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AS 2010 281

Zivilgesetzbuch

Zivilgesetzbuch (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren)

Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 16. November 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20082, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 111 A. Scheidung 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie auf gemeinsames Begehren eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den I. Umfassende nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Einigung Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.

2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegeh-

ren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überle- gung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

II Die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 wird wie folgt geändert:

Art. 287 Anhörung der Parteien Ist die Eingabe vollständig, so lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB5.

2007-2876 281

Zivilgesetzbuch (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren) AS 2010

Art. 288 Abs. 2 erster Satz und 3 erster Satz

2 Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf

diese kontradiktorisch fortgesetzt. …

3 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht

erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage. …

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2009 Ständerat, 25. September 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abge-

laufen.6 2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt.7

3 Die Ziffer II (Änderung der Zivilprozessordnung) wird zu einem späteren Zeit-

punkt in Kraft gesetzt.

16. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2009 6661

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 11. Dez. 2009.

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