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AS 2010 5511

Schlachtgewichtsverordnung

Schlachtgewichtsverordnung (SGV)

Änderung vom 23. November 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:

I Die Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 19951 wird wie folgt geändert:

Titel Schlachtgewichtsverordnung des EVD (SGV)

Ingress gestützt auf Artikel 43 der Verordnung vom 23. November 20052 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,

Art. 3 Abs. 2

2 Für Messmittel, die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, gelten die

Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und die entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Art. 4 Bst. a, d, m und n Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Rinder- und Pfer- degattung folgende Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); bei Tieren der Pferdegattung zudem der Fettkamm;

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d. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nie- renfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf vor dem Wägen nicht entfernt werden; m. der Brustknorpel; n. das Auflagefett des Eckstücks.

Art. 5 Bst. a Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und Ziegen- gattung folgende Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; bei Lämmern und Zicklein die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals; bei Schafen und Ziegen die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales), die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales);

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, d und g sowie 2 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber

1 Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung,

ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, folgende Teile entfernt werden: a. die Klauen; d. die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge, der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Halslymphknoten an der Halsunter- seite (Lnn. cervicales superficiales ventrales); die Speiseröhre; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; g. Aufgehoben

2 Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge

vereinbaren, falls aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.

Art. 6a Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern

1 Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachse-

nen Ebern folgende Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; b. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale);

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c. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nie- renfett und das Bauchfett; d. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz; e. das Rückenmark; f. die Harn- und Geschlechtsorgane; g. bei Muttersauen das Gesäuge.

2 Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge

vereinbaren, falls die Muttersauen gehäutet werden.

Art. 7 Fleischuntersuchung und Entfernung von Teilen

1 Die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon sind gemäss

Anhang 5 der Verordnung vom 23. November 20054 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung zu präsentieren. 2 Teile, die gemäss den Artikeln 4–6a entfernt werden müssen, sind nach Abschluss der Fleischuntersuchung zu entfernen.

3 Teile,

die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten wurden, müssen bei allen Schlachttierkörpern vor dem Wägen entfernt werden.

Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2

2 Sie können Behörden ausserhalb der Lebensmittelkontrolle oder private Organi-

sationen mit der Kontrolle der Ausschlachtung und der Ermittlung des Schlacht- gewichtes betrauen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft

23. November 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann

4 SR 817.190.1

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