AS 2010 73
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Übersetzung1
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte2
SR 0.101.2; AS 2006 3961
Änderung der Verfahrensordnung vom 29. Juni und 16. November 2009
Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden3 Bei der Bestimmung der Reihenfolge, in der die Beschwerden zu behandeln sind, berücksichtigt der Gerichtshof anhand von ihm festgelegter Kriterien die Bedeutung und Dringlichkeit der aufgeworfenen Fragen. Die Kammer oder ihr Präsident kann jedoch von diesen Kriterien abweichen und eine bestimmte Beschwerde vorrangig behandeln.
Art. 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung4 Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 73).
2 Diese neue Fassung enthält die vom Gerichtshof angenommenen Änderungen vom
8. Dez. 2000, vom 17. Juni und 8. Juli 2002, vom 7. Juli 2003, vom 13. Dez. 2004, vom 4. Juli und vom 7. Nov. 2005, vom 29. Mai 2006, vom 14. Mai und 11. Dez. 2007, vom 22. Sept. und 1. Dez. 2008, vom 29. Juni und 16. Nov. 2009. Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht. Ihre französischen Texte können auf der Internet-Seite des Gerichtshofs eingesehen werden: www.echr.coe.int. 3 In der vom Gerichtshof am 17. Juni 2002, 8. Juli 2002 sowie am 29. Juni 2009 geänderten Fassung.
4 Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änderungen sind sofort in Kraft getreten.
Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änderungen sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änderungen sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änderungen sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änderungen sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änderungen sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änderungen sind am
1. Jan. 2009 in Kraft getreten.
Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änderungen sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten.
2009-2809 73
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte AS 2010
Nachtrag zur Verfahrensordnung betreffend die vorläufige Anwendung bestimmter Vorschriften des Protokolls Nr. 14 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten5 und deren Protokolle6, im Hinblick auf die Annahme der bei der Tagung des Ministerkomitees am 12. Mai 2009 in Madrid erzielten Vereinbarung über die vorläufige Anwendung bestimmter im Protokoll Nr. 147 zur Konvention enthaltener Verfahren, im Hinblick auf das Protokoll Nr. 14bis8 zur Konvention, erlässt die folgenden zusätzlichen beziehungsweise geänderten Verfahrens- vorschriften im Hinblick auf diejenigen Hohen Vertragsparteien, die ihre Zustim- mung ausgedrückt haben, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 zur Konvention betreffend i) die Einzelrichterbesetzung und ii) die Ausschüsse mit drei Richtern vorläufig anzuwenden:
Art. 1 Die folgenden zusätzlichen beziehungsweise geänderten Begriffsbestimmungen werden in Artikel 1 eingefügt:
«Art. 1 Begriffsbestimmungen9 a) «Konvention» die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten und die Protokolle dazu, und Bezugnahmen auf die Artikel 24–28 der Konvention in dieser Verfahrensordnung sind als Bezugnahmen auf den Wortlaut dieser Artikel in der durch das Protokoll Nr. 14bis geänderten Fas- sung sowie auf die entsprechenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 (Artikel 24–28), welche die Einzelrichterbesetzung und das neue Aus- schussverfahren regeln, zu verstehen; b) «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und «Komiteepräsident» den Richter, der in einem solchen «Komitee» den Vorsitz führt; c) «Einzelrichterbesetzung» einen Einzelrichter, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention tagt;
5 SR 0.101 6 SR 0.101.06, 0.101.07, 0.101.09, 0.101.093 7 SR 0.101.094
8 Von der Schweiz nicht ratifiziert.
9 In der vom Gerichtshof am 7. Juli 2003 und am 29. Juni 2009 geänderten Fassung.
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d) «Gerichtshof» gleichermassen das Plenum, die Grosse Kammer, eine Sek- tion, eine Kammer, ein Komitee, einen Einzelrichter oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern; e) «nicht richterlicher Berichterstatter» einen Angehörigen der Kanzlei, der beauftragt ist, die Einzelrichter nach Artikel 25 Absatz 2 der Konvention zu unterstützen.»
Art. 2 Die Wörter «einschliesslich der wissenschaftlichen Mitarbeiter» in Artikel 18 Absatz 3 werden gestrichen; dieser lautet demnach wie folgt:
«Art. 18 Organisation der Kanzlei10 (3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats einge- stellt.»
Art. 3 Folgender neuer Artikel 18a wird eingefügt:
«Art. 18a Nicht richterliche Berichterstatter11 (1) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von nicht richter- lichen Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsi- denten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an. (2) Die nicht richterlichen Berichterstatter werden vom Präsidenten des Gerichts- hofs auf Vorschlag des Kanzlers bestimmt.»
