AS 2010 2873
Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten
Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten
vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 11 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 19901 (KIG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt für Holz und Holzprodukte, die an Konsumentinnen und
Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestimmt nach Anhörung
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) das Holz und die Holzprodukte, für die diese Verordnung gilt.
3 Diese Verordnung gilt nicht für folgende Holzprodukte:
a. Verpackungen; b. Abfälle; c. Recycling-Produkte.
2. Abschnitt: Deklarationspflichten
Art. 2 Pflicht zur Deklaration der Holzart
1 Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten
abgibt, muss: a. den Handelsnamen des Holzes angeben; und b. diejenigen Angaben machen, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln.
SR 944.021
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Deklaration von Holz und Holzprodukten. V AS 2010
2 Das EVD legt nach Anhörung des UVEK das Referenzsystem für die zu verwen-
denden Handelsnamen und wissenschaftlichen Namen fest.
3 Kann das Holz keiner bestimmten Holzart zugeordnet oder kann die Holzart nicht
eindeutig bestimmt werden, so können mehrere Holzarten oder die Gattung angege- ben werden. 4 Bei Holzwerkstoffen auf der Basis von Holzspänen oder Holzfasern ist die Angabe «Mischholz» erlaubt.
5 Bei Produkten, die aus mehr als drei Bestandteilen verschiedener Holzarten
zusammengesetzt sind, sind mindestens die drei Holzarten mit dem grössten Mas- senanteil am Produkt anzugeben. Die Holzart eines Furniers ist anzugeben, sofern dieses die Oberfläche eines deklarationspflichtigen Produktes bedeckt.
Art. 3 Pflicht zur Deklaration der Holzherkunft
1 Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten
abgibt, muss die Herkunft des Holzes angeben. 2 Die Herkunft des Holzes bezieht sich auf das Land, in dem das Holz geerntet wurde.
3 Kann das Holz nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet werden, so können
mehrere mögliche Herkunftsländer angegeben werden. 4 Falls mehr als fünf Herkunftsländer in Betracht kommen, so kann der kleinstmög- liche geografische Raum angegeben werden, aus dem das Holz stammt.
5 Kann das Holz auch nicht mehreren möglichen Herkunftsländern oder einem
geografischen Raum nach Absatz 4 zugeordnet werden, so kann die Angabe «Her- kunft unbekannt» verwendet werden.
6 Bei Produkten, die aus Bestandteilen von mehr als drei verschiedenen Holzarten
zusammengesetzt sind, ist mindestens die Herkunft der drei Holzarten mit dem gröss- ten Massenanteil am Produkt anzugeben. Die Herkunft eines Furniers ist anzugeben, sofern dieses die Oberfläche eines deklarationspflichtigen Produktes bedeckt.
Art. 4 Ort und Sprache der Deklaration 1 Art und Herkunft des Holzes müssen durch Anschrift am Produkt selbst, unmittel- bar daneben oder auf seiner Verpackung angegeben werden. 2 Ist die Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf seiner Verpa- ckung aus technischen Gründen nicht zweckmässig, so können Art und Herkunft des Holzes in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form angegeben werden (Regalanschrift, Auflage von Katalogen). 3 Eine Person, die Einzelanfertigungen und Kleinserien von bis zu 50 Stück abgibt, kann die Konsumentinnen und Konsumenten über Art und Herkunft des Holzes auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. In diesem Geschäftspapier werden pro Holzart die Herkunftsländer auf der Basis des Einkaufs des Vorjahres angegeben.
4 Art und Herkunft des Holzes sind in einer Amtssprache des Bundes anzugeben.
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3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration
Art. 5 Selbstkontrolle
1 Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten
abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 2–4 sicherzustellen.
2 Sie muss Systeme und Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf
deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.
Art. 6 Kontrollorgan
1 Das Büro für Konsumentenfragen (BFK) kontrolliert, ob die Deklarationen den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. 2 Es kann private und öffentliche Stellen für den Vollzug der Kontrolle beiziehen.
3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine festgesetzte Zeitdauer
Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Hölzer und Holz- produkte verlangen.
Art. 7 Durchführung der Kontrolle
1 Die Kontrollen des BFK erfolgen:
a. in Form von Stichproben an den Verkaufsstellen; oder b. in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.
2 Das BFK kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere erforderliche
Dokumente einsehen und wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen und deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeits- zeit die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die das Holz oder das Holz- produkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
3 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung
nicht entspricht, so informiert das BFK die Person, die das Holz oder das Holzpro- dukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
4 Das BFK kann die Berichtigung der Deklaration verfügen.
Art. 8 Gebühren
1 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der
Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.
2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
3 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
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4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 20043.
4. Abschnitt: Strafandrohungen
Art. 9 Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2–4 verstösst, wird gemäss Artikel 11 KIG bestraft.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Mai 20104 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Ziff. 6 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:
6. der Verordnung vom 4. Juni 20105 über die Deklaration von Holz und
Holzprodukten unterstellte Hölzer und Holzprodukte, welche die Vor- schriften zur Deklaration nach den Artikeln 2–4 der genannten Verord- nung nicht erfüllen.
Art. 11 Übergangsbestimmung Holz und Holzprodukte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspre- chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 an Konsumentinnen und Konsumen- ten abgeben werden.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 172.041.1 4 SR 946.513.8 5 SR 944.021
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