AS 2010 5787
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen
vom 3. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung legt fest:
a. die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturi- tätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen; b. die Tarife für die Entschädigungen von Sessionspräsidentinnen, Sessions- präsidenten Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen, Experten und beaufsichtigende Hilfspersonen, der Prüfungen nach Buchstabe a.
2 Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission
abgenommen werden.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 2 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Anmeldegebühr
1 Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
2 Die Anmeldegebühr ist dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF)
vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.
3 Sie wird nicht zurückerstattet.
SR 172.044.13
2010-1470 5787
Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische AS 2010
Art. 4 Prüfungsgebühren
1 Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:
Franken
a. die einsprachige Matura
1. Gesamtprüfung 570.–
2. eine Teilprüfung 450.–
3. die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit 100.–
b. die zweisprachige Matura
1. Gesamtprüfung 650.–
2. erste Teilprüfung 550.–
3. zweite Teilprüfung 450.–
4. die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit 100.–
c. die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit ausländischem Maturitätsausweis 120.– d. die Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufs- maturitätszeugnisses
1. Gesamtprüfung 500.–
2. eine Teilprüfung 300.–
e. die Ergänzungsprüfung Latinum Helveticum 70.–
2 Die Prüfungsgebühren sind dem SBF vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.
3 Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrich- ten.
Art. 5 Erlass der Prüfungsgebühren Das SBF kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
3. Abschnitt: Entschädigungen
Art. 6 Sessionspräsidentinnen und -präsidenten Die Sessionspräsidentin oder der Sessionspräsident erhält: a. eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken für den Planungs- und Vor- bereitungsaufwand für eine Prüfungssession sowie den Aufwand im Nach- gang zu einer Prüfungssession; b. eine Halbtagesentschädigung von 180 Franken für den Aufwand während der Prüfungssession.
Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische AS 2010
Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Examinatorinnen und Exa-
minatoren: Franken
a. für das Stellen der schriftlichen Aufgaben einschliesslich Korrektur- vorschläge und Beurteilungsschlüssel je Zweierteam pauschal
1. Erstsprache (keine Korrekturvorschläge) 500.–
2. alte Sprachen, zwei Niveaus 500.–
3. moderne Sprachen, zwei Niveaus 1000.–
4. moderne Sprachen, ein Niveau 800.–
5. Mathematik, je Niveau 1200.–
6. bildnerisches Gestalten als Grundlagenfach (GF) und als Ergän-
zungsfach (EF) 500.–
7. bildnerisches Gestalten und Musik als Schwerpunktfach (SF),
pro Kandidatin oder Kandidat 50.–
8. Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie (PPP)
– für die fachspezifischen Teile Philosophie und Pädagogik/ Psychologie 800.– – für den fächerübergreifenden Teil 400.–
9. Schwerpunktfächer Biologie und Chemie, Physik und Anwen-
dungen der Mathematik, je Teilbereich 1500.–
10. Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht 2000.–
11. sonstige Grundlagenfächer (GF) 1000.–
12. sonstige Ergänzungsprüfungsfächer (EP) je Teilbereich 1000.–
b. für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten, pro Stunde 70.– c. für die mündlichen Prüfungen, pro Kandidatin oder Kandidat 35.– d. für die Prüfungen in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird (Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbeit, mündliche Prüfung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbespre- chung), pro Kandidatin oder Kandidat 70.– e. für die Maturaarbeit (Durchsicht und Beurteilung der Arbeit, mündliche Befragung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbe- sprechung), pro Kandidatin oder Kandidat 250.– f. für die Prüfungen im Fach bildnerisches Gestalten:
1. als GF und EF
– pro Kandidatin oder Kandidat 20.– – und für die Beaufsichtigung, pro Stunde 25.–
2. als SF
– pro Kandidat und Kandidatin 70.– – und für die Beaufsichtigung, pro Stunde 25.–
Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische AS 2010
Franken g. für die Prüfungen im Fach Musik
1. als GF und EF pro Kandidatin oder Kandidat 35.–
2. als SF pro Kandidatin oder Kandidat 70.–
2 Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen
Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Ein- zelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.
3 Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Über-
setzungen oder Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.
Art. 8 Expertinnen und Experten Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten: Franken
a. für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schrift- lichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde 50.– b. für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbespre- chung mit den Kandidatinnen und Kandidaten, pro Gruppe 50.– c. für die Lektüre der Maturaarbeit 50.–
Art. 9 Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen durch Hilfs- personen beträgt für jede Stunde 25 Franken.
Art. 10 Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren werden für Mahlzeiten, Reisen und Über- nachtungen nach den Bestimmungen entschädigt, die das Eidgenössische Finanz- departement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 erlässt.
3 SR 172.220.111.3
Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische AS 2010
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 4. Februar 19704 über Gebühren und Entschädigungen für
die schweizerische Maturitätsprüfung wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 7. Dezember 19985 über die
schweizerische Maturitätsprüfung
Art. 7 Anmelde- und Prüfungsgebühren Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung vom 3. November 20106 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizeri- sche Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
2. Verordnung vom 18. Dezember 19727 über die Anerkennung
ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern
Art. 7 Anmelde- und Prüfungsgebühren Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung vom 3. November 20108 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizeri- sche Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
3. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 AS 1970 260, 1974 1056, 1981 1636, 1988 1872, 1993 1999, 2002 3637 5 SR 413.12 6 SR 172.044.13 7 SR 413.13 8 SR 172.044.13
Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische AS 2010