AS 2010 3865
Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes
Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB)
Änderung vom 18. August 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Kontrolle in den Kantonen 1 Die Dienstaufsicht in den Kantonen obliegt den Stellen, die dem jeweiligen kanto- nalen Vollzugsorgan vorgesetzt sind. Diese können zur Unterstützung der Dienst- aufsicht ein vom kantonalen Vollzugsorgan getrenntes Kontrollorgan einsetzen, das den vorgesetzten Stellen verantwortlich ist.
2 Die Kantone bezeichnen die Stellen und Kontrollorgane und melden diese dem
Bund.
3 Die kantonale Dienstaufsicht überprüft:
a. ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschrif- ten entsprechen; b. ob das kantonale Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicher- heit von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet; c. gestützt auf eine Liste der vom Bund erteilten Aufträge:
1. wie das kantonale Vollzugsorgan diese erledigt,
2. wo und wie das kantonale Vollzugsorgan die Informationen beschafft,
3. ob das kantonale Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforde-
rungen (Datensicherheit, Persönlichkeitsschutz) einhält.
4 Der NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS können die kantonale
Dienstaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen.
5 Die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS kann die Zusammenarbeit der kan-
tonalen Stellen mit dem NDB im Hinblick auf den Vollzug des BWIS prüfen.
1 SR 121.1
2010-0938 3865
Nachrichtendienst des Bundes AS 2010
Art. 35a Dateneinsicht
1 Die kantonale Dienstaufsicht kann Einsicht nehmen in die Daten, die der Kanton
im Auftrag des Bundes bearbeitet. Der NDB muss der Einsichtnahme ausdrücklich zustimmen.
2 Die Einsicht wird auf Gesuch hin gewährt, wobei das Gesuch themen-, anlass-,
organisations- oder personenbezogen begründet sein muss.
3 Bei Streitigkeiten entscheidet das VBS.
4 Das VBS verweigert die Dateneinsicht namentlich, wenn wesentliche Sicherheits-
interessen dies erfordern.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
18. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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