Art. 4 Artikel 27 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
«Art. 27 Komitees12 (3) Sektionsmitglieder, die nicht Mitglieder eines Komitees sind, können gege- benenfalls benannt werden. Sie können ebenfalls berufen werden, verhinderte Mit- glieder zu ersetzen. (4) Komiteepräsident ist das innerhalb der Sektion jeweils rangälteste Mitglied.»
10 In der am 13. Nov. 2006 geänderten Fassung.
11 Vom Gerichtshof am 29. Juni 2009 eingefügt.
12 In der am 13. Nov. 2006 und am 16. Nov. 2009 geänderten Fassung.
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Art. 5 Folgender neuer Artikel 27a wird eingefügt:
«Art. 27a Einzelrichterbesetzung13 (1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention wird eine Einzelrichterbesetzung eingeführt. Nach Anhörung des Präsidiums bestimmt der Präsident des Gerichtshofs die Zahl und die Amtszeit der zu benennenden Einzelrichter und nimmt die Benen- nungen vor. Der Präsident erstellt ein Verzeichnis der von den vorliegenden Vor- schriften betroffenen Vertragsparteien und ordnet den oder die Richter zu, die in erster Linie zuständig sind, gegen die jeweilige Vertragspartei erhobene Beschwer- den zu prüfen. (2) Der Präsident des Gerichtshofs und die Sektionspräsidenten können von der Einzelrichtertätigkeit freigestellt werden. Die Einzelrichter nehmen weiterhin ihre anderen Aufgaben innerhalb der Sektionen wahr, denen sie nach Artikel 25 Absatz 2 angehören. (3) Nach Artikel 25 Absatz 2 der Konvention wird jeder Einzelrichter bei seinen Entscheidungen von einem nicht richterlichen Berichterstatter unterstützt.»
Art. 6 In Artikel 28 Absatz 5 werden die Wörter «das Tätigwerden eines Richters als Einzelrichter oder» eingefügt. Artikel 28 Absatz 5 lautet demnach wie folgt:
«Art. 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung14 (5) Die Absätze 1–4 gelten auch für das Tätigwerden eines Richters als Einzelrich- ter oder die Mitwirkung eines Richters in einem Komitee; in diesen Fällen ist die nach Absatz 1 oder 3 vorgeschriebene Mitteilung an den Sektionspräsidenten zu richten.»
Art. 7 Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
«Art. 33 Öffentlichkeit der Unterlagen15 (4) Entscheidungen und Urteile einer Kammer sind der Öffentlichkeit zugänglich. Entscheidungen und Urteile eines Komitees, einschliesslich der unter die Einschrän- kung zu Artikel 53 Absatz 5 fallenden Entscheidungen, sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Gerichtshof macht der Öffentlichkeit in regelmässigen Abständen allgemeine Informationen über Entscheidungen zugänglich, die in Einzelrichter-
13 Vom Gerichtshof am 29. Juni 2009 eingefügt.
14 In der vom Gerichtshof am 17. Juni und 8. Juli 2002, 13. Dez. 2004 und 29. Juni 2009 geänderten Fassung. 15 In der vom Gerichtshof am 17. Juni und 8. Juli 2002, 7. Juli 2003, 4. Juli 2005, 14. Mai
2007 und 29. Juni 2009 geänderten Fassung.
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besetzungen nach Artikel 52a Absatz 1 und von den Komitees nach Artikel 53 Absatz 5 getroffen wurden.»
Art. 8 Artikel 45 Absatz 2 wird in der Weise geändert, dass die Zuständigkeit der Komitees erwähnt wird. Artikel 45 Absatz 2 lautet demnach wie folgt:
«Art. 45 Unterschriften (2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Perso- nengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner.»
Art. 9 Artikel 49 wird in der Weise geändert, dass die Rolle der Einzelrichter und der Komitees erwähnt wird. Artikel 49 lautet demnach wie folgt:
«Art. 49 Individualbeschwerden16 (1) Wird schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material hinreichend deutlich, dass die Beschwerde unzulässig ist oder im Register gestrichen werden sollte, so wird die Beschwerde in Einzelrichterbesetzung geprüft, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen spricht. (2) Wird der Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention mit einer Beschwerde befasst und erscheint ihre Prüfung durch eine Kammer oder ein Komitee, das die ihm nach Artikel 53 Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, gerechtfertigt, so benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter, der die Beschwerde als Bericht erstattender Richter prüfen soll. (3) Im Rahmen seiner Prüfung: a) kann der Bericht erstattende Richter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdien- lich hält; b) entscheidet der Bericht erstattende Richter, ob die Beschwerde in Einzel- richterbesetzung, von einem Komitee oder von einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer oder ein Komi- tee anordnen kann; c) legt der Bericht erstattende Richter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer, dem Komitee oder dem betreffenden Prä- sidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.»
