AS 2010 4581
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
Änderung vom 24. September 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des
massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindest- betrag von 904 Franken im Jahr entrichten.
2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und
ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 904 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken
weniger als 550 000 904 – 550 000 980 98 1 750 000 3332 147
4 000 000 und mehr 9800 –
1 SR 831.111
2010-1715 4581
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 2010
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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