AS 2009 5837
Verordnung über Fernmeldeanlagen
Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:
Ersatz eines Ausdrucks In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAKOM» ersetzt.
Art. 4, Fussnote Die Liste der Titel der Normen und ihr Text können beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei ASUT, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, bezogen werden.
Art. 5a Leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen mit PLC-Technologie Um Störungen zu vermeiden, kann das BAKOM technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmelde- einrichtungen erlassen, die zur Datenübertragung das Stromnetz, inkl. Hausinstalla- tion, verwenden (Powerline Communication, PLC).
Art. 12 Abs. 1
1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren
(Anhänge II–V) muss die für das Anbieten und das Inverkehrbringen von Fernmel- deanlagen verantwortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.
Art. 16 Bst. e–eter Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind: e. Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht im Handel erhältlich sind;
1 SR 784.101.2
2009-0532 5837
Fernmeldeanlagen AS 2009
ebis. Bausätze (Art. 2 Abs. 4) für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handel erhältlich sind oder nicht; eter. im Handel erhältliche Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einem gemäss Artikel 33 Absatz 4 oder 5 der Verordnung vom 9. März
20072 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen ermächtigten
Funkamateur für seinen Eigengebrauch geändert wurden;
Art. 18 Abs. 3
3 Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht
entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforder- liche Konzession erlangen (Art. 37 der Verordnung vom 9. März 20073 über Fre- quenzmanagement und Funkkonzessionen).
Art. 20a Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen Werden die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften wesentlich geän- dert, so erlässt das BAKOM bei Bedarf technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und das Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 784.102.1 3 SR 784.102.1
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