AS 2010 4783
Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Änderung vom 13. Oktober 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebens- mittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
2. Titel: Ausbildung und Prüfung von Vollzugspersonen
1. Kapitel: Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit
Art. 2 Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen: a. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; b. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor; c. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
2. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 3 Grundsätze
1 Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für
die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
2 Wer das LMCD erwerben will, muss:
a. die theoretische Vorbildung nachweisen; und b. die erforderliche Ausbildung absolviert haben.
1 SR 817.025.21
2009-2528 4783
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
Art. 4 Theoretische Vorbildung
1 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. ein philosophisch-naturwissenschaftliches Masterdiplom in Chemie, Biochemie, Lebensmittelwissenschaften oder in allgemeinen Naturwissen- schaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; oder b. ein Diplom gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062.
2 Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.
3 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch
andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom (PK-LMCD).
Art. 5 Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachge-
bieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen: a. Lebensmitteltechnologie; b. Lebensmittelmikrobiologie; c. Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; d. Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; e. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point); f. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; g. Grundlagen der Ernährung; h. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs-
oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer ande- ren Institution erbringen: a. Trinkwasserversorgung; b. Risikoanalyse; c. Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz; d. Epidemiologie;
2 SR 811.11 3 SR 414.20
4784
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
e. Betriebslehre; f. Qualitätsmanagement; g. Kommunikation.
3 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
a. insgesamt mindestens 375 besuchte Lektionen; b. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
4 Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfah-
rung in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung vorweisen.
5 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung auch
anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.
Art. 6 Diplom
1 Zum Erwerb des Diploms muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen,
dass sie oder er die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt.
2 Sie oder er muss sämtliche relevanten Unterlagen beim Bundesamt für Gesundheit
(BAG) einreichen.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 7 Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom
1 Die PK-LMCD vollzieht die Bestimmungen des 1. Abschnitts.
2 Zusätzlich hat sie die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten nach Artikel 5. b. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt. c. Sie erlässt die Verfügungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen und stellt die Diplome aus.
3 Sie besteht aus den folgenden fünf Mitgliedern:
a. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereiches Verbraucherschutz des BAG; b. einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der deutschspra- chigen Schweiz und einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der französisch- oder der italienischsprachigen Schweiz; c. zwei Personen aus dem Bereich der Hochschulen oder dem Bereich der Lebensmittelproduktion oder -verarbeitung.
4 Das EDI ernennt die Mitglieder.
4785
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
5 Die Chefin oder der Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG
präsidiert die PK-LMCD. Die PK-LMCD bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 8 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMCD richtet sich nach dem 1d. Abschnitt der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No- vember 19984 (RVOV).
Art. 9 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist das EDI.
Art. 10 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMCD.
3. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 11 Grundsatz
1 Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für
die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.
2 Wer das LMID erwerben will, muss:
a. die Vorbildung nachweisen; b. die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben; c. die Diplomprüfung bestehen.
Art. 12 Vorbildung
1 Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2; oder b. eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung oder im Bereich eines Studien- abschlusses nach Artikel 4.
2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht
werden. Über die Anerkennung entscheidet der Leitende Ausschuss für das Lebens- mittelinspektorendiplom (LA-LMID).
4 SR 172.010.1
4786
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
Art. 13 Theoretische Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachge-
bieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen: a. Lebensmitteltechnologie; b. Lebensmittelmikrobiologie; c. Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; d. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept; e. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; f. Grundlagen der Ernährung; g. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; h. Sicherheit in der Lebensmittelkette.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs-
oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer ande- ren Institution erbringen: a. Trinkwasserversorgung; b. Qualitätssicherung.
3 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
a. insgesamt mindestens 250 besuchte Lektionen; b. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
Art. 14 Praktische Ausbildung
1 Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:
a. der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder b. einer mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Bundes- behörde.
2 Sie besteht aus:
a. Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen; b. Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde; c. Einführung in einfache Laboruntersuchungen; d. Schulung für den Aussendienst.
3 Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und
-inspektoren umfasst die folgenden Bereiche: a. Sinnenprüfung; b. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;
4787
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
c. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle; d. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; e. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.
4 Fürdie Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen,
davon 5 Tage ausserhalb des eigenen Kantons.
Art. 15 Diplomprüfung 1 Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:
a. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen; b. Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen; c. Inspektionstätigkeit.
2 Die Prüfung dauert:
a. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde; b. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde; c. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.
Art. 16 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich
beim BAG an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werde- gang; b. die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische und praktische Ausbildung nach den Artikeln 12 und 13 sowie eine Bestätigung der Ausbil- dungsleitung über die praktische Ausbildung nach Artikel 14.
