AS 2010 4921
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 26. Juni 20091 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 20092, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. a, abis und ater
4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte
Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rang- ordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhält- nis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröff- nung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. abis. Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautio- nen. ater. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung ent- standen oder fällig geworden sind.