16 In der vom Gerichtshof am 17. Juni und 8. Juli 2002, 4. Juli 2005, 14. Mai 2007 und 29. Juni 2009 geänderten Fassung.
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Art. 10 Folgender neuer Artikel 52a wird eingefügt:
«Art. 52a Einzelrichterverfahren17 (1) Nach Artikel 28 der Konvention kann ein Einzelrichter eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entschei- dung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht. (2) Nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention darf ein Einzelrichter keine Beschwerde gegen die Vertragspartei, für die er gewählt worden ist, prüfen. (3) Trifft der Einzelrichter keine Entscheidung nach Absatz 1, so übermittelt er die Beschwerde zur weiteren Prüfung an ein Komitee oder eine Kammer.»
Art. 11 Artikel 53 wird in der Weise geändert, dass das Verfahren vor den Komitees darge- stellt wird. Artikel 53 lautet demnach wie folgt:
«Art. 53 Verfahren vor einem Komitee18 (1) Nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss in jedem Stadium des Verfahrens eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. (2) Ist das Komitee in Anbetracht der nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b einge- gangenen Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 4 Buchstabe b der Konvention zu prüfen ist, so fällt es durch einstimmigen Beschluss ein Urteil, das seine Entscheidung über die Zulässigkeit sowie gegebenenfalls über eine gerechte Entschädigung umfasst. (3) Ist der für die betroffene Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er von Letzterem in jedem Stadium des Verfahrens vor dem Komitee durch einstimmigen Beschluss eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Komitee einzunehmen; das Komitee hat dabei alle erheblichen Umstände ein- schliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b der Konvention entgegengetreten ist, zu berück- sichtigen. (4) Entscheidungen und Urteile nach Artikel 28 Absatz 4 der Konvention sind endgültig. (5) Dem Beschwerdeführer und den betroffenen Vertragsparteien, soweit sie zuvor nach dieser Verfahrensordnung an der Beschwerde beteiligt wurden, wird die Ent-
17 Vom Gerichtshof am 29. Juni 2009 eingefügt.
18 In der vom Gerichtshof am 17. Juni und 8. Juli 2002, 4. Juli 2005 und 14. Mai 2007 geänderten Fassung.
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scheidung des Komitees nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a der Konvention brieflich zur Kenntnis gebracht, sofern das Komitee nicht anders entscheidet. (6) Trifft das Komitee keine Entscheidung oder erlässt es kein Urteil, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde. (7) Die Artikel 79–81 finden gegebenenfalls auf Urteile und Entscheidungen eines Komitees Anwendung.»
Art. 12 Artikel 74 Absätze 1, Buchstabe a und 2 wird in der Weise geändert, dass die Urteile der Komitees berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen lauten demnach wie folgt:
«Art. 74 Inhalt des Urteils19 (1) Urteile nach den Artikeln 28, 42 und 44 der Konvention enthalten: a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer oder das Komitee zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers; (2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache durch eine Kammer oder die Grosse Kammer mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.»
Art. 13 Artikel 75 Absätze 1‒3 wird in der Weise geändert, dass die Entscheidungen der Komitees über eine gerechte Entschädigung erwähnt werden. Diese Bestimmungen lauten demnach wie folgt:
«Art. 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung20 (1) Stellt die Kammer oder das Komitee eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle fest, so entscheidet die Kammer oder das Komitee im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn ein entsprechender Anspruch nach Artikel 60 ausdrücklich geltend gemacht wurde und die Frage spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer oder das Komitee die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. (2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer oder das Komitee möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Sek- tionspräsident die Kammer oder das Komitee durch das Los.
19 In der vom Gerichtshof am 29. Juni 2009 geänderten Fassung.
20 In der vom Gerichtshof am 13. Dez. 2004 und 29. Juni 2009 geänderten Fassung.
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(3) Spricht die Kammer oder das Komitee eine gerechte Entschädigung nach Arti- kel 41 der Konvention zu, so kann die Kammer oder das Komitee beschliessen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie oder es setzt.»
Art. 14 Artikel 77 Absätze 1 und 2 wird in der Weise geändert, dass die Unterzeichnung und Zustellung der Urteile der Komitees erwähnt wird. Diese Bestimmungen lauten demnach wie folgt:
«Art. 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils21 (1) Das Urteil wird vom Kammer- oder Komiteepräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. (2) Das Urteil einer Kammer kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Pro- zessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Wenn das Urteil nicht in öffentlicher Sitzung verkündet wird und im Fall der Urteile der Komitees gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Ver- kündung.»
21 In der vom Gerichtshof am 29. Juni 2009 geänderten Fassung.
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