AS 2010 1881
Schweizerische Strafprozessordnung
Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)
vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20052, beschliesst:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Ausübung der Strafrechtspflege
Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege
2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt
und abgeschlossen werden.
2. Kapitel: Grundsätze des Strafverfahrensrechts
Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2 Sie beachten namentlich:
a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Art. 4 Unabhängigkeit
1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht
verpflichtet.
2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungs-
behörden bleiben vorbehalten.
Art. 5 Beschleunigungsgebot
1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und brin-
gen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
Art. 6 Untersuchungsgrundsatz
1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und
der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
Art. 7 Verfolgungszwang 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hin- weisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2 Die Kantone können vorsehen, dass:
a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehör- den wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermäch- tigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung
1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das
Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
3 SR 311.0
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Strafprozessordnung AS 2010
2 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: a. der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; b. eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechts- kräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; c. eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen,
können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4 Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende
Verfahren eingestellt wird.
Art. 9 Anklagegrundsatz 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung.
3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset-
zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand
genommenen Verfahrens und die Revision.
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Strafverfolgungsbehörden Strafverfolgungsbehörden sind: a. die Polizei; b. die Staatsanwaltschaft; c. die Übertretungsstrafbehörden.
Art. 13 Gerichte Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: a. das Zwangsmassnahmengericht; b. das erstinstanzliche Gericht; c. die Beschwerdeinstanz; d. das Berufungsgericht.
Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehör-
den, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für
diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausge- nommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
2. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden
Art. 15 Polizei
1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der
Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. 2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
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Strafprozessordnung AS 2010
3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.
Art. 16 Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs verantwortlich.
2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung,
erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen
Verwaltungsbehörden übertragen.
2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen
verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.
3. Abschnitt: Gerichte
Art. 18 Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersu-
chungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
2 Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als
Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.
Art. 19 Erstinstanzliches Gericht 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. 2 Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von: a. Übertretungen; b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsan- waltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB4, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei- heitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
4 SR 311.0
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Strafprozessordnung AS 2010
Art. 20 Beschwerdeinstanz
1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und
gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide: a. der erstinstanzlichen Gerichte; b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden; c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fäl- len.
2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungs-
gericht übertragen.
Art. 21 Berufungsgericht
1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte; b. Revisionsgesuche. 2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken. 3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrich- terinnen und Revisionsrichter tätig sein.
1. Abschnitt:
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen
Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundes- rechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen
1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB5:
a.6 die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt, die Bundesanwältin, den Stellvertretenden Bun- desanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin gerichtet sind;
5 SR 311.0 6 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031).
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Strafprozessordnung AS 2010
b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räum- lichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und kon- sularischer Posten betreffen; c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter; e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzah- lungsverkehrs; g. die Straftaten des zwölften Titelsbis; h. die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bun- des, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels; j. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund ver- übt wurden; k. die Übertretungen der Artikel 329–331; l. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veran- lasst wird. 2 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität
1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Arti-
keln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB7 sowie die Verbre- chen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten: a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; b. in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
7 SR 311.0
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2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwalt- schaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. 3 Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 25 Delegation an die Kantone
1 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche Bundesge-
richtsbarkeit nach Artikel 23 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersu- chung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung übertragen. Ausge- nommen sind Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g. 2 In einfachen Fällen kann sie auch eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbar- keit nach Artikel 24 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.
Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit
1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben
Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache unter- sucht und beurteilt. 2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichts- barkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anord- nen. 3 Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. 4 Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsan- waltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsicht- nahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen 1 Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeili- chen Ermittlungen und die Untersuchung auch von den kantonalen Behörden durch- geführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist unverzüglich zu orientieren; der Fall ist ihr so bald als möglich zu übergeben beziehungsweise zum Entscheid nach Artikel 25 oder 26 zu unterbreiten.
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2 Bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland
begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, können die Strafbehörden des Bundes erste Ermittlun- gen durchführen.
Art. 28 Konflikte Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehör- den entscheidet das Bundesstrafgericht.
2. Abschnitt:
Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten
Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit
1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. 2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.
Art. 30 Ausnahmen Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafver- fahren trennen oder vereinen.
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes
1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes
zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. 2 Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind.
3 Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder
Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
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Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt hat.
2 Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetrof- fen worden ist.
3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des
Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
2. Abschnitt: Besondere Gerichtsstände
Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter
1 DieTeilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen
Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. 2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind.
Art. 34 Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach
den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen
verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
Art. 35 Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien
1 Bei einer in der Schweiz begangenen Straftat nach Artikel 28 StGB8 sind die
Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat.
8 SR 311.0
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2 Ist die Autorin oder der Autor bekannt und hat sie oder er den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind auch die Behörden des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfah- ren dort durchgeführt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Bei Antragsdelikten kann die antragstellende Person zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.
3 Besteht kein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet worden ist. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
Art. 36 Gerichtsstand bei Betreibungs- und Konkursdelikten und bei Strafverfahren gegen Unternehmen
1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163–171bis StGB9 sind die Behörden am Wohn-
sitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.
2 Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behör-
den am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet. 3 Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31–35.
Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen
1 Selbstständige Einziehungen (Art. 376–378) sind an dem Ort durchzuführen, an
dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.
2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren
Kantonen und stehen sie aufgrund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einzie- hungsverfahren zuerst eröffnet worden ist.
Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands
1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den
Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
2 Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz
des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.
9 SR 311.0
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Strafprozessordnung AS 2010
3. Abschnitt: Gerichtsstandsverfahren
Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung
1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen
Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. 2 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
Art. 40 Gerichtsstandskonflikte 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so ent- scheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorge- sehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den
Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern
als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zustän- dige Strafbehörde zu beantragen. 2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist.
Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen
1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der
Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
2 Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn
die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.
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Strafprozessordnung AS 2010
3 Ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wich- tigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 43 Geltungsbereich und Begriff
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Rechtshilfe in Strafsachen von
Behörden des Bundes und der Kantone zugunsten der Staatsanwaltschaften, Übertre- tungsstrafbehörden und Gerichte des Bundes und der Kantone. 2 Für die Polizei gelten sie insoweit, als diese nach Weisungen der Staatsanwalt- schaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte tätig ist.
3 Die direkte Rechtshilfe zwischen den Polizeibehörden von Bund und Kantonen
sowie von Kantonen unter sich ist zulässig, falls sie nicht Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ent- scheiden kann.
4 Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer
Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht.
Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
Art. 45 Unterstützung
1 Die Kantone stellen den Strafbehörden des Bundes und der anderen Kantone
soweit erforderlich und möglich Räume für deren Amtstätigkeit und für die Unter- bringung von Untersuchungsgefangenen zur Verfügung.
2 Die Kantone treffen auf Gesuch der Strafbehörden des Bundes die erforderlichen
Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit dieser Behörden zu gewähr- leisten.
Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden verkehren direkt miteinander.
2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersu-
chende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.
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Art. 47 Kosten
2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstüt-
zung im Sinne von Artikel 45.
3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund
gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton
oder Bund.
Art. 48 Konflikte
1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons
entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen
Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
2. Abschnitt:
Verfahrenshandlungen auf Verlangen des Bundes oder eines anderen Kantons
Art. 49 Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone können
von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. Die ersuchte Behörde prüft die Zulässigkeit und die Angemessenheit der verlangten Verfahrenshandlungen nicht.
2 Für die Behandlung von Beschwerden gegen Rechtshilfemassnahmen sind die
Behörden des ersuchenden Kantons oder Bundes zuständig. Bei den Behörden des ersuchten Kantons oder Bundes kann nur die Ausführung der Rechtshilfemassnahme angefochten werden.
Art. 50 Gesuch um Zwangsmassnahmen
1 Die ersuchende Behörde verlangt Festnahmen mit einem schriftlichen Vorfüh-
rungsbefehl (Art. 208).
3 Gesuche um andere Zwangsmassnahmen werden kurz begründet. In dringenden
Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
Art. 51 Teilnahmerecht
1 Die Parteien, ihre Rechtsbeistände und die ersuchende Behörde können an den
verlangten Verfahrenshandlungen teilnehmen, soweit dieses Gesetz es vorsieht.
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Strafprozessordnung AS 2010
2 Isteine Teilnahme möglich, so gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden
Behörde, den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Ort und Zeit der Verfahrens- handlung bekannt.
3. Abschnitt: Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton
Art. 52 Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone
und des Bundes sind berechtigt, alle Verfahrenshandlungen im Sinne dieses Geset- zes direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen.
2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt
werden soll, wird vorgängig benachrichtigt. In dringenden Fällen ist eine nachträg- liche Benachrichtigung möglich. Für die Einholung von Auskünften und für Gesu- che um Herausgabe von Akten ist keine Benachrichtigung nötig.
3 Die Kosten der Verfahrenshandlungen und daraus folgende Entschädigungspflich-
ten trägt der durchführende Bund oder Kanton; er kann sie nach Massgabe der Artikel 426 und 427 den Parteien belasten.
Art. 53 Inanspruchnahme der Polizei Benötigt die ersuchende Behörde für die Durchführung einer Verfahrenshandlung die Unterstützung der Polizei, so richtet sie ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons; diese erteilt der örtlichen Polizei die nötigen Aufträge.
5. Kapitel: Internationale Rechtshilfe
Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völker- rechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
Art. 55 Zuständigkeit 1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
2 Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche
stellen.
4 Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu,
so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
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Strafprozessordnung AS 2010
5 Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist,
Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.
6. Kapitel: Ausstand
Art. 56 Ausstandsgründe Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem drit- ten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Sei- tenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Art. 57 Mitteilungspflicht Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit.
Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Art. 59 Entscheid 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig:
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Strafprozessordnung AS 2010
a. die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; b. die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstraf- behörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; c. das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; d. das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht betroffen ist.
4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des
Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensicht- lich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berück-
sichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten
die Bestimmungen über die Revision.
7. Kapitel: Verfahrensleitung10
Art. 61 Zuständigkeit Das Verfahren leitet: a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde; c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsi- dent des betreffenden Gerichts; d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
Art. 62 Allgemeine Aufgaben 1 Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geord- nete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. 2 Im Verfahren vor einem Kollegialgericht kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.
10 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
1897
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen
1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Ver-
handlungen.
2 Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen,
verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3 Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen
Polizei verlangen.
4 Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl
fortgesetzt.
Art. 64 Disziplinarmassnahmen
1 Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand
verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. 2 Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.
Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid
angefochten werden.
2 Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung
verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
1. Abschnitt: Mündlichkeit; Sprache
Art. 66 Mündlichkeit Die Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.
Art. 67 Verfahrenssprache
1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfah- renssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
1898
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 68 Übersetzungen
1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder
kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. 2 Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr ver- ständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrens- handlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. 3 Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4 Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle
Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5 Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverstän-
dige (Art. 73, 105, 182–191) sinngemäss.
2. Abschnitt: Öffentlichkeit
Art. 69 Grundsätze
1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht
sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich. 2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung ver- zichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3 Nicht öffentlich sind:
a. das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit; b. das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts; c. das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts; d. das Strafbefehlsverfahren.
16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.
1899
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teil-
weise ausschliessen, wenn: a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern; b. grosser Andrang herrscht. 2 Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen. 3 Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.
4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in
einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.
Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von
Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
2 Widerhandlungen können nach Artikel 64 Absatz 1 mit Ordnungsbusse bestraft
werden. Unerlaubte Aufnahmen können beschlagnahmt werden.
Art. 72 Gerichtsberichterstattung Bund und Kantone können die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln.
3. Abschnitt:
Geheimhaltung, Orientierung der Öffentlichkeit, Mitteilung an Behörden
Art. 73 Geheimhaltungspflicht 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsicht- lich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. 2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB11 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren,
11 SR 311.0
1900
Strafprozessordnung AS 2010
wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Ver- pflichtung ist zu befristen.
Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforder- lich ist: a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahn- dung nach Verdächtigen mitwirkt; b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung; c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte; d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2 Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und
Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3 Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermu-
tung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. 4 In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn: a. eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder b. das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröf- fentlichung zustimmen.
Art. 75 Mitteilung an andere Behörden
1 Befindet sich eine beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so
informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Straf- verfahren und die ergangenen Entscheide.
2 Die Strafbehörden informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden über
eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. 3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Vormundschaftsbehörden.
4 Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behör-
den verpflichten oder berechtigen.
1901
Strafprozessordnung AS 2010
4. Abschnitt: Protokolle
Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle
anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert. 2 Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Über- setzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen
vollständig und richtig protokolliert werden. 4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Proto- kollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
Art. 77 Verfahrensprotokolle Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über: a. Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen; b. die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen; c. die Anträge der Parteien; d. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen; e. die Aussagen der einvernommenen Personen; f. den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnun- gen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorge- sehenen Formvorschriften; g. die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke; h. die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in sepa- rater Ausfertigung beigelegt werden.
Art. 78 Einvernahmeprotokolle
1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachver-
ständigen werden laufend protokolliert. 2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aus- sagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.
3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.
1902
Strafprozessordnung AS 2010
4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen
selbst zu diktieren.
5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll
vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzu- lesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.
6 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der
einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unter- zeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt. 7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch oder mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen und anderen Aufzeichnungen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.
Art. 79 Berichtigung
1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der proto-
kollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
3 Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der
protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Ände- rungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
5. Abschnitt: Entscheide
Art. 80 Form 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollek- tivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelper- son gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehls- verfahrens bleiben vorbehalten. 2 Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfah- rensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3 Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder beson-
ders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
1903
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 81 Inhalt der Endentscheide
1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a. eine Einleitung; b. eine Begründung; c. ein Dispositiv; d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Einleitung enthält:
a. die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; b. das Datum des Entscheids; c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; d. bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3 Die Begründung enthält:
a. bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschul- digten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; b. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorge- sehene Erledigung des Verfahrens.
4 Das Dispositiv enthält:
a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; b. bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschä- digungsfolgen und allfällige Zivilklagen; c. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; d. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; e. den Entscheid über die Nebenfolgen; f. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entschei- des oder des Dispositivs erhalten.
Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a. das Urteil mündlich begründet; und b. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB12, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsent- zug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
12 SR 311.0
1904
Strafprozessordnung AS 2010
2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a. eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; b. eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. 3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. 4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz ver- weisen.
Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläu- terung oder Berichtigung des Entscheids vor. 2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3 Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu
äussern.
6. Abschnitt: Eröffnung der Entscheide und Zustellung
Art. 84 Eröffnung der Entscheide 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz. 2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispo- sitiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu. 3 Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahms-
weise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollstän- dige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden. 5 Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügun- gen den Parteien schriftlich oder mündlich.
1905
Strafprozessordnung AS 2010
6 Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen
Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechts- kräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzu- teilen.
Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung
1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit
dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.
3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder
von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
4 Sie gilt zudem als erfolgt:
a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
Art. 86 Elektronische Zustellung Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.
Art. 87 Zustellungsdomizil
1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2 Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder
Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbe- halten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zuge- stellt werden können. 3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechts- gültig an diesen zugestellt.
4 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrens-
handlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.
1906
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den
Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre; c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufent- haltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als
zugestellt.
7. Abschnitt: Fristen und Termine
Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. 2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Ort der zuständigen Strafbehörde vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.13
Art. 91 Einhaltung von Fristen 1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. 2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
13 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031).
1907
Strafprozessordnung AS 2010
3 Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestä- tigt worden ist. 4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5 Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen ange- setzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.
Art. 93 Säumnis Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vor- nimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
Art. 94 Wiederherstellung 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und
begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshand- lung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die ver- säumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie
erteilt.
5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wieder-
herstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
8. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 95 Beschaffung von Personendaten 1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaf- fen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwen- dig wird.
1908
Strafprozessordnung AS 2010
2 War die Beschaffung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
Art. 96 Bekanntgabe und Verwendung bei hängigem Strafverfahren
1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Ver-
wendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Vorbehalten bleiben:
a. die Artikel 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199714 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, b. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200815 über die polizei- lichen Informationssysteme des Bundes; c. die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199416 über kriminal- polizeiliche Zentralstellen des Bundes.17
Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbe- teiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
Art. 98 Berichtigung von Daten 1 Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Straf- behörden sie unverzüglich.
2 Sie benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten mit-
geteilt haben, über die Berichtigung.
Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
1 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten,
das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.
2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens
bestimmt sich nach Artikel 103.
14 SR 120 15 SR 361 16 SR 360 17 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssyseme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
1909
Strafprozessordnung AS 2010
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199418
über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200819 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmun- gen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.20
9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung
Art. 100 Aktenführung
1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; c. die von den Parteien eingereichten Akten. 2 Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten
Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung
hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforder- lichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei
einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbei- ständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. 3 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfer- tigung von Kopien der Akten verlangen.
18 SR 360 19 SR 361 20 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizei- lichen Informationssyseme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
1910
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 103 Aktenaufbewahrung
1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungs-
verjährung aufzubewahren.
2 Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie
sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.
1. Abschnitt: Begriff und Stellung
Art. 104 Parteien
1 Parteien sind:
a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wah-
ren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte
1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a. die geschädigte Person; b. die Person, die Anzeige erstattet; c. die Zeugin oder der Zeuge; d. die Auskunftsperson; e. die oder der Sachverständige; f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar
betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfah- rensrechte einer Partei zu.
Art. 106 Prozessfähigkeit
1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungs-
fähig ist. 2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten.
3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertre- tung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.
1911
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das
Recht: a. Akten einzusehen; b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; c. einen Rechtsbeistand beizuziehen; d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; e. Beweisanträge zu stellen.
2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht; b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder pri- vater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechts-
beistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt. 3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Ent-
scheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde. 5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen der Parteien
Art. 109 Eingaben
1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehal-
ten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegen- heit zur Stellungnahme.
Art. 110 Form
1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben
werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.
1912
Strafprozessordnung AS 2010
2 Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektroni- schen Signatur versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung. Die Strafbehörde kann verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
3 Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden,
soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
4 Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder
weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.
2. Kapitel: Beschuldigte Person
Art. 111 Begriff 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafan- trag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdäch- tigt, beschuldigt oder angeklagt wird. 2 Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410–415 wiederaufgenommen werden soll.
Art. 112 Strafverfahren gegen Unternehmen
1 In einem Strafverfahren gegen ein Unternehmen wird dieses von einer einzigen
Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivil- rechtlichen Angelegenheiten befugt ist. 2 Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist eine solche Vertretung, so bestimmt die Verfahrensleitung, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt. 3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so hat das Unternehmen eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertre- ter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Verfahrensleitung zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 2 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.
4 Wird wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts
sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt, so können die Verfahren vereinigt werden.
Art. 113 Stellung 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1913
Strafprozessordnung AS 2010
2 Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren
gleichwohl fortgeführt.
Art. 114 Verhandlungsfähigkeit 1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2 Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren
Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. 3 Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
1. Abschnitt: Geschädigte Person
Art. 115 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als
geschädigte Person.
2. Abschnitt: Opfer
Art. 116 Begriffe 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
Art. 117 Stellung
1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:
a. das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1); b. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2); c. das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154); d. das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4); e. das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);
1914
Strafprozessordnung AS 2010
f. das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4).
2 Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen
zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend: a. Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4); b. besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4); c. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).
3 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die
gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
3. Abschnitt: Privatklägerschaft
Art. 118 Begriff und Voraussetzungen 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum
Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2 In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
Art. 120 Verzicht und Rückzug
1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll
erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. 2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
1915
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 121 Rechtsnachfolge 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatkläger- schaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB21 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmit- telbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
4. Abschnitt: Zivilklage
Art. 122 Allgemeine Bestimmungen 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b
rechtshängig. 4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Art. 123 Bezifferung und Begründung
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der
Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.
Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2 Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren
Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. 3 Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledi- genden Entscheid festgehalten.
Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft 1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldig- ten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:
21 SR 311.0
1916
Strafprozessordnung AS 2010
a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine beste- hen; c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.
2 Die Verfahrensleitung des Gerichts entscheidet über den Antrag endgültig. Sie
bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung. 3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelasse- nen Bank oder Versicherung geleistet werden.
4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Art. 126 Entscheid
1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die
beschuldigte Person: a. schuldig spricht; b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a. das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c. die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. 3 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. 4 In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Ein- zelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
1917
Strafprozessordnung AS 2010
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 127 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbetei- ligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2 Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen,
soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3 Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im
gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswür-
dige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5 Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbe-
halten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200022 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
2. Abschnitt: Verteidigung
Art. 128 Stellung Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
Art. 129 Wahlverteidigung
1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder
Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
2 Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine
protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.
22 SR 935.61
1918
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 130 Notwendige Verteidigung Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als
10 Tage gedauert hat;
b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsent- ziehende Massnahme droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Beru- fungsgericht persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung
1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung
darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. 2 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfah- rens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen.
3 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre,
Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wie- derholung verzichtet.
Art. 132 Amtliche Verteidigung
1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a. bei notwendiger Verteidigung:
1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine
Wahlverteidigung bestimmt,
2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niederge-
legt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahl- verteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnüt- zige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.
1919
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zustän-
digen Verfahrensleitung bestellt. 2 Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidi- gung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person.
Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrens- leitung das Mandat. 2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtli- chen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjeni-
gen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am
Ende des Verfahrens fest.
3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde
führen: a. wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz; b. wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bundesstrafgericht. 4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
1920
Strafprozessordnung AS 2010
3. Abschnitt:
Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft
Art. 136 Voraussetzungen 1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Verfahrenskosten; c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134.
Art. 138 Entschädigung und Kostentragung 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehal- ten. 2 Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
1. Abschnitt: Beweiserhebung und Beweiseverwertbarkeit
Art. 139 Grundsätze
1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissen-
schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder
bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
1921
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden
1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und
Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchti- gen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer
Anwendung zustimmt.
Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültig- keitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind
verwertbar. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhe- bung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten
entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss gehalten und danach vernichtet.
2. Abschnitt: Einvernahmen
Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde
1 Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden
und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen kön- nen.
2 Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen.
Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
1922
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 143 Durchführung der Einvernahme
1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr ver-
ständlichen Sprache: a. über ihre Personalien befragt; b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie ein- vernommen wird, informiert; c. umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2 Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten
worden sind. 3 Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmen- den Person durchführen.
4 Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einver-
nahme zu äussern.
5 Siestrebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der
Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6 Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie
kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7 Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer
geeigneten Person einvernommen.
Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz
1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz
durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist.
2 Die Einvernahme wird in Ton und Bild festgehalten.
Art. 145 Schriftliche Berichte Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2 Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussagever- weigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3 Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme vor-
aussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
1923
Strafprozessordnung AS 2010
4 Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung
ausschliessen, wenn: a. eine Interessenkollision besteht; oder b. diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.
3. Abschnitt Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen
Art. 147 Im Allgemeinen 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stel- len. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Ver-
schiebung der Beweiserhebung ableiten.
3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung
verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwin- genden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fra- gen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden
sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren
1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist
dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese: a. zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können; b. nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und c. schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
4. Abschnitt: Schutzmassnahmen
Art. 149 Im Allgemeinen
1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson,
eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die
1924
Strafprozessordnung AS 2010
mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aus- setzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen
beschränken, namentlich indem sie: a. die Anonymität zusichert; b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durch- führt; c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit fest- stellt; d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; e. die Akteneinsicht einschränkt.
3 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem
Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. 4 Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einver- nommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Arti- kel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.
5 Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person.
6 Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so
trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.
Art. 150 Zusicherung der Anonymität
1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anony-
mität zusichern.
30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämt-
liche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau an- zugeben. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet endgültig.
3 Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter
Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden.
4 Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit
dem Fall betrauten Strafbehörden. 5 Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzich- ten.
6 Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die
Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.
1925
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität
zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass: a. ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte; b. keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenom- men werden.
2 Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.
Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern
1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen
des Verfahrens. 2 Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbei- stand von einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten
Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbeson- dere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen.
4 Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn:
a. der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder b. ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
1 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, von einer
Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.
2 Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf gegen den Willen des
Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer
1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einver-
nahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist.
3 Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese
einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.
1926
Strafprozessordnung AS 2010
4 Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu
einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: a. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. b. Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. c. Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchge- führt hat. d. Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüber- stellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. e. Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. f. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.
Art. 155 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung
1 Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung werden auf das Not-
wendige beschränkt; mehrfache Befragungen werden vermieden.
2 Die Verfahrensleitung kann spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden mit der
Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Ver- trauenspersonen oder Sachverständige beiziehen.
Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen.
2. Kapitel: Einvernahme der beschuldigten Person
Art. 157 Grundsatz 1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafver- fahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. 2 Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
1927
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme
1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der
ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
Art. 159 Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren 1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese
zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der
Einvernahme.
Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.
Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Ver- hältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 162 Begriff Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht 1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegen- stands der Einvernahme urteilsfähig ist.
1928
Strafprozessordnung AS 2010
2 Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbe- halten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen
werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. 2 Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.
Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis
auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB23 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
3 Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden
werden.
Art. 166 Einvernahme der geschädigten Person
2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.
Art. 167 Entschädigung Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte
Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
1 Das Zeugnis können verweigern:
a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit die- ser eine faktische Lebensgemeinschaft führt; b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat; c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
23 SR 311.0
1929
Strafprozessordnung AS 2010
d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldig- ten Person; g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort,
wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege24 das Pflegever- hältnis nicht mehr besteht.
4 Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a. sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB25 bezieht; und b. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.
Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen 1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie: a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte; b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutz- interesse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer
Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehenden Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4.
3 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von
Artikel 168 Absätze 1–3 nahe stehende Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. 4 Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aus- sage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
24 Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338). 25 SR 311.0
1930
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses
1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB26 sowie Mit-
glieder von Behörden können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben.
2 Sie haben auszusagen, wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage
schriftlich ermächtigt worden sind. 3 Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidi- ger, Notarinnen und Notare, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Sie haben auszusagen, wenn sie:
a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB27 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnis- herrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der
Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnis- herrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4 Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200028 bleibt vorbehalten.
Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden 1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redak- tionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfs- personen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2 Sie haben auszusagen, wenn:
a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
26 SR 311.0 27 SR 311.0 28 SR 935.61
1931
Strafprozessordnung AS 2010
2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren
bedroht sind,
3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter,
260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB,
3. Oktober 195130.
Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
1 Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat
nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungs- interesse überwiegt: a. Artikel 321bis StGB31; b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs32; c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 198133 über die Schwanger- schaftsberatungsstellen; d.34 Artikel 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199135; e. Artikel 15 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195136.
2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur
Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
a. im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde; b. nach Anklageerhebung: das Gericht.
2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die
Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.
3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein
Zeugnisverweigerungsrecht.
29 SR 311.0 30 SR 812.121 31 SR 311.0 32 SR 210 33 SR 857.5 34 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031). 35 SR 312.5 36 SR 812.121
1932
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts 1 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.
2 Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisver-
weigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverwei- gerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.
Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
1 Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungs-
busse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet wer- den, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2 Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie
unter Hinweis auf Artikel 292 StGB37 nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.
3. Abschnitt: Zeugeneinvernahme
Art. 177
1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder
Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB38 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
2 Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der
ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
3 Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie auf-
grund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweige- rungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.
4. Kapitel: Auskunftspersonen
Art. 178 Begriff Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: a. sich als Privatklägerschaft konstituiert hat; b. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
37 SR 311.0 38 SR 311.0
1933
Strafprozessordnung AS 2010
c. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegen- stand der Einvernahme zu erfassen; d. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teil- nehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhän- genden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; e. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist; f. in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist; g. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen
1 Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht
kommt, als Auskunftsperson.
2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge gemäss Artikel 142
Absatz 2.
Art. 180 Stellung
1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b–g sind nicht zur Aussage
verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. 2 Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein- vernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
Art. 181 Einvernahme
1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf
ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerk- sam. 2 Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.
1934
Strafprozessordnung AS 2010
5. Kapitel: Sachverständige
Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person
1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem
betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2 Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche
Sachverständige vorsehen.
3 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
Art. 184 Ernennung und Auftrag
2 Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a. die Bezeichnung der sachverständigen Person; b. allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbei- tung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; c. die präzis formulierten Fragen; d. die Frist zur Erstattung des Gutachtens; e. den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; f. den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB39. 3 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachver- ständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA- Profils geht.
4 Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur
Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5 Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen,
wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
39 SR 311.0
1935
Strafprozessordnung AS 2010
6 Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Pri- vatklägerschaft abhängig machen.
Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens
2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen
beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. 3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in
engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person
und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage oder Zeug- nisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
Art. 186 Stationäre Begutachtung 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital ein- weisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist.
2 Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Spitalein-
weisung, wenn sich die betreffende beschuldigte Person nicht bereits in Untersu- chungshaft befindet. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren endgültig.
3 Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens
als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren endgültig.
5 Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vor-
schriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
Art. 187 Form des Gutachtens 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Aus- arbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1936
Strafprozessordnung AS 2010
2 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
Art. 188 Stellungnahme der Parteien Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.
Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn: a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist; b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abwei- chen; oder c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
Art. 190 Entschädigung Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Art. 191 Pflichtversäumnis Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung: a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen; b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerru- fen.
6. Kapitel: Sachliche Beweismittel
Art. 192 Beweisgegenstände
1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu
den Akten.
2 Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies
für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3 DieParteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die
Beweisgegenstände einsehen.
1937
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 193 Augenschein 1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei besichti- gen Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sach- verhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle.
2 Jede Person hat den Augenschein zu dulden und den Teilnehmerinnen und Teil-
nehmern den erforderlichen Zutritt zu gewähren.
3 Müssen Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume
betreten werden, so beachten die Behörden die für die Hausdurchsuchung geltenden Vorschriften.
4 Augenscheine werden mittels Bild- oder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen
oder Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig gemacht.
5 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass:
a. andere Verfahrenshandlungen an den Ort des Augenscheins verlegt werden; b. der Augenschein mit einer Rekonstruktion der Tat oder einer Konfrontation verbunden wird; in diesem Fall sind die beschuldigte Person, die Zeuginnen, Zeugen und die Auskunftspersonen verpflichtet, daran teilzunehmen; ihre Aussageverweigerungsrechte bleiben vorbehalten.
Art. 194 Beizug von Akten 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2 Verwaltungs-und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur
Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3 Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdein-
stanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften
1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein,
die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
2 Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen
Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.
1938
Strafprozessordnung AS 2010
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 196 Begriff Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grund- rechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen: a. Beweise zu sichern; b. die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; c. die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
Art. 197 Grundsätze
1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht wer- den können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingrei-
fen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
Art. 198 Zuständigkeit
1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
a. die Staatsanwaltschaft; b. die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung; c. die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzu-
ordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
Art. 199 Eröffnung der Anordnung Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu hal- ten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben.
Art. 200 Gewaltanwendung Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt ange- wendet werden; diese muss verhältnismässig sein.
1939
Strafprozessordnung AS 2010
1. Abschnitt: Vorladung
Art. 201 Form und Inhalt
1 Die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerich-
ten ergehen schriftlich.
2 Sie enthalten:
a. die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden; b. die Bezeichnung der vorgeladenen Person und der Eigenschaft, in der sie an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll; c. den Grund der Vorladung, sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet; d. Ort, Datum und Zeit des Erscheinens; e. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen; f. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens; g. das Datum der Ausstellung der Vorladung; h. die Unterschrift der vorladenden Person.
Art. 202 Frist
1 Vorladungen werden zugestellt:
a. im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung; b. im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.
2 Öffentliche Vorladungen werden mindestens 1 Monat vor der Verfahrenshandlung
publiziert.
3 Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladen-
den Personen angemessen Rücksicht genommen.
Art. 203 Ausnahmen
1 Eine Vorladung kann in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürz-
ten Fristen ergehen: a. in dringenden Fällen; oder b. mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person.
2 Wer sich am Orte der Verfahrenshandlung oder in Haft befindet, kann sofort und
ohne Vorladung einvernommen werden.
1940
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 204 Freies Geleit 1 Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staats- anwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts freies Geleit zusichern.
2 Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen
Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden.
3 Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die
betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten.
Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden
Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf
wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder
Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
Art. 206 Polizeiliche Vorladungen
1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der
Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen. 2 Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staats- anwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.
2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung
Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit
1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat; b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorla- dung nicht Folge leisten; c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
1941
Strafprozessordnung AS 2010
d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haft- gründe zu vermuten sind.
2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
Art. 208 Form der Anordnung
1 Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden
Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2 Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die
ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwen- den sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.
Art. 209 Vorgehen
1 Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der
betroffenen Personen aus.
2 Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor und führt sie
unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl genannten Zeit der Behörde zu. 3 Die Behörde informiert die vorgeführte Person unverzüglich und in einer ihr ver- ständlichen Sprache über den Grund der Vorführung, nimmt die Verfahrenshand- lung vor und entlässt sie danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anord- nung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft.
3. Abschnitt: Fahndung
Art. 210 Grundsätze
1 Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte können Personen,
deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen.
2 Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben
werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
3 Ordnet die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder das Gericht
nichts anderes an, so ist für die Durchführung der Ausschreibung die Polizei zustän- dig.
4 Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für die Fahndung nach Gegenständen und
Vermögenswerten.
1942
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit
2 Bund und Kantone können Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die
erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden kön- nen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 212 Grundsätze
1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestim-
mungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dau- er abgelaufen ist; oder c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. 3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe.
Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten
1 Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder
andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestim- mungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurch-
suchungsbefehl betreten.
Art. 214 Benachrichtigung
1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicher-
heitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend: a. ihre Angehörigen; b. auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.
2 Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie
verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.
3 Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der
freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.
1943
Strafprozessordnung AS 2010
4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder
der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
2. Abschnitt: Polizeiliche Anhaltung und Nacheile
Art. 215 Polizeiliche Anhaltung 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahr- sam befinden, gefahndet wird.
2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a. ihre Personalien anzugeben; b. Ausweispapiere vorzulegen; c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen; d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort
Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
Art. 216 Nacheile 1 Die Polizei ist berechtigt, in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons und, im Rahmen völker- rechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten.
2 Solldie angehaltene Person anschliessend festgenommen werden, so wird sie
unverzüglich der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben.
1944
Strafprozessordnung AS 2010
3. Abschnitt: Vorläufige Festnahme
Art. 217 Durch die Polizei 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Poli- zeiposten zu bringen, die: a. sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmit- telbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat; b. zur Verhaftung ausgeschrieben ist. 2 Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist. 3 Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn: a. die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt; b. die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicher- heit für die zu erwartende Busse leistet; c. die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhal- ten.
Art. 218 Durch Privatpersonen 1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn: a. sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder b. die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2 Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200
Gewalt anwenden.
3 Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
Art. 219 Vorgehen der Polizei 1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenomme- nen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme.
2 Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Arti-
kel 159 zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigne- ten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
1945
Strafprozessordnung AS 2010
3 Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatver- dacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwalt- schaft zu.
4 Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden;
ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzu- rechnen. 5 Hat die Polizei eine Person im Sinne von Artikel 217 Absatz 3 vorläufig festge- nommen und soll die Person länger als 3 Stunden festgehalten werden, so muss dies von Polizeiangehörigen angeordnet werden, die dazu vom Bund oder vom Kanton ermächtigt sind.
4. Abschnitt:
Untersuchungs- und Sicherheitshaft: Allgemeine Bestimmungen
Art. 220 Begriffe
1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmass-
nahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der
Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung.
Art. 221 Voraussetzungen
1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion ent- zieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits- findung zu beeinträchtigen; oder c. durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 2 Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
1946
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 22240 Rechtsmittel
1 Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Unter-
suchungs- oder der Sicherheitshaft sind nicht anfechtbar.
2 Hat die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft 3 Monate gedauert, so kann die
verhaftete Person gegen die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs oder die Bewilligung einer Haftverlängerung durch das Zwangsmassnahmengericht bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
1 Die Verteidigung kann im Haftverfahren den Einvernahmen der beschuldigten
Person und weiteren Beweiserhebungen beiwohnen.
2 Die beschuldigte Person kann im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den
Gerichten um Anordnung von Haft jederzeit ohne Aufsicht mit der Verteidigung schriftlich oder mündlich verkehren.
5. Abschnitt: Untersuchungshaft
Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind.
2 Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsan-
waltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert
48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer
Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. 3 Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen.
Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwalt-
schaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
2 Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vor-
gängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
40 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031).
1947
Strafprozessordnung AS 2010
3 Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich
einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
4 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeig-
net sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so ent-
scheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person.
Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf
hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4 Es kann in seinem Entscheid:
a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen; b. die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vor- zunehmen; c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen. 5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unver- züglich freigelassen.
Art. 227 Haftverlängerungsgesuch
1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungs-
haft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und
begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3 Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidi-
gung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4 Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Ent-
scheid anordnen.
5 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Ein-
gang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
1948
Strafprozessordnung AS 2010
6 Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmenge-
richt eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7 Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in
Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
Art. 228 Haftentlassungsgesuch 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2 Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte
Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3 Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person
und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.
4 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Ein-
gang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 226 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
1 Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch
stellen kann.
6. Abschnitt: Sicherheitshaft
Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft
entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsan- waltschaft. 2 Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrens- leitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anord- nung der Sicherheitshaft.
3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a. ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226; b bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
1949
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens
1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstin-
stanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen. 2 Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten.
3 Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte
Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.
4 Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsan- waltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss.
Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges; b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren. 2 Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstin- stanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstin- stanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsan- waltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.
3 Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht
über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. 2 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Art. 233 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungs- gesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
1950
Strafprozessordnung AS 2010
7. Abschnitt: Vollzug der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft
Art. 234 Haftanstalt 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzo- gen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale
Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einwei- sen.
Art. 235 Vollzug der Haft 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker einge- schränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. 2 Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme
der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen. 4 Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kon- trolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfah- rensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5 Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre
Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. 2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der
Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. 4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.
1951
Strafprozessordnung AS 2010
8. Abschnitt: Ersatzmassnahmen
Art. 237 Allgemeine Bestimmungen 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheits- haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2 Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unter- ziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz techni-
scher Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anord- nen.
4 Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach
den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmass-
nahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
Art. 238 Sicherheitsleistung
1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages
vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Ver- fahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnis- sen.
3 Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz
niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
1952
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung
1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a. der Haftgrund weggefallen ist; b. das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abge- schlossen wurde; c. die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. 2 Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3 Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder
zuletzt hängig war.
Art. 240 Verfall der Sicherheitsleistung
1 Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer
freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat. 2 Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der beschuldigten Person ermöglicht hätten. 3 Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4 Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Arti-
kel 73 StGB41 zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Über- schuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten ver- wendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 241 Anordnung
1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl ange-
ordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2 Der Befehl bezeichnet:
a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
41 SR 311.0
1953
Strafprozessordnung AS 2010
b. den Zweck der Massnahme; c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4 DiePolizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen,
namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 242 Durchführung
1 Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkeh-
ren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.
2 Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersu-
chung zu entfernen.
Art. 243 Zufallsfunde
1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat
nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2 Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt;
diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
2. Abschnitt: Hausdurchsuchung
Art. 244 Grundsatz
1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur
mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. 2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen: a. gesuchte Personen anwesend sind; b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind; c. Straftaten begangen werden.
Art. 245 Durchführung
1 Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Mass-
nahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor.
2 Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der
Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen.
1954
Strafprozessordnung AS 2010
3. Abschnitt: Durchsuchung von Aufzeichnungen
Art. 246 Grundsatz Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlag- nahme unterliegen.
Art. 247 Durchführung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnun-
gen äussern.
2 Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von
Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezo- gen werden.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen
und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
Art. 248 Siegelung
1 Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des
Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. 2 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurück- gegeben.
3 Stelltsie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb 1 Monats
endgültig: a. im Vorverfahren: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: das Gericht, bei dem der Fall hängig ist.
4 Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände
eine sachverständige Person beiziehen.
4. Abschnitt: Durchsuchung von Personen und von Gegenständen
Art. 249 Grundsatz Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Ver- mögenswerte gefunden werden können.
1955
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 250 Durchführung 1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführ- ten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einseh- baren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
2 Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von
Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchge- führt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.
5. Abschnitt: Untersuchungen von Personen
Art. 251 Grundsatz
1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder
geistigen Zustands.
2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
a. den Sachverhalt festzustellen; b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist. 3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefähr- den. 4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerläss- lich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 140, 184, 185, 187, 189,
190 oder 191 StGB42 aufzuklären.
Art. 252 Durchführung am Körper Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
6. Abschnitt: Untersuchungen an Leichen
Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle
1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbeson-
dere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an.
42 SR 311.0
1956
Strafprozessordnung AS 2010
2 Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei. 3 Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und wei- tere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.
4 Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, ausserge-
wöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.
Art. 254 Exhumierung Wenn es zur Aufklärung einer Straftat nötig erscheint, kann die Ausgrabung einer bestatteten Leiche oder die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.
5. Kapitel: DNA-Analysen
Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen
1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genom-
men und ein DNA-Profil erstellt werden von: a. der beschuldigten Person; b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; c. toten Personen; d. tatrelevantem biologischem Material.
2 Die Polizei kann anordnen:
a. die nicht invasive Probenahme bei Personen; b. die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
Art. 256 Massenuntersuchungen Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Auf- klärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen.
Art. 257 Bei verurteilten Personen Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen:
1957
Strafprozessordnung AS 2010
a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind; b. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind; c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.
Art. 258 Durchführung der Probenahme Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200343 Anwendung.
6. Kapitel:
Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben
Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung
1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer
Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. 2 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. 3 Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen. 4 Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Art. 261 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen 1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers während folgender Dauer aufbewahrt und, sofern ein hinreichen- der Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, auch verwendet werden: a. im Falle einer Verurteilung oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähig- keit: bis zum Ablauf der Fristen für die Entfernung der Einträge im Straf- register; b. im Falle eines Freispruchs aus andern Gründen, der Einstellung oder der Nichtanhandnahme eines Verfahrens: bis zur Rechtskraft des Entscheids.
43 SR 363
1958
Strafprozessordnung AS 2010
2 Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe b aufgrund bestimmter Tatsachen zu
erwarten, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten, so dürfen sie mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens 10 Jahren seit Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden.
3 Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu ver-
nichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.
4 Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen
nach den Absätzen 1–3 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienst- lichen Unterlagen zu vernichten.
Art. 262 Schrift- und Sprachproben
1 Beschuldigte Personen, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können
dazu angehalten werden, für einen Schrift- oder Sprachvergleich Schrift- oder Sprachproben abzugeben.
2 Personen, die sich der Abgabe solcher Proben widersetzen, können mit Ordnungs-
busse bestraft werden. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
7. Kapitel: Beschlagnahme
Art. 263 Grundsatz
1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittper-
son können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschä- digungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind. 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuord- nen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträg- lich schriftlich zu bestätigen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Ver-
mögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicher- stellen.
1959
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 264 Einschränkungen
1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden,
und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidi- gung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinte- resse überwiegt; c. Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und die im glei- chen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind.
2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermö-
genswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen
und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.
Art. 265 Herausgabepflicht 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2 Keine Herausgabepflicht haben:
a. die beschuldigte Person; b. Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts; c. Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
2. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das
Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3 Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe
auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB44 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde
oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Mass- nahme vereiteln würde.
44 SR 311.0
1960
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 266 Durchführung
1 Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer
separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte.
2 Sie erstellt ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte
sachgemäss auf.
3 Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet;
diese wird im Grundbuch angemerkt.
4 Die Beschlagnahme einer Forderung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner
angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubi- ger die Schuldverpflichtung nicht tilgt.
5 Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kost-
spieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
11. April 188945 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet
werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt.
6 Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.
Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus.
2 Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Per-
son durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4 Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte,
deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5 Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person
zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht
bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
45 SR 281.1
1961
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung
1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als
voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Arti-
keln 92–94 SchKG46 nicht pfändbar sind.
1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 269 Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen
lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführ-
ten Straftaten angeordnet werden: a.47 StGB48: Artikel 111–113, 115, 118 Ziffer 2, 122, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146–148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 3, 160, 161, 163 Ziffer 1, 180, 181–185, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195, 197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absätze 1–4, 230bis, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis–260quinquies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
46 SR 281.1 47 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031). 48 SR 311.0
1962
Strafprozessordnung AS 2010
b.49 Bundesgesetz vom 26. März 193150 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer: Artikel 23 Absatz 2; c. Bundesgesetz vom 22. Juni 200151 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio- nen: Artikel 24; d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199652: Artikel 33 Absatz 2, 34 und 35; e. Kernenergiegesetz vom 21. März 200353: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; f. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195154: Artikel 19 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 sowie 20 Ziffer 1 zweiter Satz; g. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198355: Artikel 60 Absatz 1 Buchsta- ben g–i sowie m und o; h. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199656: Artikel 14 Absatz 2. 3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straf- tat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197957 aufgeführten Straftaten.
Art. 270 Gegenstand der Überwachung Es dürfen Postadresse und Fernmeldeanschluss folgender Personen überwacht werden: a. der beschuldigten Person; b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wer- den muss, dass:
1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss
der Drittperson benutzt, oder
2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen
entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine wei- tere Person weiterleitet.
49 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031). 50 SR 142.20 51 SR 211.221.31 52 SR 514.51 53 SR 732.1 54 SR 812.121 55 SR 814.01 56 SR 946.202 57 SR 322.1
1963
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 271 Schutz von Berufsgeheimnissen
1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten
Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlun- gen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafver- folgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.
2 Direktschaltungen sind nur zulässig, wenn:
a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufs- geheimnisses selber besteht; und b. besondere Gründe die Direktschaltung erfordern.
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind Informationen, über welche eine in
den Artikeln 170–173 genannte Person das Zeugnis verweigern könnte, aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht verwendet werden.
Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung
durch das Zwangsmassnahmengericht.
2 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den
Fernmeldeanschluss wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahms- weise die Überwachung aller identifizierten Anschlüsse bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). Die Staatsanwalt- schaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
3 Erfordert die Überwachung eines Anschlusses im Rahmen einer Rahmenbewilli-
gung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 273 Verkehrs- und Rechnungsdaten, Teilnehmeridentifikation 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertre- tung nach Artikel 179septies StGB58 sei begangen worden, und sind die Vorausset- zungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staats- anwaltschaft Auskunft verlangen: a. darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat; b. über Verkehrs- und Rechnungsdaten.
58 SR 311.0
1964
Strafprozessordnung AS 2010
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und
bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
Art. 274 Genehmigungsverfahren
1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden
seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unter- lagen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen
seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
3 Das Zwangsmassnahmengericht eröffnet den Entscheid unverzüglich der Staats-
anwaltschaft sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200059 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob:
a. Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen; b. Direktschaltungen zulässig sind.
5 Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Monate.
Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlän- gert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
Art. 275 Beendigung der Überwachung
1 Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2 Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1
Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
Art. 276 Nicht benötigte Ergebnisse
1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das
Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
59 SR 780.1
1965
Strafprozessordnung AS 2010
2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfah- ren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.
Art. 277 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu
vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustel- len.
2 Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
Art. 27860 Zufallsfunde
1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsan-
ordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer
Überwachung verwendet werden.
Art. 279 Mitteilung
1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach
Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgescho-
ben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
60 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031).
1966
Strafprozessordnung AS 2010
3 Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die
den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
2. Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
Art. 280 Zweck des Einsatzes Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen; b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen; c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
2 Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden,
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschul- digte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt.
3 Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
a. zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet; b. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppen angehört.
4 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den
Artikeln 269–279.
3. Abschnitt: Observation
Art. 282 Voraussetzungen 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
1967
Strafprozessordnung AS 2010
2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
Art. 283 Mitteilung 1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
2 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffent- licher oder privater Interessen notwendig ist.
4. Abschnitt: Überwachung von Bankbeziehungen
Art. 284 Grundsatz Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmen- gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwi- schen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen.
Art. 285 Durchführung
1 Stimmt das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag zu, so erteilt es der Bank oder
dem bankähnlichen Institut schriftliche Weisungen darüber: a. welche Informationen und Dokumente zu liefern sind; b. welche Geheimhaltungsmassnahmen zu treffen sind.
2 Die Bank oder das bankähnliche Institut haben keine Informationen oder Doku-
mente zu liefern, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie: a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten; oder b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3 Die Kontoberechtigten werden nach Massgabe von Artikel 279 Absätze 1 und 2
nachträglich über die Massnahme informiert.
4 Personen, deren Bankverkehr überwacht wurde, können Beschwerde nach den
Artikeln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
1968
Strafprozessordnung AS 2010
5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 286 Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a. der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen wor- den; b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Arti-
keln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: a. StGB61: Artikel 111–113, 122, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 197 Ziffern 3 und 3bis, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absätze 1–4, 230bis, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis–260quinquies, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273,
274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies;
b.62 Bundesgesetz vom 26. März 193163 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer: Artikel 23 Absatz 2; c. Bundesgesetz vom 22. Juni 200164 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio- nen: Artikel 24; d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199665: Artikel 33 Absatz 2, 34 und 35; e. Kernenergiegesetz vom 21. März 200366: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; f. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195167: Artikel 19 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 sowie 20 Ziffer 1 zweiter Satz; g. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199668: Artikel 14 Absatz 2.
61 SR 311.0 62 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031). 63 SR 142.20 64 SR 211.221.31 65 SR 514.51 66 SR 732.1 67 SR 812.121 68 SR 946.202
1969
Strafprozessordnung AS 2010
3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden straf- baren Handlung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197969 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps; b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
2 Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt wer-
den. 3 Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.
Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität
1 DieStaatsanwaltschaft kann verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer
Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht.
2 Sie kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre
Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.
3 Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine
Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.
Art. 289 Genehmigungsverfahren 1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
2 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden
seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensak- ten.
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert 5 Tagen
seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
69 SR 322.1
1970
Strafprozessordnung AS 2010
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:
a. Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustel- len oder zu verändern; b. die Anonymität zuzusichern; c. Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen.
5 Die Genehmigung wird für höchstens 12 Monate erteilt. Sie kann einmal oder
mehrmals um jeweils 6 Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
6 Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so
beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
Art. 290 Instruktion vor dem Einsatz Die Staatsanwaltschaft instruiert die Führungsperson sowie die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler vor Beginn des Einsatzes.
Art. 291 Führungsperson
1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des
Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsat- zes erfolgt der Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft und der verdeckten Ermitt- lerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson.
2 Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie instruiert die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler detail- liert und fortlaufend über Auftrag und Befugnisse sowie über den Umgang mit der Legende. b. Sie leitet und betreut die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler und beurteilt laufend die Risikosituation. c. Sie hält mündliche Berichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers schriftlich fest und führt ein vollständiges Dossier über den Ein- satz. d. Sie informiert die Staatsanwaltschaft laufend und vollständig über den Ein- satz.
Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der
Instruktionen pflichtgemäss durch. 2 Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.
1971
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 293 Mass der zulässigen Einwirkung
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft
wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. 2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von unterge- ordneter Bedeutung sein.
3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe
tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. 4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
Art. 294 Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht nach den Artikeln 19 sowie 20–22 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195170 strafbar, soweit sie im Rah- men einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln.
Art. 295 Vorzeigegeld
1 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Bund über die Nationalbank die für
Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erforderlichen Menge und Art zur Verfügung stellen.
2 Der Antrag ist mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für
Polizei zu richten.
3 Die Staatsanwaltschaft trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des zur
Verfügung gestellten Geldes. Bei Verlust haftet der Bund oder der Kanton, dem die Staatsanwaltschaft zugehört.
Art. 296 Zufallsfunde
1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der
Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklä- rung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.
70 SR 812.121
1972
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 297 Beendigung des Einsatzes
1 Die Staatsanwaltschaft beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungsper- son Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert.
2 Sie teilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnah-
mengericht die Beendigung des Einsatzes mit. 3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwend- baren Gefahr ausgesetzt werden.
Art. 298 Mitteilung 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgescho-
ben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentli- cher oder privater Interessen notwendig ist.
3 Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Arti-
keln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 299 Begriff und Zweck 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Unter- suchung der Staatsanwaltschaft.
2 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen
worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; c. das Verfahren einzustellen ist.
1973
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 300 Einleitung
1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei; b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. 2 Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafver- folgung vor.
Art. 301 Anzeigerecht 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. 2 Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3 Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privat-
kläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
Art. 302 Anzeigepflicht 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.
2 Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden.
3 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168,
169 und 180 Absatz 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Art. 303 Antrags- und Ermächtigungsdelikte 1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächti- gung erteilt wurde.
2 Diezuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden
Massnahmen treffen.
Art. 304 Form des Strafantrags 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungs- strafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2 Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
1974
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 30571 Information des Opfers über seine Rechte 1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer oder seine hinter- bliebenen Angehörigen bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine oder ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren.
2 DiePolizei oder die Staatsanwaltschaft informieren bei gleicher Gelegenheit
zudem über: a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen; b.72 die finanziellen Leistungen nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 200773 und die Frist zur Einreichung eines Gesuchs.
3 Sie übermitteln Name und Adresse des Opfers umgehend an eine Opferberatungs-
stelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt.
2. Kapitel: Polizeiliches Ermittlungsverfahren
Art. 306 Aufgaben der Polizei
1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen,
Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straf- tat relevanten Sachverhalt fest.
2 Sie hat namentlich:
a. Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten; b. geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen; c. tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden. 3 Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft 1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen. 2 Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.
71 Siehe jedoch die Änderung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031).
72 s. Anhang 2 Ziff. 1 (Koordination mit dem neuen OHG)
73 SR 312.5
1975
Strafprozessordnung AS 2010
3 Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen
laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwalt- schaft.
