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Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 13. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:
b. darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.
Art. 22 Abs. 1, 1bis und 2 Bst. a
1 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen folgende Sendungen mit Werbung
unterbrochen werden: a. Nachrichtensendungen sowie Sendungen zum politischen Zeitgeschehen: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal; b. andere Sendungen:
1. zwischen 18 und 23 Uhr: für jeden programmierten Zeitraum von min-
destens 90 Minuten einmal,
2. während des übrigen Tages: für jeden programmierten Zeitraum von
mindestens 30 Minuten einmal. 1bis Nicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen Kindersendungen und Übertra- gungen von Gottesdiensten.
2 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:
a. Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens
15 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;
1 SR 784.401
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Art. 37 Verbreitung von Radioprogrammen ausserhalb des Versorgungsgebiets (Art. 38 Abs. 5 RTVG)
Drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Kon- zession mit Gebührenanteil können auch ausserhalb ihres Versorgungsgebiets wie folgt verbreitet werden: a. in digitaler Technik drahtlos-terrestrisch; b. über Leitungen; c. über Satelliten.
Art. 60a Erhebung der Empfangsgebühren (Art. 68 Abs. 6 RTVG)
1 Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren jährlich. Die gebüh-
renpflichtige Person kann eine quartalsweise Erhebung verlangen.
2 Die Gebührenerhebungsstelle legt die Rechnungsperiode für die Jahresrechnung
gestaffelt fest.
3 Sie stellt die Rechnungen frühestens zu folgenden Zeitpunkten:
a. bei Jahresrechnungen: im zweiten Monat der Rechnungsperiode; b. bei Quartalsrechnungen: im ersten Monat der Rechnungsperiode.
Art. 61 Abs. 1
1 Die Empfangsgebühren werden fällig:
a. bei Jahresrechnungen: jeweils am ersten Tag des dritten Monats nach Rech- nungsstellung; b. bei Quartalsrechnungen: jeweils am ersten Tag des zweiten Monats nach Rechnungsstellung.
Art. 62 Sachüberschrift und Abs. 1 Gebühren für Quartalsrechnung, Mahnung und Betreibung (Art. 68 Abs. 1 RTVG)
1 Die Gebührenerhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
Franken
a. für jede Quartalsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung 2.– b. für eine schriftliche Mahnung 5.– c. für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.–
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Art. 63 Bst. b Von der Gebühren- und Meldepflicht befreit sind: b. Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen, die in einem Grad pfle- gebedürftig sind, welcher mindestens der Pflegebedarfsstufe nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe e der Krankenpflege-Leistungsverordnung des EDI vom 29. September 19952 entspricht.
Art. 82 Übergangsbestimmung zur Fälligkeit von Jahresrechnungen
1 Die Gebührenerhebungsstelle stellt die Rechnungsstellung der Empfangsgebühren
im Jahr 2011 gestaffelt auf die Jahresrechnung um. 2 Die Teilrechnung wird im Januar 2011 verschickt und beträgt eine bis elf Monats- gebühren. Teilrechnungen, die: a. eine oder zwei Monatsgebühren betragen, werden auf den 31. Januar 2011 fällig; b. drei oder vier Monatsgebühren betragen, werden auf den 1. Februar 2011 fällig; c. fünf oder sechs Monatsgebühren betragen, werden auf den 1. März 2011 fällig; d. sieben oder acht Monatsgebühren betragen, werden auf den 1. April 2011 fällig; e. neun oder zehn Monatsgebühren betragen, werden auf den 1. Mai 2011 fällig; f. elf Monatsgebühren betragen, werden auf den 1. Juni 2011 fällig.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
13. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 832.112.31
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