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Verordnung über die CO<sub>2</sub>-Abgabe
Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung)
Änderung vom 5. März 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die CO2-Verordnung vom 8. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 6, 7 Absatz 3, 10, 11, 15 und 15bis Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19992 (Gesetz),
Art. 1 Grundsatz Der Bund erhebt nach den Artikeln 7–11 des Gesetzes eine CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen (Abgabe).
Art. 2 Begriff Als fossile Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung gelten fossile Energieträger, die verwendet werden: a. zur Gewinnung von Wärme; b. in thermischen Anlagen zur Stromproduktion; c. für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.
Art. 3 Abs. 3
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) passt den Anhang entsprechend der stufenweisen Erhöhung des Abgabesatzes an.
Art. 11 Abs. 1 und 4
1 Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen dem BAFU über die nach
Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen bis zum 1. Juni des Folgejahres die geforderten Daten einreichen, darunter namentlich die Informationen über die
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CO2-Emissionen und die CO2-Intensität. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.
4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 12 Emissionsrechte und Emissionszertifikate
1 Das BAFU teilt den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Umfang des CO2-
Frachtziels CO2-Emissionsrechte für die Jahre zu, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist. Frachtzielanpassungen verändern den Bestand der Emissions- rechte. Wurden einem Unternehmen zu viele Emissionsrechte zugeteilt, so kann ihm das BAFU Emissionsrechte entziehen.
2 Das BAFU führt ein nationales Register der Inhaber von Emissionsrechten und
Emissionszertifikaten. Transaktionen sind nur gültig, wenn sie im Register verzeich- net sind.
3 Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen die Emissionsrechte und
Emissionszertifikate bis zum 1. Juni des Jahres, das auf die erstmalige Befreiung von der Abgabe folgt, und dann jährlich bis zum 1. Juni 2013 nach Massgabe der effektiven Emissionen entwerten.
4 Das UVEK erlässt Vorschriften über die Führung des nationalen Registers.
Gliederungstitel vor Art. 28a 6a. Abschnitt: Globale Finanzhilfen für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Art. 28a Beitragsberechtigung
1 Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen nach Artikel 10 Absatz 1bis
Buchstabe a des Gesetzes (Finanzhilfen) für die Förderung von Massnahmen zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle von bestehenden Wohn- und Dienstleistungsgebäuden (Gebäude). 2 Die Förderung erfolgt auch für nicht fossil beheizte Gebäude. Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.
3 Der Bund kann die Finanzhilfen auch einer Vertretung mehrerer Kantone gewäh-
ren, sofern diese Kantone die Vertretung dazu rechtsgültig ermächtigt haben.
Art. 28b Angaben des Kantons Wenn ein Kanton vom Bund eine Finanzhilfe erhalten will, muss er dem BAFU Angaben machen über: a. die geschätzte CO2-Reduktionsleistung, die mit den Massnahmen während der Dauer der Programmvereinbarung voraussichtlich erreicht werden kann; b. die geplante Umsetzung des Programms.
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Art. 28c Programmvereinbarung
1 Das BAFU und das Bundesamt für Energie (BFE) schliessen mit dem Kanton
gestützt auf die Angaben nach Artikel 28b eine Programmvereinbarung zur Gewäh- rung der Finanzhilfe ab.
2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. das Programmziel; b. die Leistung des Kantons; c. die globale Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling; e. die Kommunikation.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens fünf Jahre.
4 Das BAFU, das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der
Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.
5 Die Kantone setzen die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen einheitlich
fest.
Art. 28d Höhe der Finanzhilfe
1 Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach dem vereinbarten Programmziel.
2 Sie wird als Prozentsatz der jährlich gesamthaft zur Verfügung stehenden Beträge festgesetzt.
Art. 28e Auszahlung Die Finanzhilfe wird in Tranchen ausbezahlt.
Art. 28f Vollzugskosten
1 Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur verbesserten Wärme-
dämmung der Gebäudehülle zur Verfügung stehen (Art. 10 Abs. 1bis Bst. a des Gesetzes), wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung jährlich mit höchstens 6,5 Prozent der an ihn ausgerichteten Finanzhilfe entschädigt. Er weist den Vollzugsaufwand nach.
2 Aus den gleichen Mitteln wird das BAFU für die Programmkommunikation mit
höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 28g Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Finanz-
hilfe. Der Bericht umfasst Angaben über: a. die erzielten CO2-Reduktionen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
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b. die verwendeten Beträge insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Mass- nahmen; c. den Vollzugsaufwand; d. die ausgelösten Investitionen.
2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen; b. die Verwendung der Finanzhilfe.
3 Der Kanton stellt dem BAFU die notwendigen Unterlagen zum Bericht auf Ver-
langen zur Verfügung.
Art. 28h Rückerstattung von nicht verpflichteten Beträgen Am Ende der Dauer der Programmvereinbarung erstattet der Kanton dem Bund diejenigen Beträge zurück, zu deren Ausrichtung er sich noch nicht verpflichtet hat.
Art. 28i Mangelhafte Erfüllung
1 Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Dauer der Programmver-
einbarung ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht nach Artikel 28g Absatz 1 nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich bei Ablauf der Programmvereinbarung heraus, dass der Kanton seine
Leistung mangelhaft erbracht hat, so verlangt das BAFU eine Nachbesserung. Es setzt dem Kanton eine angemessene Frist.
3 Werden die Mängel nicht behoben, so richtet sich die Rückforderung nach Arti-
kel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.
Art. 28j Zusammenarbeit Bund und Kantone arbeiten bei der Umsetzung des Gebäudeprogramms eng zusam- men.
Art. 29 Vollzugsbehörden 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung; vorbehalten blei- ben die Absätze 2–4.
2 Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Arti-
keln 4–12 und 18 sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrags.
3 SR 616.1
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3 Das BFE und die von ihm nach den Artikeln 16 und 18 des Energiegesetzes vom
26. Juni 19984 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach Artikel 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.
4 Das BAFU und das BFE vollziehen die Bestimmungen über die globalen Finanz-
hilfen für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
5. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 730.0
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