4 Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:
a. zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und b. keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.
1. Abschnitt: Aufgaben der Staatsanwaltschaft
Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. 2 Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3 Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die
Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
Art. 309 Eröffnung
1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; b. sie Zwangsmassnahmen anordnet; c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. 2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen über- weisen.
3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die
beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. 4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
1976
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzich- ten ist.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfah-
renseinstellung.
2. Abschnitt: Durchführung der Untersuchung
Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber
durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersu- chungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2 Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere
Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
Art. 312 Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei
1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung
mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in drin- genden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklä- rungen beschränken.
2 Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch-
führt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einver- nahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
2 Sie kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der
Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.
1977
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 314 Sistierung
1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehen- de Verfahrenshindernisse bestehen; b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Aus- gang abzuwarten; d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt. 2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.
3 Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu
befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein. 4 Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privat- klägerschaft sowie dem Opfer mit.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfah-
renseinstellung.
Art. 315 Wiederanhandnahme
1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wie-
der an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
3. Abschnitt: Vergleich
Art. 316
1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwalt-
schaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorla- den mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.
2 Kommt eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB74 in
Frage, so lädt die Staatsanwaltschaft die geschädigte und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung ein mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erzielen.
3 Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den
Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein.
74 SR 311.0
1978
Strafprozessordnung AS 2010
4 Bleibt bei einer Verhandlung nach Absatz 1 oder 2 die beschuldigte Person aus
oder wird keine Einigung erzielt, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unverzüglich an die Hand. Sie kann die antragstellende Person in begründeten Fällen verpflichten, innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheit für Kosten und Entschädi- gungen zu leisten.
4. Abschnitt: Abschluss der Untersuchung
Art. 317 Schlusseinvernahme In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schluss- einvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
Art. 318 Abschluss 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweis- anträge zu stellen.
2 Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über
Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
Art. 319 Gründe
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess- hindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
1979
Strafprozessordnung AS 2010
2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als
18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des
Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Ein- stellung zustimmt.
Art. 320 Einstellungsverfügung
1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den
Artikeln 80 und 81.
2 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangs-
massnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3 In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privat-
klägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden End-
entscheid gleich.
Art. 321 Mitteilung
1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung mit:
a. den Parteien; b. dem Opfer; c. den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten; d. allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht. 2 Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht einer oder eines Verfahrensbeteiligten.
3 Im Übrigen sind die Artikel 84–88 sinngemäss anwendbar.
Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel
1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die
Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. 2 Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwer- deinstanz anfechten.
Art. 323 Wiederaufnahme
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsver-
fügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tat- sachen bekannt werden, die:
1980
Strafprozessordnung AS 2010
a. für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person spre- chen; und b. sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2 Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor
die Einstellung mitgeteilt worden ist.
2. Abschnitt: Anklageerhebung
Art. 324 Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie auf-
grund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2 Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
Art. 325 Inhalt der Anklageschrift
1 Die Anklageschrift bezeichnet:
a. den Ort und das Datum; b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; e. die geschädigte Person; f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung; g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. 2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwer- fung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
Art. 326 Weitere Angaben und Anträge
1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm fol-
gende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen: a. die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen; b. die angeordneten Zwangsmassnahmen; c. die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte; d. die entstandenen Untersuchungskosten; e. ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
1981
Strafprozessordnung AS 2010
f. ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge wür- den an der Hauptverhandlung gestellt; g. ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen; h. ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten. 2 Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
Art. 327 Zustellung der Anklage
1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen
Schlussbericht unverzüglich: a. der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist; b. der Privatklägerschaft; c. dem Opfer; d. dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlag- nahmten Gegenständen und Vermögenswerten. 2 Beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift.
1. Kapitel:
Rechtshängigkeit, Vorbereitung der Hauptverhandlung, allgemeine Bestimmungen zur Hauptverhandlung
Art. 328 Rechtshängigkeit
1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechts-
hängig. 2 Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über.
Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens
1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen.
2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil
zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich,
1982
Strafprozessordnung AS 2010
weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3 Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5 Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann
die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
Art. 330 Vorbereitung der Hauptverhandlung 1 Ist auf die Anklage einzutreten, so trifft die Verfahrensleitung unverzüglich die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen.
2 Bei Kollegialgerichten setzt die Verfahrensleitung die Akten in Zirkulation.
3 Die Verfahrensleitung informiert das Opfer über seine Rechte, sofern die Strafver- folgungsbehörden dies noch nicht getan haben; Artikel 305 ist sinngemäss anwend- bar.
Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung
1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erho-
ben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2 Siesetzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu
begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. 3 Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4 Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und
lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachver- ständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5 Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Haupt-
verhandlung eingehen.
Art. 332 Vorverhandlungen 1 Die Verfahrensleitung kann die Parteien zur Regelung organisatorischer Fragen zu einer Vorverhandlung vorladen.
2 Sie kann die Parteien nach Massgabe von Artikel 316 zu Vergleichsverhandlungen
vorladen.
3 Ist die Erhebung eines Beweises in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht
möglich, so kann die Verfahrensleitung eine vorgängige Beweiserhebung durch- führen, damit eine Delegation des Gerichts, in dringenden Fällen auch die Staatsan-
1983
Strafprozessordnung AS 2010
waltschaft betrauen oder die Beweiserhebung rechtshilfeweise vornehmen lassen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, an solchen Beweiserhebungen teilzunehmen.
Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2 Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person
bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erwei- tern.
3 Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr
erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4 Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu
Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatkläger- schaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
Art. 334 Überweisung
1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme
eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
1. Abschnitt: Gericht und Verfahrensbeteiligte
Art. 335 Zusammensetzung des Gerichts
1 Das Gericht tagt während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmäs-
sigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. 2 Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf.
3 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass von Anfang an ein Ersatzmitglied des
Gerichts an den Verhandlungen teilnimmt, um nötigenfalls ein Mitglied des Gerichts zu ersetzen. 4 Hat das Gericht Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen, so muss ihm auf Antrag des Opfers wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts wie das
1984
Strafprozessordnung AS 2010
Opfer angehören. Bei Einzelgerichten kann von dieser Regelung abgewichen wer- den, wenn Opfer beiderlei Geschlechts beteiligt sind.
Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung
1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen,
wenn: a. Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder b. die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2 Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung
persönlich teilzunehmen.
3 Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom per-
sönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. 4 Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5 Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhand-
lung verschoben.
Art. 337 Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persön- lich vor Gericht auftreten.
2 Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung
noch an die darin gestellten Anträge gebunden. 3 Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsent- ziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4 Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur
persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet. 5 Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
Art. 338 Privatklägerschaft und Dritte 1 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persön- lichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
2 Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche
Erscheinen freigestellt. 3 Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betrof- fene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftli- che Anträge stellen.
1985
Strafprozessordnung AS 2010
2. Abschnitt: Beginn der Hauptverhandlung
Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen
1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung
des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2 Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbe-
sondere betreffend: a. die Gültigkeit der Anklage; b. die Prozessvoraussetzungen; c. Verfahrenshindernisse; d. die Akten und die erhobenen Beweise; e. die Öffentlichkeit der Verhandlung; f. die Zweiteilung der Verhandlung.
3 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwe-
senden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4 Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt
sie das Gericht wie Vorfragen.
5 Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Haupt-
verhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
Art. 340 Fortgang der Verhandlung
1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:
a. die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist; b. die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann; c. zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Ver- handlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt. 2 Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten.
1986
Strafprozessordnung AS 2010
3. Abschnitt: Beweisverfahren
Art. 341 Einvernahmen 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch.
2 Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfah-
rensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen.
3 Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte
Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorver- fahrens.
Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung 1 Das Gericht kann auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen die Hauptverhandlung zweiteilen; dabei kann es bestimmen, dass: a. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden; oder b. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden. 2 Die Entscheidung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar.
3 Bei einer Zweiteilung dürfen die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person nur im Falle eines Schuldspruchs zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, es sei denn, dass sie für die Frage des objektiven oder subjektiven Tatbestandes von Bedeutung sind.
4 Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung
eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar.
Art. 343 Beweisabnahme
3 Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern
die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Strafprozessordnung AS 2010
Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
4. Abschnitt: Parteivorträge und Abschluss der Parteiverhandlungen
Art. 346 Parteivorträge
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre
Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: a. Staatsanwaltschaft; b. Privatklägerschaft; c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB75) betroffen sind; d. beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.
2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
Art. 347 Abschluss der Parteiverhandlungen 1 Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort. 2 Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
5. Abschnitt: Urteil
Art. 348 Urteilsberatung
1 Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme
teil.
Art. 349 Ergänzung von Beweisen Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergän- zen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen.
Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an
die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2 Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
75 SR 311.0
1988
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung 1 Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen. 2 Es fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
Art. 352 Voraussetzungen
1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder
ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: a. eine Busse; b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; c. eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden; d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66–73 StGB76
verbunden werden.
3 Strafennach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden,
sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens
6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
1 Der Strafbefehl enthält:
a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde; b. die Bezeichnung der beschuldigten Person; c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird; d. die dadurch erfüllten Straftatbestände; e. die Sanktion; f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
76 SR 311.0
1989
Strafprozessordnung AS 2010
g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen; h. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden; i. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unter- bliebenen Einsprache; j. Ort und Datum der Ausstellung; k. die Unterschrift der ausstellenden Person. 2 Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
Art. 354 Einsprache 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schrift- lich Einsprache erheben: a. die beschuldigte Person; b. weitere Betroffene; c. soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kanto- nalen Verfahren.
2 Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschul-
digten Person.
3 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Art. 355 Verfahren bei Einsprache
1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise
ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2 Bleibteine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme
unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3 Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a. am Strafbefehl festhält; b. das Verfahren einstellt; c. einen neuen Strafbefehl erlässt; d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
1990
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. 2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3 Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. 5 Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. 6 Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. 7 Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den glei- chen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt: Übertretungsstrafverfahren
Art. 357
1 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungs-
behörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbe-
fehlsverfahren. 3 Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein. 4 Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwalt- schaft.
2. Kapitel: Abgekürztes Verfahren
Art. 358 Grundsätze 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
1991
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 359 Einleitung 1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden. 2 Die Staatsanwaltschaft teilt den Parteien die Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens mit und setzt der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen, um Zivil- ansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden.
Art. 360 Anklageschrift
1 Die Anklageschrift enthält:
a. die Angaben nach den Artikeln 325 und 326; b. das Strafmass; c. Massnahmen; d. Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs; e. den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug; f. die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft; g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen; h. den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklage- schrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben
innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ableh- nen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 3 Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung. 4 Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht. 5 Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vor- verfahren durch.
Art. 361 Hauptverhandlung
2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt
fest, ob: a. sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und b. diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
4 Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
1992
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid
1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a. die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; b. die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und c. die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2 Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so
erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Ankla- geschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfah- ren wird summarisch begründet. 3 Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ableh- nenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren
abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. 5 Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil ent- spreche der Anklageschrift nicht.
3. Kapitel:
Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts
Art. 363 Zuständigkeit 1 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. 2 Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstraf- behörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide.
3 Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund
und Kantone die zuständigen Behörden.
Art. 364 Verfahren 1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.
1993
Strafprozessordnung AS 2010
2 In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Ver- fahrens beantragen.
3 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen
Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebun- gen durch die Polizei durchführen.
4 Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehe-
nen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.
Art. 365 Entscheid
1 Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung
anordnen. 2 Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Hat eine Verhand- lung stattgefunden, so eröffnet es seinen Entscheid sofort mündlich.
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Durchführung
Art. 366 Voraussetzungen 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen.
2 Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht
oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren. 3 Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähig- keit versetzt oder weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
4 Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn:
a. die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und b. die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.
Art. 367 Durchführung und Entscheid
2 Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobe-
nen Beweise.
1994
Strafprozessordnung AS 2010
3 Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das
Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.
4 Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über
das erstinstanzliche Hauptverfahren.
2. Abschnitt: Neue Beurteilung
Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung 1 Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann. 2 Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Haupt- verhandlung nicht teilnehmen konnte.
3 Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss
vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Art. 369 Verfahren 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. 2 Die Rechtsmittelinstanzen sistieren die von anderen Parteien eingeleiteten Rechts- mittelverfahren.
3 Die Verfahrensleitung entscheidet bis zur Hauptverhandlung über die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie über die Sicherheitshaft. 4 Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.
5 Das Gesuch um neue Beurteilung kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.
Art. 370 Neues Urteil
1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel
ergriffen werden. 2 Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Ent- scheide dahin.
1995
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 371 Verhältnis zur Berufung 1 Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären. Sie ist über diese Möglichkeit im Sinne von Artikel 368 Absatz 1 zu informieren.
2 Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung
abgelehnt wurde.
1. Abschnitt: Anordnung der Friedensbürgschaft
Art. 372 Voraussetzungen und Zuständigkeit
1 Kann eine Friedensbürgschaft nach Artikel 66 StGB77 nicht im Rahmen des Straf-
verfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbst- ständiges Verfahren statt.
2 Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungsge-
fahr in Haft, so wird keine Friedensbürgschaft angeordnet. 3 Das Gesuch um Einleitung des selbstständigen Verfahrens ist bei der Staatsanwalt- schaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wieder- holungsabsicht geäussert worden ist.
Art. 373 Verfahren 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beteiligten Personen und übermittelt anschlies- send die Akten dem Zwangsmassnahmengericht. Dieses ordnet die in Artikel 66 StGB78 genannten Massnahmen an. Gegen die Anordnung von Haft kann die betrof- fene Person bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. 2 Die bedrohte Person hat die gleichen Rechte wie die Privatklägerschaft. Sie kann in begründeten Fällen verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen Sicherheit zu leisten.
4 Verfällt die Sicherheitsleistung gemäss Artikel 66 Absatz 3 StGB dem Staat, so
wird darüber in Anwendung von Artikel 240 verfügt. 5 Droht von einer Person unmittelbar Gefahr, so kann die Staatsanwaltschaft diese Person vorläufig in Haft setzen oder andere Schutzmassnahmen treffen. Die Staats- anwaltschaft führt die Person unverzüglich dem zuständigen Zwangsmassnahmen- gericht zu; dieses entscheidet über die Anordnung der Haft.
77 SR 311.0 78 SR 311.0
1996
Strafprozessordnung AS 2010
2. Abschnitt:
Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person
Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren
1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Arti-
kel 19 Absatz 4 oder 263 StGB79 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwalt- schaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Arti- keln 59–61, 63, 64, 67 oder 67b StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen. 2 Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person: a. in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln; b. die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen. 3 Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
Art. 375 Entscheid 1 Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täter- schaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Gleichzeitig entscheidet es über die geltend gemachten Zivilansprüche.
2 Die Anordnung der Massnahme und der Entscheid über die Zivilansprüche erge-
hen in einem Urteil. 3 Erachtet das Gericht die beschuldigte Person als schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich, so weist es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Mit der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Vorverfahren gegen die beschuldigte Person weitergeführt.
3. Abschnitt: Selbstständiges Einziehungsverfahren
Art. 376 Voraussetzungen Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
Art. 377 Verfahren
1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen
Verfahren einzuziehen sind, werden beschlagnahmt.
79 SR 311.0
1997
Strafprozessordnung AS 2010
2 Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwalt- schaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der betroffenen Per- son Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfah- rens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück.
4 Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbe-
fehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.
Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermö- genswerte zu ihren Gunsten. Artikel 267 Absätze 3–6 ist sinngemäss anwendbar.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 379 Anwendbare Vorschriften Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestim- mungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen ent- hält.
Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der
beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
2 SehenBund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so
bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen. 3 Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
4 Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel
ergreifen, wenn: a. das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist; b. sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurtei- lung überwiesen hat.
1998
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen
Sanktion nicht anfechten. 3 Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatkläger- schaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB80 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittel- verfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
Art. 383 Sicherheitsleistung
1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft ver-
pflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten. 2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
Art. 384 Fristbeginn Die Rechtsmittelfrist beginnt: a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schrift- lichen Dispositivs; b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides; c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnis- nahme.
Art. 385 Begründung und Form 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: a. welche Punkte des Entscheides sie anficht; b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; c. welche Beweismittel sie anruft. 2 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3 Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit
nicht.
80 SR 311.0
1999
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 386 Verzicht und Rückzug
1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des
anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen; b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen. 3 Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
Art. 387 Aufschiebende Wirkung Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
Art. 388 Verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unauf- schiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann nament- lich: a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftra- gen; b. die Haft anordnen; c. eine amtliche Verteidigung bestellen.
Art. 389 Beweisergänzungen
1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
2000
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 390 Schriftliches Verfahren 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. 2 Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
4 Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen
Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anord-
nen.
Art. 391 Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a. die Begründungen der Parteien; b. die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. 2 Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbe- halten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanz- lichen Gericht nicht bekannt sein konnten. 3 Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abän- dern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
Art. 392 Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide
1 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten
Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der ange- fochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen.
2 Die Rechtsmittelinstanz hört vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten
oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerschaft an.
2001
Strafprozessordnung AS 2010
2. Kapitel: Beschwerde
Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwalt- schaft und Übertretungsstrafbehörden; b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit.
Art. 394 Ausschluss der Beschwerde Die Beschwerde ist nicht zulässig: a. wenn die Berufung möglich ist; b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: a. ausschliesslich Übertretungen; b. die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
Art. 396 Form und Frist
2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine
Frist gebunden.
2002
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 397 Verfahren und Entscheid
2 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder
hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 3 Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. 4 Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.
2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend
überprüfen.
3 Mit der Berufung können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit.
4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt-
verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche
Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozess- recht vorsehen würde.
Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des
begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
2003
Strafprozessordnung AS 2010
3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert
20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt.
4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b. die Bemessung der Strafe; c. die Anordnung von Massnahmen; d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; e. die Nebenfolgen des Urteils; f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Art. 400 Vorprüfung 1 Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
2 Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie
der Berufungserklärung.
3 Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklä-
rung schriftlich: a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein; b. Anschlussberufung erklären.
Art. 401 Anschlussberufung 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese
beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. 3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
Art. 402 Wirkung der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
2004
Strafprozessordnung AS 2010
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 403 Eintreten 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Beru- fung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2 Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4 Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anord-
nungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
Art. 404 Umfang der Überprüfung 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten.
2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte
überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
Art. 405 Mündliches Verfahren
1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über
die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2 Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder
Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensie- ren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3 Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a. in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; b. wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. 4 Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
Art. 406 Schriftliches Verfahren
1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan-
deln, wenn ausschliesslich: a. Rechtsfragen zu entscheiden sind; b. der Zivilpunkt angefochten ist;
2005
Strafprozessordnung AS 2010
c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB81 angefochten sind. 2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. 3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.
Art. 407 Säumnis der Parteien 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder c. nicht vorgeladen werden kann.
2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld-
oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unent- schuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt. 3 Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.
3. Abschnitt: Berufungsentscheid
Art. 408 Neues Urteil Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
81 SR 311.0
2006
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 409 Aufhebung und Rückweisung
1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungs-
verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefoch- tene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
2 Das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen
oder nachzuholen sind.
3 Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungs-
beschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden.
4. Kapitel: Revision
Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachver- halt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Ver- urteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 195082 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt wor- den sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszuglei- chen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. 3 Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjäh- rung verlangt werden.
82 SR 0.101
2007
Strafprozessordnung AS 2010
4 Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
Art. 411 Form und Frist 1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzurei- chen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu bele- gen.
2 Gesuche nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe b und 2 sind innert 90 Tagen nach
Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden.
Art. 412 Vorprüfung und Eintreten
1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige
Prüfung des Revisionsgesuchs vor. 2 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein. 3 Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stel- lungnahme ein.
4 Es beschliesst die erforderlichen Beweis- und Aktenergänzungen sowie vorsorg-
lichen Massnahmen, soweit sie nicht nach Artikel 388 der Verfahrensleitung oblie- gen.
Art. 413 Entscheid
1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als nicht
gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgliche Mass- nahmen auf.
2 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gege-
ben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und: a. weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück; oder b. fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt.
3 Im Falle einer Rückweisung bestimmt es, in welchem Umfang die festgestellten
Revisionsgründe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entschei- des beseitigen und in welchem Stadium das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
4 Es kann die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin
belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
2008
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 414 Neues Verfahren 1 Hat das Berufungsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so entscheidet diese, ob eine neue Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. 2 Hat es die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil.
Art. 415 Folgen des neuen Entscheids
1 Wird die beschuldigte Person im neuen Entscheid zu einer höheren Strafe verur-
teilt, so werden ihr bereits verbüsste Strafen angerechnet. 2 Wird sie freigesprochen oder milder bestraft oder wird das Verfahren eingestellt, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Genugtuung richten sich nach Artikel 436 Absatz 4. 3 Ersetzt der Freispruch eine Verurteilung, so können die beschuldigte Person oder nach ihrem Tod ihre Angehörigen die Veröffentlichung des neuen Entscheids ver- langen.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 416 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteils- mässig auferlegt.
2 Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haf-
tung der kostenpflichtigen Personen anordnen. 3 Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflich- ten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
2009
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten aufer- legt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
Art. 420 Rückgriff Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig: a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben; b. das Verfahren erheblich erschwert haben; c. einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
Art. 421 Kostenentscheid
2 Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
a. Zwischenentscheiden; b. Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens; c. Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
2. Kapitel: Verfahrenskosten
Art. 422 Begriff
1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2 Auslagen sind namentlich:
a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
Art. 423 Grundsätze
1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das
Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbe- halten.
2010
Strafprozessordnung AS 2010
2 Hat der Bund ein Verfahren an einen Kanton übertragen, so kann der Bund dem
Kanton auf dessen Gesuch hin ausserordentliche Kosten, die durch diese Übertra- gung verursacht worden sind, ganz oder teilweise vergüten.83
3 Wird ein vom Bund geführtes Verfahren eingestellt, so vergütet der Bund den
Kantonen die diesen durch ihre Mitwirkung bei der Untersuchung entstandenen ausserordentlichen Kosten.84
Art. 424 Berechnung und Gebühren
1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest. 2 Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
Art. 425 Stundung und Erlass Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshand- lungen verursacht hat; b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldig- ten Person nötig wurden. 4 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbststän- digen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
83 Siehe jedoch die Aufhebung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031). 84 Siehe jedoch die Aufhebung in Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (BBl 2010 2031).
2011
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum
Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person,
sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kosten- pflichtig ist.
3 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft
vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4 Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person
über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. 2 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4 Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5 Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die
anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
2012
Strafprozessordnung AS 2010
1. Abschnitt: Beschuldigte Person
Art. 429 Ansprüche
1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte
Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder
verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2 Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herab-
gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 431 Rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen
1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen ange-
wandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2 Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die
zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3 Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a. zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kür- zer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausge- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
2013
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 432 Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
2 Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können
die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
2. Abschnitt: Privatklägerschaft und Dritte
Art. 433 Privatklägerschaft
1 DiePrivatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a. sie obsiegt; oder b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. 2 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
Art. 434 Dritte
1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise
gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren
Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 435 Verjährung Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Artikeln 429–434.
2014
Strafprozessordnung AS 2010
2 Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. 3 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. 4 Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revi- sionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
1. Kapitel: Rechtskraft
Art. 437 Eintritt 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. 2 Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 3 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
Art. 438 Feststellung 1 Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechts- kraft in den Akten oder im Urteil. 2 Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 3 Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat.
4 Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig.
2015
Strafprozessordnung AS 2010
2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide
Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB85 bleiben vorbehalten.
2 Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3 Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: a. bei Fluchtgefahr; b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder c. wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet wer- den kann.
4 Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte
Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
Art. 440 Sicherheitshaft 1 In dringenden Fällen kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Siche- rung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen.
2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat; b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwalt- schaft, die den Strafbefehl erlassen hat. 3 Das Gericht entscheidet endgültig, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.
Art. 441 Vollstreckungsverjährung
3 Die verurteilte Person kann den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder
Massnahme bei der Beschwerdeinstanz des Vollzugskantons anfechten. Diese ent- scheidet auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 4 Hat die verurteilte Person eine verjährte freiheitsentziehende Sanktion verbüsst, so steht ihr in sinngemässer Anwendung von Artikel 431 eine Entschädigung und Genugtuung zu.
85 SR 311.0
2016
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 442 Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem
Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmun- gen des SchKG86 eingetrieben. 2 Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechts- kraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3 Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen
eintreiben.
4 Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi-
gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt Soweit das Urteil Zivilansprüche betrifft, wird es nach Massgabe des am Ort der Vollstreckung geltenden Zivilprozessrechts und des SchKG87 vollstreckt.
Art. 444 Amtliche Bekanntmachungen Bund und Kantone bestimmen die Behörden, welche amtliche Bekanntmachungen vorzunehmen haben.
1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen
Art. 445 Der Bundesrat und, soweit sie dafür zuständig sind, die Kantone erlassen die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2. Kapitel: Anpassung von Gesetzen
Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 gere-
gelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht
geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
86 SR 281.1 87 SR 281.1
2017
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 447 Koordinationsbestimmungen Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.
1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 448 Anwendbares Recht 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder
durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Art. 449 Zuständigkeit
1 Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons ent-
scheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
2. Abschnitt:
Erstinstanzliches Hauptverfahren und besondere Verfahren
Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fort- geführt.
Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstin- stanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.
Art. 452 Abwesenheitsverfahren 1 Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2018
Strafprozessordnung AS 2010
2 Gesuche um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil nach bisherigem
Recht, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, werden nach dem Recht beurteilt, das für die gesuchstellende Person günstiger ist.
3 Für die neue Beurteilung gilt neues Recht. Zuständig ist das Gericht, das nach
diesem Gesetz für das Abwesenheitsurteil zuständig gewesen wäre.
3. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide
1 Istein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden
Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2 Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur
neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurtei- lung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Ent- scheid zuständig gewesen wäre.
Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht. 2 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.
4. Abschnitt:
Einsprachen gegen Strafbefehle; Privatstrafklageverfahren
Art. 455 Einsprachen gegen Strafbefehle Für Einsprachen gegen Strafbefehle gilt Artikel 453 sinngemäss.
Art. 456 Privatstrafklageverfahren Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalem Recht, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt.
2019
Strafprozessordnung AS 2010
4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 457
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 5. Oktober 2007 Nationalrat, 5. Oktober 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abge-
laufen.88
31. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
88 BBl 2007 6977
2020
Strafprozessordnung AS 2010
Anhang 1 (Art. 446 Abs. 1)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden aufgehoben:
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200390 über die verdeckte Ermittlung.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 199791
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 15 Abs. 4 und 692
4 Das Informationssystem wird getrennt von den übrigen Informationssystemen der
Polizei und der Verwaltung betrieben.
