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AS 2010 5999

Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung

Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung

vom 3. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 22. Oktober 20031 über die Kosten der Bundesstrafrechts-

pflege;

2. Verordnung vom 21. November 20072 über die Abgeltung ausserordent-

licher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Mitteilungsverordnung vom 10. November 20043

Kurztitel Aufgehoben

Ingress gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung4 (StPO),

1 AS 2003 4055 2 AS 2007 6089 3 SR 312.3 4 SR 312.0; AS 2010 1881

2010-2018 5999

Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der StPO AS 2010

2. Verordnung vom 10. November 20045 über die

verdeckte Ermittlung (VVE)

Abkürzung des Titels Betrifft nur den französischen Text.

Ingress gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung6 (StPO),

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur verdeckten Ermitt-

lung nach den Artikeln 286–298 StPO. 2 Die Bestimmungen des 4. und des 5. Abschnittes gelten nur für die Strafverfahren des Bundes.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Akten

Art. 2

1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind

getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des ver- deckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.

2 Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende

ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten.

3 Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über

die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten.

5 SR 312.81 6 SR 312.0; AS 2010 1881

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Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der StPO AS 2010

Art. 3 Sachüberschrift und Einleitungssatz Antrag der Staatsanwaltschaft Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 295 Absätze 1 und 2 StPO umfasst insbesondere folgende Punkte:

Art. 4 Unterschriftenregelung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen dem

Bundesamt für Polizei mit. 2 Fehlt eine vorgängige Mitteilung, so ist der Antrag von der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt zu unterzeichnen.

Art. 5 Abs. 2 und 3 2 Bezieht die Staatsanwaltschaft das Geld über das Bundesamt für Polizei, so muss es in Schweizerfranken und im gleichen Betrag an das Bundesamt oder die Natio- nalbank zurückgegeben werden. 3 Die Staatsanwaltschaft sorgt selber für den Geldwechsel in die von ihr benötigte Währung.

Art. 6 Kosten Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusam- menhängende Aufwendungen trägt die ersuchende Staatsanwaltschaft.

Art. 12 Weitere Leistungen

1 Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von

Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt das Bundesamt für Polizei ange- messene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise.

2 Hat die anspruchsberechtigte Person die Gefährdung an Leib und Leben durch

absichtliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten herbeigeführt oder erhöht, so kann das Bundesamt für Polizei seine Leistungen angemessen kürzen oder ganz verweigern.

3 Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen das

Bundesamt für Polizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungs- bedarf, so kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.

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Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der StPO AS 2010

Art. 13 Abs. 1 und 3 1 Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps gemäss Artikel 287 StPO schliesst das Bundesamt für Polizei einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der zuständigen Stelle des In- oder Auslandes ab.

3 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann das Bundesamt für Polizei

für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslandes im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen:

2 Das Bundesamt für Polizei kann die Kosten für den Abschluss einer Krankenver-

sicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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