AS 2009 6735
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA-VBS)
Änderung vom 2. Dezember 2009
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Kreiskommando» durch «Kreiskommandant» ersetzt.
Art. 35 Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
1 Wurde die persönliche Waffe oder Leihwaffe vorsorglich abgenommen, so über-
gibt die einziehende Stelle die Waffe umgehend einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA.
2 Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend:
a. den Kreiskommandanten; b. den Führungsstab der Armee.
3 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.
Art. 35a Vorsorgliche Hinterlegung der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
1 Wurde die persönliche Waffe oder Leihwaffe vorsorglich hinterlegt, so hält die
empfangende Stelle die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Hinterlegung schriftlich bestätigen. Wurde die Waffe bei der Polizei hinterlegt, übergibt diese die Waffe umgehend einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA.
1 SR 514.101
2009-2699 6735
Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V des VBS AS 2009
2 Die empfangende Stelle informiert über die Hinterlegung umgehend:
a. den betroffenen Angehörigen der Armee; b. den Kreiskommandanten; c. den Führungsstab der Armee.
3 Für die vorsorgliche Hinterlegung wird keine Gebühr erhoben.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2. Dezember 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer