17,298 Rappen je Stück.

Anmerkungen

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a zustehende

Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl

und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

14 Der Bundesrat hat diese Steuer gestützt auf die Kompetenz nach Art. 11 Abs. 2 durch V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5733) geändert; siehe SR 641.31 Anhang IV in der Fas- sung vom 26. Nov. 2008.

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Anhang II (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Zigarren und Zigarillos

Die Steuer beträgt 0,36 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.

Anmerkungen

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende

Befugnis, die Steuersätze um 300 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber auf den nach dem Klein- handelspreis bemessenen Steueranteil.

2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl

und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Anhang III (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Feinschnitttabak

Die Steuer beträgt Fr. 30.00 je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindes- tens Fr. 50.00 je kg.

Anmerkungen

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende

Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilo- gramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steuer- anteil.

2. Der Gesamtsteuersatz je Kilogramm, der sich aus dem nach Kilogramm und

dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

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Tabaksteuergesetz AS 2009

Anhang IV (Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie für Kau- und Schnupftabak

Die Steuer beträgt: – für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere):

10 Prozent des Kleinhandelspreises;

– für Kau- und Schnupftabak:

5 Prozent des Kleinhandelspreises.

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