6 Die Bundeskriminalpolizei meldet dem Dienst für Analyse und Prävention im
Einzelfall, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Strafbehörde, folgende Daten aus gerichtspolizeilichen Verfahren, die im Informationssystem bearbeitet werden können: a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie Aufschluss über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit geben können; b. Daten über nicht beschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte be- stehen, dass sie mit Mitgliedern einer terroristischen Organisation, einer Gewalt anwendenden extremistischen Organisation, einer nachrichtendienst- lichen Organisation oder einer kriminellen Organisation im Sinne von Arti- kel 260ter des Strafgesetzbuchs93 in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist;
89 BS 3 303; AS 1971 777, 1974 1857, 1978 688, 1979 1170, 1992 288 2465, 1993 1993, 1997 2465, 2000 505 2719 2725, 2001 118 3071 3096 3308, 2003 2133, 2004 1633, 2005 5685, 2006 1205, 2007 6087, 2008 1607 4989 5463, 2009 6605 90 AS 2004 1409, 2006 2197 5437, 2007 5437 91 SR 120 92 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. b des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeili- chen Informationssyseme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). 93 SR 311.0
2021
Strafprozessordnung AS 2010
c. Daten, die für betroffene Personen in erkennbarer Weise erhoben worden sind.
2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195894
Art. 15 Abs. 6 Aufgehoben
3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200595
Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2
1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
5. Oktober 200796 (StPO) zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert
ist,
7. die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in
Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197497 über das Verwaltungsstrafrecht.
2 Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das
Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Unter- suchung und Beurteilung überwiesen hat.
Art. 123 Abs. 2 Bst. b
2 Die Revision kann zudem verlangt werden:
b. in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buch- staben a und b sowie 2 StPO98 erfüllt sind.
Art. 128 Abs. 3 3 Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO99 sinngemäss anwendbar.
94 SR 170.32 95 SR 173.110 96 SR 312.0 97 SR 313.0 98 SR 312.0 99 SR 312.0
2022
Strafprozessordnung AS 2010
4. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 2002100
Art. 26 Bst. a Die Strafkammer beurteilt: a. Strafsachen, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007101 (StPO) der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen,
soweit die Staatsanwaltschaft des Bundes die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat;
Art. 30 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach der StPO102; ausge- nommen sind die Fälle von Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d; in diesen ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974103 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
5. Zivilgesetzbuch104
Art. 139 Abs. 3
3 Wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für
Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesen ist, kann weder Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007105.
6. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983106 über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 35 Abs. 3 Aufgehoben
100 SR 173.71 101 SR 312.0 102 SR 312.0 103 SR 313.0 104 SR 210 105 SR 312.0 106 SR 211.412.41
2023
Strafprozessordnung AS 2010
7. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986107 über den unlauteren
Wettbewerb
Art. 19 Abs. 4
4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007108 sowie die
Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.
8. Strafgesetzbuch109
Art. 55a Abs. 1 Einleitungssatz und 2–4
1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder-
holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn:
2 Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer
oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft.
3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsan-
waltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens.
4 Aufgehoben
Art. 58 Abs. 1, 75 Abs. 2 und 102a Aufgehoben
Zweiter Titel (Art. 336–338) und Dritter Titel (Art. 339–348) Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 349 Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei
Art. 349 Randtitel
1. Automatisiertes
Fahndungssystem (RIPOL)
107 SR 241 108 SR 312.0 109 SR 311.0
2024
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 350 Randtitel
2. Zusammenarbeit
mit INTERPOL a. Zuständigkeit
Art. 351 Randtitel b. Aufgaben
Art. 352 Randtitel c. Datenschutz
Art. 353 Randtitel d. Finanzhilfen und Abgeltungen
Art. 354 Randtitel
3. Zusammen-
arbeit bei der Identifizierung von Personen
Art. 355 Randtitel
4. Informatisiertes
Personennach- weis-, Aktennach- weis- und Ver- waltungssystem im Bundesamt für Polizei
Art. 355a Randtitel
5. Zusammenarbeit
mit Europol a. Datenaustausch
Art. 355b Randtitel b. Mandatserwei- terung
Art. 356–361 Aufgehoben
Art. 362 Randtitel
6. Mitteilung bei
Pornografie
2025
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 363 Aufgehoben
Art. 364 Randtitel Aufgehoben
9. Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991110
…111
10. Opferhilfegesetz vom 23. März 2007112
Art. 2 Bst. g Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
1 … Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten
bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007113.
Kap. 6 (Art. 34–44) Aufgehoben
110 [AS 1992 2465, 1997 2952 Ziff. III, 2002 2997, 2005 5685 Anhang Ziff. 20. AS 2008 1607 Art. 46]
111 s. Anhang 2 Ziff. 2 (Koordination mit dem neuen OHG)
112 SR 312.5 113 SR 312.0
2026
Strafprozessordnung AS 2010
11. Bundesgesetz vom 22. März 1974114 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 22 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz
1 Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den
Artikeln 31–37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007115 (StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt. …
2 Artikel 40 Absatz 2 StPO gilt sinngemäss. …
Art. 24 V. Staatsanwalt- Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann in jedem gerichtlichen Ver- schaft des Bundes fahren auftreten.
Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
2 … Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171–173 StPO116 sind zu
wahren.
3 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43–48 StPO
anwendbar.
Art. 31 Abs. 2
2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der
StPO117.
Art. 41 Abs. 2
2 Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die
Artikel 163–166 und 168–176 StPO118 und Artikel 48 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947119 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Straf- gesetzbuches120 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.
Art. 43 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Im Übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie
für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 183–185, 187, 189 sowie
114 SR 313.0 115 SR 312.0 116 SR 312.0 117 SR 312.0 118 SR 312.0 119 SR 273 120 SR 311.0
2027
Strafprozessordnung AS 2010
1947122 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.
Art. 58 Abs. 3
236 StPO123.
Art. 60 Abs. 2 erster Satz
240 StPO124 sinngemäss. …
Art. 73 Abs. 3
3 Eine Untersuchung gemäss StPO125 findet nicht statt; vorbehalten
bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.
Art. 74 Abs. 1
1 Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die
Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung.
Art. 75 Abs. 4
4 Die Vertreter der Staatsanwaltschaft des Bundes und der Verwaltung
müssen nicht persönlich erscheinen.
Art. 78 Abs. 1
1 Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft des Bundes zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.
Art. 80 VIII. Rechts- 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel mittel der StPO126 ergriffen werden.
2 Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwal-
tung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen.
121 SR 312.0 122 SR 273 123 SR 312.0 124 SR 312.0 125 SR 312.0 126 SR 312.0
2028
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 82 C. Ergänzende Soweit die Artikel 73–81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Vorschriften Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO127.
Art. 83 Aufgehoben
Art. 89 B. Urteile der Für die Revision rechtskräftiger Urteile kantonaler Gerichte oder des Strafgerichte Bundesstrafgerichts gelten die Artikel 379–392 sowie die Artikel 410–
415 StPO128.
Art. 97 Abs. 1
1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung
bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Arti- keln 417–428 StPO129.
12. Militärstrafprozess vom 23. März 1979130
Art. 15 Abs. 3 3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über: a. Untersuchungs- und Sicherheitshaft; b. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; c. Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten; d. verdeckte Ermittlung; e. Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.
Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Es schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende
Interessen des Opfers dies erfordern.
127 SR 312.0 128 SR 312.0 129 SR 312.0 130 SR 322.1
2029
Strafprozessordnung AS 2010
Gliederungstitel vor Art. 70 Zehnter Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 70 Voraussetzungen
1 Der Untersuchungsrichter kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen
lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des Mili-
tärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927131 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108–113, 115, 116, 121, 130– 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151c, 155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164–169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b, 172, 177. 3 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 der Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007132 (StPO) aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
Art. 70a Gegenstand der Überwachung Es dürfen Postadresse und Fernmeldeanschluss folgender Personen überwacht werden: a. der beschuldigten Person; b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wer- den muss, dass:
1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss
der Drittperson benutzt, oder
2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen
entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine wei- tere Person weiterleitet.
131 SR 321.0 132 SR 312.0
2030
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen 1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlun- gen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung des Präsidenten des Militärgerichts auszusondern. Dabei dürfen dem Untersuchungsrichter keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.
2 Direktschaltungen sind nur zulässig, wenn:
a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufs- geheimnisses selber besteht; und b. besondere Gründe dies erfordern.
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind Informationen, über welche eine in
Artikel 75 Buchstabe a oder c genannte Person das Zeugnis verweigern könnte, aus den Strafverfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.
Art. 70c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung
1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung
durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.
2 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den
Fernmeldeanschluss wechselt, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Anschlüsse bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). Der Untersuchungsrichter unterbreitet dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
3 Erfordert die Überwachung eines Anschlusses im Rahmen einer Rahmenbewilli-
gung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Präsi- denten des Militärkassationsgerichts zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 70d Verkehrs- und Rechnungsdaten, Teilnehmeridentifikation
1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen
worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann der Untersuchungsrichter Auskunft verlangen: a. darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat; b. über Verkehrs- und Rechnungsdaten.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militär-
kassationsgerichts.
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und
bis sechs Monate rückwirkend verlangt werden.
2031
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 70e Genehmigungsverfahren
1 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts
innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensak- ten.
2 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung
innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftsertei- lung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. 3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts eröffnet den Entscheid unverzüglich dem Untersuchungsrichter sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000133 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob:
a. Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen; b. Direktschaltungen zulässig sind. 5 Der Präsident des Militärkassationsgerichts erteilt die Genehmigung für höchstens drei Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der Untersu- chungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungs- antrag.
Art. 70f Beendigung der Überwachung
1 Der Untersuchungsrichter beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird. 2 Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.
Art. 70g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen
1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das
Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. 2 Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Strafverfah- ren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.
133 SR 780.1
2032
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 70h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu
vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustel- len.
2 Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung
noch zu Beweiszwecken verwendet werden.
Art. 70i Zufallsfunde
1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsan-
ordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet der Untersuchungsrichter unverzüglich
die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer
Überwachung verwendet werden.
Art. 70j Mitteilung 1 Der Untersuchungsrichter teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 70a Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsge-
richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Art. 70k Beschwerde Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtsmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.
2033
Strafprozessordnung AS 2010
Gliederungstitel vor Art. 71 Zehnter a Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
1 Der Untersuchungsrichter kann zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 aufge-
führten Straftaten technische Überwachungsgeräte einsetzen. 2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 StPO134 aufgeführten Straftaten angeordnet werden. 3 Der Einsatz bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassations- gerichts.
Art. 71a Zweck des Einsatzes Der Untersuchungsrichter kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um: a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen; b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen; c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Art. 71b Voraussetzung und Durchführung
1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.
Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sich die beschuldigte Person in den Räumlichkeiten aufhält oder das Fahrzeug einer Drittper- son benutzt.
2 Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
a. zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet; b. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.
3 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den
Artikeln 70–70j.
Art. 71c Beschwerde Beschuldigte Personen und Personen, deren Räumlichkeiten oder Fahrzeuge über- wacht wurden, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassa-
134 SR 312.0
2034
Strafprozessordnung AS 2010
tionsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismäs- sigkeit führen.
Gliederungstitel vor Art. 73a Zehnter b Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 73a Voraussetzungen
1 Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a. der Verdacht besteht, eine in Artikel 70 Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 286 Absatz 2 StPO135 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.
Art. 73b Anforderungen an die eingesetzten Personen
1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps; b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
2 Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt wer-
den. 3 Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.
Art. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität 1 Der Untersuchungsrichter kann verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht.
2 Er kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre
Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.
135 SR 312.0
2035
Strafprozessordnung AS 2010
3 Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine
Straftat, so entscheidet der Präsident des Militärkassationsgerichts, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.
Art. 73d Genehmigungsverfahren 1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.
2 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts
innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterla- gen ein: a. die Anordnung; b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrens- akten.
3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung
innert fünf Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:
a. Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende herzustel- len oder zu verändern; b. die Anonymität zuzusichern; c. Personen einzusetzen, die über keine polizeiliche Ausbildung verfügen.
5 Die Genehmigung wird für höchstens zwölf Monate erteilt. Sie kann ein- oder
mehrmals um jeweils sechs Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung not- wendig, so stellt der Untersuchungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
6 Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so
beendet der Untersuchungsrichter den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeich- nungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden.
Art. 73e Instruktion vor dem Einsatz Der Untersuchungsrichter instruiert die Führungsperson sowie die verdeckte Ermitt- lerin oder den verdeckten Ermittler vor Beginn des Einsatzes.
Art. 73f Führungsperson
1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des
Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsat- zes erfolgt der Kontakt zwischen dem Untersuchungsrichter und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson.
2036
Strafprozessordnung AS 2010
2 Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie instruiert die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler detail- liert und fortlaufend über Auftrag und Befugnisse sowie über den Umgang mit der Legende. b. Sie leitet und betreut die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler und beurteilt laufend die Risikosituation. c. Sie hält mündliche Berichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers schriftlich fest und führt ein vollständiges Dossier über den Ein- satz. d. Sie informiert den Untersuchungsrichter laufend und vollständig über den Einsatz.
Art. 73g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der
Instruktionen pflichtgemäss durch. 2 Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.
Art. 73h Mass der zulässigen Einwirkung
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft
wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. 2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von unterge- ordneter Bedeutung sein.
3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe
tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. 4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen.
Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht nach den Artikeln 19 sowie 20–22 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951136 strafbar, soweit sie im Rah- men einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln.
