AS 2009 719
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
Änderung vom 28. Januar 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 4–6
4 Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission
erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die: a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch:
1. eine gemeinsame Verwaltung,
2. Beherrschung, oder
3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach
Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss. 6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
28. Januar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 951.311
2008-3061 719
Kollektivanlagenverordnung AS 2009
720