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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 15a Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens (Art. 98b AuG)
1 Das EDA und das BFM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung an externe
Dienstleistungserbringer nur in Drittstaaten erfolgt, die ein angemessenes Daten- schutzniveau garantieren.
2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung
bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des EG-Visakodex2 ab.
3 Das EDA muss:
a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen; b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedin- gungen und Modalitäten prüfen; c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des EG-Visakodex überwachen; d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können; e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des EG-Visakodex gesichert sind.
1 SR 142.204 2 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
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Einreise und Visumerteilung AS 2010
4 Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertre-
tungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.
5 Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der
effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des EG-Visa- kodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.
6 Nach Artikel 42 des EG-Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln
ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des EG-Visakodex ausführen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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