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AS 2010 3543

Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Änderung vom 18. August 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Dezember 20041 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschafts- produkten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 2 Sie werden jährlich überprüft und bei Bedarf neu festgesetzt, sofern nicht wesent- liche Preisänderungen oder eine Änderung der Zollansätze der entsprechenden Grundstoffe kürzere Fristen bedingen.

Art. 4 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidge-

nössischen Volkswirtschaftsdepartement aufgrund des Unterschiedes zwischen den inländischen und den EU-Marktpreisen oder aufgrund einer Änderung der Zollan- sätze der entsprechenden Grundstoffe die beweglichen Teilbeträge vorübergehend anpassen; dabei dürfen die Grundbeträge nach Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 nicht überschritten werden.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2010 in Kraft.

18. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 632.111.722

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Industrieschutzelemente und bewegliche Teilbeträge bei der Einfuhr AS 2010 von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

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