AS 2009 5929
Verordnung über ein Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Kategorien libyscher Staatsangehöriger
Verordnung über ein Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Kategorien libyscher Staatsangehöriger
vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den im
Anhang2 aufgeführten Personen verboten.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann im
Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Ausnahmen gewähren, namentlich für Personen, die ein- oder durchreisen, um an Versammlungen internationaler Organisationen teilzunehmen, oder die in die Schweiz einreisen, um zur Lösung des Konflikts zwischen der Schweiz und Libyen beizutragen.
Art. 2 Änderung des Anhangs Das EDA kann die Liste der im Anhang aufgeführten Personen ändern.
Art. 3 Technische Umsetzung Das EJPD beauftragt das Bundesamt für Polizei damit, das Verbot dem automati- sierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) zu übermitteln.
SR 142.298 1 SR 101
2 Dieser Anhang wird in der AS nicht publiziert.
2009-2922 5929
Ein- und Durchreiseverbot für bestimmte Kategorien libyscher Staatsangehöriger AS 2009
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 18. November 2009 in Kraft.3 Ihre Geltungsdauer ist auf ein Jahr befristet.
18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 Diese Verordnung wurde am 18. November 2009 vorerst im ausserordentlichen
Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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