3 Der LA-LMID verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 17 Durchführung der Diplomprüfung
1 DieDiplomprüfung wird von der zuständigen regionalen Prüfungskommission
abgenommen.
2 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
4788
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
1 = sehr schlecht
3 Halbe Noten sind zulässig.
Art. 18 Ergebnis der Diplomprüfung
1 Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.
2 Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.
3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; b. nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt wird; und c. keine Note unter 3 erteilt wird.
4 Diezuständige regionale Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem
Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.
Art. 19 Unlauterkeit Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzu- lässige Mittel verwendet, so kann der LA-LMID die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 20 Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 21 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt der LA-LMID das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des LA-LMID und
von der Präsidentin oder vom Präsidenten der zuständigen regionalen Prüfungs- kommission unterzeichnet.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 22 Leitender Ausschuss für das Lebensmittelinspektorendiplom
1 Der LA-LMID vollzieht die Bestimmungen des 1. Abschnitts, soweit nicht die
regionalen Prüfungskommissionen zuständig sind.
2 Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen. b. Er übt die Aufsicht über die Prüfungen aus.
4789
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
c. Er prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 12–14 erfüllt. d. Er entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Ausbil- dungen.
3 Er besteht aus den folgenden drei Mitgliedern:
a. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG; b. einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der deutschspra- chigen Schweiz und einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker aus der französisch- oder der italienischsprachigen Schweiz.
4 Das EDI ernennt die Mitglieder.
5 Die Chefin oder der Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG
präsidiert den LA-LMID. Der LA-LMID bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 23 Regionale Prüfungskommissionen 1 Für die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion wird je eine regionale Prüfungskommission gebildet.
2 Jede regionale Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
a. einer Vertreterin oder einem Vertreter des LA-LMID; b. einer kantonalen Lebensmittelinspektorin oder einem kantonalen Lebensmit- telinspektor. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter des LA-LMID präsidiert die regionale Prüfungs- kommission.
4 Das EDI ernennt die Mitglieder.
5 Die regionale Prüfungskommission bereitet die Prüfungen vor und legt die Prü-
fungsaufgaben fest. Sie nimmt die Prüfungen ab. 6 Die Präsidentin oder der Präsident der regionalen Prüfungskommission tritt in den Ausstand, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus dem Kanton geprüft wird, in dem die Präsidentin oder der Präsident amtet. Der LA-LMID bestimmt, welches seiner Mitglieder sie oder ihn in der Kommission ersetzt.
Art. 24 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder des LA-LMID richtet sich nach dem
1d. Abschnitt der RVOV5.
2 Die Mitglieder der regionalen Prüfungskommissionen erhalten ein Taggeld von
300 Franken.
5 SR 172.010.1
4790
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
Art. 25 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist das EDI.
Art. 26 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für den LA-LMID und die regionalen Prüfungs- kommissionen.
4. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 27 Grundsatz Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) erwerben will, muss: a. die Vorbildung nachweisen; b. die Ausbildung absolviert haben; c. die Diplomprüfung bestehen.
Art. 28 Vorbildung 1 Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Produktion, Verarbeitung oder Handel von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen und mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder abgeschlossener Meis- terprüfung.
2 Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelinspektorin erfüllt sind.
3 Der Leitende Ausschuss für das Lebensmittelkontrolleurendiplom (LA-LMKD)
entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betäti- gungen.
Art. 29 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kan- tonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.
2 Sie umfasst folgende Bereiche:
a. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; b. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie; c. Lebensmittelmikrobiologie;
4791
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
d. Lebensmittel- und Betriebshygiene; e. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; f. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius; g. Betriebsinspektion und entsprechende Amtshandlungen; h. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle; i. amtliche Probenerhebung; j. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.
Art. 30 Theoretischer Teil der Diplomprüfung
1 Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der Prüfungskommission für
das Lebensmittelkontrolleurendiplom (PK-LMKD) abgenommen.
2 Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a–f.
3 Er erfolgt schriftlich.
Art. 31 Praktischer Teil der Diplomprüfung 1 Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Arti- kel 29 Absatz 2 Buchstaben f–i und dauert mindestens zwei Stunden.
2 Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Proben-
erhebungen.
3 Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die
oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKD zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKD kann die Prüfung begleiten.
Art. 32 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich beim BAG an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werde- gang; b. die Nachweise über die Vor- und Ausbildung nach den Artikeln 28 und 29.
3 Der LA-LMKD entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV muss vor der Prüfung entrichtet werden.
4792
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
Art. 33 Ergebnis der Diplomprüfung
1 Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 30 und 31 gibt es eine Fachnote.
2 Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.
3 Es gilt die Notenskala nach Artikel 17.
4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKD.
5 Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:
a. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von min- destens 4,0 erreicht wird; und b. keine Fachnote unter 3 erteilt wird.
6 Die PK-LMKD teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form
einer Verfügung schriftlich mit.
Art. 34 Unlauterkeit Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzu- lässige Mittel verwendet, so kann der LA-LMKD die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 35 Wiederholung 1 Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestan- den hat, kann ihn je einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 36 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des LA-LMKD und
von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMKD unterzeichnet.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 37 Leitender Ausschuss für das Lebensmittelkontrolleurendiplom
1 Der LA-LMKD vollzieht die Bestimmungen des 1. Abschnitts, soweit nicht die
PK-LMKD zuständig ist.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach Artikel 29 Absatz 2 Buch- staben a–i fest.
4793
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
b. Er sorgt für die einheitliche Durchführung der Prüfungen. c. Er übt die Aufsicht über die Prüfungen aus.
3 Er besteht aus den folgenden drei Mitgliedern:
a. der Chefin oder dem Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG; b. zwei Kantonschemikerinnen oder Kantonschemikern.
4 Das EDI ernennt die Mitglieder.
5 Die Chefin oder der Chef des Direktionsbereichs Verbraucherschutz des BAG
präsidiert den LA-LMKD.
Art. 38 Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom
1 Die PK-LMKD hat nebst den Kompetenzen nach dem 1. Abschnitt die folgenden
Aufgaben und Befugnisse: a. Sie bereitet die Prüfungen vor und erlässt Weisungen über deren Durchfüh- rung. b. Sie legt die Prüfungsaufgaben fest. c. Sie nimmt die theoretischen Prüfungen ab.
2 Sie besteht aus:
a. einer Kantonschemikerin oder einem Kantonschemiker pro Sprachregion; mindestens eine dieser Personen muss Mitglied des LA-LMKD sein; b. einer kantonalen Lebensmittelinspektorin oder einem kantonalen Lebensmit- telinspektor pro Sprachregion.
3 Das EDI ernennt die Mitglieder.
4 Die PK-LMKD wird von einem Mitglied des LA-LMKD präsidiert.
5 Die Präsidentin oder der Präsident der PK-LMKD tritt in den Ausstand, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aus dem Kanton geprüft wird, in dem die Präsidentin oder der Präsident amtet.
Art. 39 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder des LA-LMKD und der PK-LMKD richtet sich nach dem 1d. Abschnitt der RVOV6.
Art. 40 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist das EDI.
6 SR 172.010.1
4794
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
Art. 41 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für den LA-LMKD und die PK-LMKD.
Art. 42–51 Aufgehoben
Art. 55 Einleitungssatz Die Vollzugsbehörden melden dem BAG umgehend die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 54 LGV gemeldeten Fälle, wenn:
Gliederungstitel vor Art. 57a 1a. Abschnitt: Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
Art. 57a Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche Unter lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch wird verstanden: a. das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang stehenden Krankheit oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen; oder b. eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.
Art. 57b Massnahmen 1 Stellt die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker einen lebensmittelbeding- ten Krankheitsausbruch fest, so informiert sie oder er umgehend die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt.
2 Werden bei Patientinnen oder Patienten gehäufte Nachweise von Erregern festge-
stellt, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet die Kantons- ärztin oder der Kantonsarzt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker umgehend über den entsprechenden Sachverhalt.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt bei vermuteten lebensmit-
telbedingten Krankheitsausbrüchen sämtliche Abklärungen durch, die zur Wieder- herstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind.
4 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt führt die personenbezogenen Abklärungen
im medizinischen Bereich durch.
5 Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kan-
tonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.
6 Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BAG umge-
hend mitzuteilen.
7 Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchun-
gen aufzubewahren.
4795
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung AS 2010
Art. 92a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Oktober 2010
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich vor Inkrafttreten der Änderung vom
13. Oktober 2010 dieser Verordnung zu Ergänzungsprüfungen oder zur Diplomprü- fung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder zur Prüfung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor angemeldet haben, können nach bisherigem Recht geprüft werden. Die Prüfungen müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung abgelegt sein.
2 Während der Übergangsfrist nach Absatz 1 kann das EDI die PK-LMCD sowie die
regionalen Prüfungskommissionen bei Bedarf um zusätzliche Mitglieder erweitern, um den reibungslosen Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.
3 Diplome nach bisherigem Recht sind Diplomen nach neuem Recht gleichgestellt.
4 Das kantonale Lebensmittelkontrolleurendiplom kann bis spätestens vier Jahre
nach Inkrafttreten dieser Änderung auf Antrag in ein eidgenössisches Diplom umgewandelt werden.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2010 in Kraft.
13. Oktober 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
4796