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AS 2009 6549

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 27. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche 1 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinander- folgende Tage beschäftigt werden: a. wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden; und b. wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird.

2 Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen sieben aufeinanderfol-

gende Tage beschäftigt werden: a. wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt; b. wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und c. wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinan- derfolgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein.

Art. 8a Pikettdienst

1 Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an

den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und seinem oder ihrem Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.

1 SR 822.112

2008-1923 6549

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2009

2 Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerech- net.

3 Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet

werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. 4 In den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 darf der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.

Art. 10 Abs. 2 2 Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen, und wenn: a. die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon rei- ne Präsenzzeit ist; oder b. während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird, wobei die gesam- ten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten.

Art. 15 Abs. 1

1 Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer

und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8a, 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar.

Art. 16 Abs. 1 1 Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäf- tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2,

12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.

Art. 19a Medizinische Labors Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2009

Art. 31 Abs. 1 und 2

1 Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produk-

tion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 6, 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 1 und

13 anwendbar.

2 Die Artikel 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer

und Arbeitnehmerinnen, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktio- nen zum Einsatz gelangen.

Art. 35 Berufstheater 1 Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführun- gen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absätze 1 oder 2, 13,

14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar.

2 Für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die

Bedienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonn- tag sowie die Artikel 10 Absatz 3, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar. 3 Für die mit der künstlerisch-technischen Gestaltung der Aufführungen beschäftig- ten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 9, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar. Dabei darf vor oder nach einer Verlängerung der Tages- und Abendarbeit gemäss Artikel 5 die tägliche Ruhezeit nicht herabgesetzt werden.

4 Für die während Tourneen oder Gastspielen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis

3 Uhr anwendbar.

5 Berufstheatersind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und

Musicalaufführungen durchführen.

Art. 43 Abs. 2

2 Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, mit der Bedienung

der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz 1 und Artikel 13 anwendbar.

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2009

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

27. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova