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AS 2010 839

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom 24. Februar 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Gesuche während der Militärdienstleistung (Art. 17 Abs. 2 und 18 ZDG)

1 Über Gesuche, die während einer Militärdienstleistung eingereicht werden, ent-

scheidet die Vollzugsstelle frühestens nach vier Wochen.

2 Wird die gesuchstellende Person vor Ablauf der vier Wochen aus der Militär-

dienstleistung entlassen, so behandelt die Vollzugsstelle das Gesuch unverzüglich nach der Entlassung.

3 Gesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern behandelt die Voll-

zugsstelle vorrangig.

II Diese Änderung tritt am 15. März 2010 in Kraft.

24. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 824.01

2010-0176 839

Zivildienstverordnung AS 2010

840

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