AS 2010 5413
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
Änderung vom 10. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 28. September 20071 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert:
Ersatz von Verweisen
1 In den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie 17 wird der Verweis «Ver-
ordnung Nr. 1702/2003» einschliesslich seiner Fussnote ersetzt durch den Verweis «Verordnung (EG) Nr. 1702/20032».
2 In den Artikeln 32 und 33 Absatz 1 wird der Verweis «Verordnung Nr. 2042/2003»
einschliesslich seiner Fussnote ersetzt durch den Verweis «Verordnung (EG) Nr. 2042/20033».
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die
das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
1 SR 748.112.11
2 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
3 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
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Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt AS 2010
a. die Verordnung (EG) Nr. 1702/20034; b. die Verordnung (EG) Nr. 2042/20035; c. die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung.
2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfü-
gungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.
Art. 5 Abs. 4
4 Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienst-
leistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e
2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahr-
zeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/20026 fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
e. für ergänzende Musterzulassungen und grosse 200.– 50 000.– Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
4 Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Sept. 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun- gen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Abk. vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68). 5 Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. Nov. 2003 über die Aufrecht- erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen. in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
6 Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luft- verkehr (SR 0.748.127.192.68).
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Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt AS 2010
Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c
1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen,
für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbau- teilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
a. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von 360.– 8 000.– höchstens 5700 kg und für einmotorige Hub- schrauber c. für Segelflugzeuge und Ballone 200.– 2 000.–
Art. 16 Abs. 6 und 8
6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die
Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90–7000 Franken bemessen.
8 Bei Hinterlegung der Bordpapiere während eines ganzen Kalenderjahres und im
Falle eine Löschung eines Luftfahrzeuges innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d
1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1702/20037 oder der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 200.– 50 000.– rung c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 50 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 200.– 50 000.–
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d
1 Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs im Sinne von Anhang I Unter-
abschnitt F und von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/20038 oder im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand inner- halb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
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Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt AS 2010
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 200.– 50 000.– rung c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 50 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 200.– 50 000.–
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d sowie 4 Einleitungssatz und Bst. b
1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit gemäss Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/20039 werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 200.– 20 000.– rung c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 20 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 200.– 20 000.–
4 Für die Ermächtigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit im Sinne von Anhang I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemes- sen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
b. für die Erweiterung oder Erneuerung 200.– 10 000.–
Art. 30 Abs. 2
2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Aner-
kennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz einge- tragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von
230 Franken erhoben.
Art. 37 Abs. 1 1 Für die Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist eine Grundgebühr von
400 Franken zu bezahlen.
9 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
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Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt AS 2010
Art. 38 Abs. 1 Bst. e und f
1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren
erhoben:
Fr.
e. Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflug- höhe (Art. 44 Abs. 2 Bst. f VVR)
1. für gewerbsmässige Flüge 400.–
2. für nichtgewerbsmässige Flüge 250.–
f. Bewilligung von Aussenlandungen (Art. 8 Abs. 2 LFG)
1. für gewerbsmässige Flüge 400.–
2. für nichtgewerbsmässige Flüge 250.–
Art. 47 Abs. 1 Bst. b–d
1 Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Instandhaltungspersonal
im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/200310 einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Maximalgebühr Fr. Fr.
b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneue- 200.– 50 000.– rung c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.– 50 000.– d. für ausserordentliche Inspektionen 200.– 50 000.–
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
10. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
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