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AS 2010 1505

Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen

Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen

Änderung vom 12. April 2010

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2bis 2bis Das BAKOM kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Verbreitung von gekoppelten Diensten entbinden, soweit ihr dies aus technischen Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die von der Verbrei- tungspflicht befreite Fernmeldedienstanbieterin informiert das BAKOM jährlich über den Stand der Technik.

Art. 12 Anrechenbare Investitionen (Art. 51 Abs. 2 RTVV)

Als Investition angerechnet werden die Aufwendungen für: a. Anlagen für die Verbreitung, die Aufbereitung und die Zuführung des Sen- designals; b. die Planung und die Errichtung von Verbreitungsnetzen.

Art. 12a Beteiligungen an Investitionen eines Dritten Beteiligt sich ein Veranstalter an den Investitionen eines Dritten, der ein Sendernetz errichtet (Art. 51 Abs. 1 Bst. b RTVV), so hat dies in Form eines Darlehens zu erfolgen.

Art. 12b Bestimmungsgemässe Verwendung der Investitionsbeiträge Die Veranstalter müssen dem BAKOM den Nachweis erbringen, dass die Investi- tionsbeiträge bestimmungsgemäss verwendet werden.

1 SR 784.401.11

2010-0361 1505

Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2010

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

12. April 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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