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AS 2010 2545

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren: a. die bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–5 Buch- stabe c sowie 6–7 des Anhangs erhoben werden; b. die bei den Amtsstellen für Datenauszüge oder deren Auswertung nach Zif- fer 9 des Anhangs erhoben werden; c. die bei Dritten nach der Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden; d. die bei den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tier- gesundheitsdiensten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden; e. die bei den Tiereigentümerinnen und Tiereigentümern nach den Ziffern 5a, 5b, 6 und 7 des Anhangs erhoben werden; f. die bei den Beauftragten gemäss Artikel 9a der Verordnung vom 23. November 20052 über die Tierverkehrdatenbank (TDV-Verordnung) erhoben werden.

Art. 3 Gebührenerhebung

1 Folgende Gebühren werden nach den Ansätzen im Anhang erhoben:

a. die Gebühren auf den Ohrmarken; b. die Gebühren aufgrund der Meldung über die Schlachtung von Tieren der Rinder-, der Schweine- und der Pferdegattung; c. die Gebühren für die Registrierung der Geburt und der erstmaligen Einfuhr eines Equiden; d. die Gebühren für das Beschaffen von Daten der Tierverkehr-Datenbank;

Anhang (Art. 3)

Ziff. 5 Bst. c, 5a, 5b, 6 Bst. d–f und 8 Bst. a, b und d

Fr.

5. Gebühren für ein geschlachtetes Tier:

c. der Pferdegattung 5.—

5a. Gebühren für die Registrierung der Geburt eines Equiden 40.—

5b. Gebühren für die Registrierung eines Equiden anlässlich der erstmaligen Einfuhr 40.—

6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 1 für:

d. Equiden: pro fehlende Meldung über den Tierverkehr oder den Eigentümerwechsel 5.— e. Equiden: pro fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr 10.— f. Mahnung für ausstehende Zahlungen 20.—

8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung4, sofern sie

nicht kostenlos sind, und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach Artikel 8 der TVD-Verordnung: a. für Grunddaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro Tier und Daten- empfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.20 b. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben a–g und Ziffer 3 Buchstaben a–m der TVD-Verordnung pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.50 d. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 2 Buchstaben a–d der TVD-Verordnung: pro Tiergruppe und Datenempfänger –.10

4 SR 916.404

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Gebühren für den Tierverkehr AS 2010

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