AS 2010 933
Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Änderung vom 5. März 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. Dezember 19771 über die internationale Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:
8a. Abschnitt: Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern
Art. 30a Zweck und Aufgaben
1 Der Bund schafft zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel,
namentlich von Investitionen in Entwicklungsländern, eine Gesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft.
2 Der Bund hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der
Gesellschaft.
Art. 30b Wahrnehmung der Aktionärsrechte
1 Der Bundesrat übt die Rechte des Aktionärs aus.
2 Das EVD bereitet die eignerpolitischen Geschäfte vor und koordiniert diese mit
den Fachstellen des Bundes.
Art. 30c Strategische Ziele 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit. 2 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.
1 SR 974.01
2009-2071 933
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Art. 30d Finanzierung Die Gesellschaft finanziert sich durch eigene Geschäftstätigkeit.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Mai 19922 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Ost- europas wird wie folgt geändert:
Art. 11 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Osteuropa kann der Bund die Gesell- schaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern nach den Artikeln 30a–30d der Verordnung vom 12. Dezember 19773 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe beiziehen.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2010
1 Das EVD:
a. bereitet das notwendige Vertragswerk für die Beteiligung des Bundes an der Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; es stellt dabei sicher, dass die Pflichten der Gesellschaft (Art. 30c Abs. 2) vertraglich verankert wer- den; b. bereitet die Übertragung des Portfolios vom SECO auf die Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; c. unterbreitet dem Bundesrat die weiteren eignerpolitischen Geschäfte (Wahl und Mandate der Bundesvertreter in Verwaltungsrat und der externen Revi- sionsstelle); d. trifft alle weiteren für die Umsetzung von Buchstabe a und b notwendigen Vorkehrungen.
2 Buchstabe b erfolgt in Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
2 SR 974.11 3 SR 974.01
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IV Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
5. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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