136 SR 812.121
2037
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 73j Vorzeigegeld
1 Auf Antrag des Untersuchungsrichters kann der Bund über die Nationalbank die
für Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erforderlichen Menge und Art zur Verfügung stellen.
2 Der Antrag ist mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für
Polizei zu richten.
3 Der Untersuchungsrichter trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des
zur Verfügung gestellten Geldes.
Art. 73k Zufallsfunde 1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere Straftat als die in der Anordnung genannte hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen.
2 Der Untersuchungsrichter ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und
leitet das Genehmigungsverfahren ein.
Art. 73l Beendigung des Einsatzes
1 Der Untersuchungsrichter beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder c. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder die Führungs- person Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich den Untersuchungsrichter wissentlich falsch informiert. 2 Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c die Beendigung des Einsatzes mit. 3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendba- ren Gefahr ausgesetzt werden.
Art. 73m Mitteilung 1 Der Untersuchungsrichter teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsge-
richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffent- licher oder privater Interessen notwendig ist.
2038
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 73n Beschwerde Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmäs- sigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.
Gliederungstitel vor Art. 74 Elfter Abschnitt: Zeugen und Auskunftspersonen
Gliederungstitel vor Art. 84a Elfter a Abschnitt: Opfer und ihre Angehörigen
Art. 84a137 Grundsatz 1 Die Hilfe an Opfer von Straftaten, auch von solchen, die nach dem Militärstraf- gesetz vom 13. Juni 1927138 zu beurteilen sind, richtet sich nach dem Opferhilfe- gesetz vom 23. März 2007139 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbe- stimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen.
2 Dieser Abschnitt findet auf Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1
Absätze 1 und 2 OHG, denen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter zustehen, sinngemäss Anwendung.
Art. 84b Information über die Opferhilfe und Meldung
1 Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit über:
a. die Adressen und die Aufgaben der Beratungsstellen; b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen; c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genug- tuung.
2 Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern es
damit einverstanden ist. 3 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat gewor- den ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweize- rischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer im Sinne von Absatz 1 und melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern es damit einverstanden ist.
137 s. Anhang 2 Ziff. 3 (Koordination mit dem neuen OHG)
138 SR 321.0 139 SR 312.5
2039
Strafprozessordnung AS 2010
Art. 84c Persönlichkeitsschutz des Opfers
1 Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten
des Strafverfahrens. 2 Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur bekannt geben, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.
3 Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Per-
son, wenn das Opfer dies verlangt. In diesem Fall tragen sie dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
Art. 84d Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass: a. es in allen Verfahrensstadien von Angehörigen seines Geschlechts einver- nommen wird; b. dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person seines Geschlechts ange- hört; c. eine Gegenüberstellung gegen seinen Willen nur angeordnet wird, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Art. 84e Beistand und Aussageverweigerung
1 Wird das Opfer als Zeuge oder Auskunftsperson befragt, so kann es sich durch
eine Vertrauensperson begleiten lassen. 2 Das Opfer kann sich zusätzlich auch durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen. Soweit es für die Wahrung der Rechte des Opfers notwendig ist, bezeichnet der Gerichtspräsident einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3 Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
Art. 84f Verfahrensrechte
1 Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere:
a. seine Zivilansprüche nach Artikel 84g geltend machen; b. den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingelei- tet oder wenn es eingestellt wird; c. den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie die beschuldigte Person, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
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Strafprozessordnung AS 2010
2 Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine
Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.
Art. 84g Zivilansprüche
1 Soweit der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militär-
gesetzes vom 5. Februar 1995140 (MG) nicht haftet, kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 MG vor den Militärgerichten geltend machen. Es übt in diesem Umfang Parteirechte aus. 2 Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Absatz 1 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, solche Ansprüche geltend zu machen, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus.
Art. 84h Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern
1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einver-
nahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist.
3 Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese
einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte.
4 Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu
einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: a. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. b. Das Kind darf während des ganzen Verfahrens nicht mehr als zweimal ein- vernommen werden. c. Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist; soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durch- geführt hat. d. Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt; findet keine Gegenüber- stellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. e. Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus.
140 SR 510.10
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Strafprozessordnung AS 2010
f. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.
Art. 84i Einstellung des Strafverfahrens
1 Die zuständige Behörde kann das Strafverfahren ausnahmsweise einstellen, wenn:
a. das Interesse des Kindes es zwingend verlangt und dieses gegenüber dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Kind oder bei Urteilsunfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter oder seine gesetzliche Vertreterin der Einstellung zustimmt.
2 Die zuständige Behörde sorgt bei einer Einstellung des Verfahrens dafür, dass
nötigenfalls Kinderschutzmassnahmen angeordnet werden.
Art. 104 Abs. 3
3 Dem Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG141 ist vor dem Abschluss der
vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Verlangt das Opfer die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Unter- suchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.142
Art. 118 Abs. 2
2 Ebenso können das Opfer oder seine Angehörigen im Sinne von Artikel 1
Absätze 1 und 2 OHG143, soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber dem Täter geltend machen, gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erheben.144
13. Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981145
Art. 5 Abs. 2
2 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für
eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007146 (StPO) anführt.
141 SR 312.5
142 s. Anhang 2 Ziff. 3 (Koordination mit dem neuen OHG)
143 SR 312.5
144 s. Anhang 2 Ziff. 3 (Koordination mit dem neuen OHG)
145 SR 351.1 146 SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
Art. 9 zweiter Satz … Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Arti- kel 246–248 StPO147 sinngemäss.
Art. 15 Abs. 1
1 Die Artikel 429 und 431 StPO148 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches
gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.
Art. 16 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
1 In Auslieferungsfällen kann das Bundesamt auf ausdrückliches Ersuchen eines
anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
2 In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen: a. die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kan- tons; b. das Bundesamt, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt.
3 Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unter-
breitet werden: a. von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bun- des; b. von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons.
4 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren
nach den Artikeln 269–279 StPO149 und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000150 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 48 Abs. 2
2 Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftli-
chen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Arti- kel 379–397 StPO151 sinngemäss.
147 SR 312.0 148 SR 312.0 149 SR 312.0 150 SR 780.1 151 SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
Art. 50 Abs. 4 4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO152.
Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Die Artikel 44–47, 52 und 53 StPO153 gelten sinngemäss.
Art. 87 Gerichtsstand Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er nach Arti- kel 32 StPO154 bestimmt.
Art. 105 Zuständiger Richter Der nach Artikel 32 StPO155 zuständige Richter unterrichtet den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet über die Vollstreckung.
14. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001156 über die Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Strafgerichtshof Art. 15 Abs. 1
1 Die Artikel 429 und 431 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007157 (StPO)
gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.
Art. 19 Abs. 4 4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO158 sinngemäss.
Art. 20 Abs. 2 vierter und fünfter Satz
2 … Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann die verfolgte Person innert zehn
Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–
392 StPO159 sinngemäss.
152 SR 312.0 153 SR 312.0 154 SR 312.0 155 SR 312.0 156 SR 351.6 157 SR 312.0 158 SR 312.0 159 SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
Art. 21 Abs. 4 4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO160 über die Sicherheitsleistung.
15. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994161
über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes
Art. 7 Abs. 2 und 3
2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwalt-
schaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007162, StPO), zu erkennen und zu bekämpfen.
3 Siekann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut
werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.
Art. 8 Abs. 1 erster Satz
1 Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle
die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches163 oder einer in Artikel 24 StPO164 umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesan- wältin ein Vorverfahren eröffnen kann. …
Art. 9 Abs. 2
2 Siekann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut
werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO165 durch.
16. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003166
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Diese Gesetz regelt:
a. die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren; b. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bun- des;
160 SR 312.0 161 SR 360 162 SR 312.0 163 SR 311.0 164 SR 312.0 165 SR 312.0 166 SR 363
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Strafprozessordnung AS 2010
c. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausser- halb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen.
3 Aufgehoben
Art. 1bis Geltungsbereich Ist die Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat durch die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007167 geregelt, so sind die für Strafverfahren geltenden Bestim- mungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes nicht anwendbar.
17. Tierschutzgesetz vom 9. März 1978168
Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben
18. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982169
Art. 57 Abs. 2
19. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990171
über die direkte Bundessteuer
Art. 183 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 188 Abs. 2 und 4
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Strafverfolgung verlangen.
167 SR 312.0 168 [AS 1981 562] 169 SR 531 170 SR 312.0 171 SR 642.11 172 SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
Art. 192 Abs. 3 zweiter Satz 3 … Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 168, 169, 171 und 172 StPO173 genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches174 hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.
Art. 194 Abs. 3 Aufgehoben
20. Bundesgesetz vom 12. Juni 1959175
über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 44 Abs. 1
1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen
den Behörden des Veranlagungskantons; sie richten sich nach der Strafprozessord- nung vom 5. Oktober 2007176.
21. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958177
Art. 55 Abs. 5 Aufgehoben
22. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957178
Art. 15 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Im Übrigen gilt die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007179,
soweit die Besonderheiten des Verfahrens keine Abweichungen erfordern. …
173 SR 312.0 174 SR 311.0 175 SR 661 176 SR 312.0 177 SR 741.01 178 SR 742.101 179 SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
23. Bundesgesetz vom 18. Februar 1878180 betreffend Handhabung
der Bahnpolizei
Art. 11 Die kantonalen Behörden beurteilen die Übertretungen gemäss den Strafbestimmun- gen dieses Gesetzes. Für das Verfahren ist die Strafprozessordnung vom 5. Oktober
24. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953182
Art. 57 Abs. 1 und 2
1 Ist an Bord eine strafbare Handlung begangen worden, so hat
der Kapitän die Befugnisse der Polizei im Rahmen der Strafverfol- gung und führt die Ermittlungen bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde.
2 Zu diesem Zweck nimmt er diejenigen Ermittlungshandlungen vor,
die keinen Aufschub ertragen, stellt er Spuren und Beweismittel sicher, ermittelt und befragt geschädigte und tatverdächtige Personen und nimmt tatverdächtige Personen nötigenfalls fest. Artikel 306 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007183 ist sinngemäss anwend- bar.
25. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948184
Art. 26b Abs. 3
3 ImÜbrigen ist die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007185
anwendbar, soweit nicht Besonderheiten des Untersuchungsverfahrens Abweichungen erfordern.
180 SR 742.147.1 181 SR 312.0 182 SR 747.30 183 SR 312.0 184 SR 748.0 185 SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
26. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000186
betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
2. Abschnitt (Art. 3–10)
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 Bst. a
1 Bei einer Überwachung des Postverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:
a. Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht über- wachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeord- net worden ist. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor die Anbieterin eines Postdienstes Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a und f
1 Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:
a. Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht über- wachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeord- net worden ist. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor er Informatio- nen an die anordnende Behörde weiterleitet. f. Er setzt Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um, welche die Genehmigungsbehörde angeordnet hat.
27. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951187
Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 24 zweiter Satz … Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007188 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.
186 SR 780.1 187 SR 812.121 188 SR 312.0
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Strafprozessordnung AS 2010
Art. 29 Abs. 2 und 4
2 Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler
Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen der StPO189 anwendbar.
28. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000190
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 79 Abs. 1
1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches191 sowie Arti-
kel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974192 über das Verwaltungsstrafrecht finden Anwendung.
29. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982193
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 78 Verfolgung und Beurteilung Die Verfolgung und die Beurteilung sind Sache der Kantone.
30. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981194
über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Art. 2 Abs. 1
1 Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Dritt-
personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches195. Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnis- und Aus- kunftspflicht) ist nicht anwendbar; die Zeugnispflichten nach der Strafprozessord- nung vom 5. Oktober 2007196 bleiben vorbehalten.
189 SR 312.0 190 SR 830.1 191 SR 311.0 192 SR 313.0 193 SR 831.40 194 SR 857.5 195 SR 311.0 196 SR 312.0
2050
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31. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923197
betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Art. 52 VI. Mitteilung Die Strafbehörden der Kantone teilen der Staatsanwaltschaft des an die Staatsan- waltschaft Bundes Urteile und Entscheide in Strafsachen nach diesem Gesetz des Bundes unverzüglich und unentgeltlich mit.
32. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933198
Art. 54 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
197 SR 935.51 198 SR 941.31
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Strafprozessordnung AS 2010
Anhang 2 (Art. 447)
Koordinationsbestimmungen
1. Koordination von Artikel 305 Absatz 2 Buchstabe b
Strafprozessordnung mit dem neuen Opferhilfegesetz199 Unabhängig davon, ob das neue Opferhilfegesetz vom 23. März 2007200 (neues OHG) oder die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007201 (StPO) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleich- zeitigem Inkrafttreten Artikel 305 Absatz 2 Buchstabe b StPO wie folgt geändert: …
2. Koordination von Ziffer 9 des Anhangs 1 mit dem neuen OHG
Unabhängig davon, ob das neue OHG oder die StPO zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkraft- treten Ziffer 9 des Anhangs 1 der StPO gegenstandslos und das neue OHG wird gemäss Ziffer 10 des Anhangs 1 der StPO geändert.
3. Koordination des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979202
(Anhang 1 Ziffer 12) mit dem neuen OHG Unabhängig davon, ob das neue OHG oder die StPO zuerst in Kraft tritt, werden mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Artikel 84a, 104 Absatz 3 und 118 Absatz 2 von Ziffer 12 des Anhangs 1 der StPO wie folgt geändert: …
199 Das neue OHG trat am 1. Jan. 2009 in Kraft.
200 SR 312.5 201 SR 312.0 202 SR 322.1
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