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Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 12. März 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAKOM»; b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Abkürzung «UVEK».
Art. 6 Abs. 1
1 Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz
und dem Ausland koproduzierten Filmen gilt für alle sprachregionalen und natio- nalen Fernsehveranstalter, auf die folgende Kriterien zutreffen: a. In ihren schweizerischen Programmen oder ausländischen Mantelprogram- men werden Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme ausgestrahlt. b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 200 000 Franken. c. Sie strahlen kein Programm mit geringer Sendetätigkeit aus.
Art. 8 Abs. 2
2 Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behinderten-
gerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 200 000 Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.
Art. 12 Abs. 1bis und 2 1bis Wird im Fernsehen ein Werbespot bis 10 Sekunden Länge nach Artikel 18 Absatz 1 einzeln ausgestrahlt, so kann ausnahmsweise auf ein Erkennungssignal verzichtet werden, wenn der Werbespot durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff «Werbung» gekennzeichnet ist.
1 SR 784.401
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2 In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, die länger als 60 Sekunden
dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff «Werbung» gekennzeichnet sein.
Art. 18 Einfügung der Werbung (Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 RTVG)
1 Werbespots dürfen zwischen Sendungen und bei der Übertragung von Sportveran-
staltungen einzeln gesendet werden.
2 Folgende Sendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens
30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden:
a. Kinospielfilme; b. Fernsehfilme, unter Vorbehalt von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen; c. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen.
3 Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht mit Wer-
bung unterbrochen werden.
4 Für alle anderen Sendungen, insbesondere für Serien, Reihen und Dokumentar-
filme, gelten keine Einschränkungen. 5 Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 2 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt. 6 In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Wer- bung nur zwischen diesen Teilen zulässig.
7 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fern-
sehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme der Einschränkung nach Absatz 3.
Art. 19 Dauer der Werbung (Art. 11 Abs. 2 RTVG)
1 Werbespots dürfen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens
zwölf Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.
2 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fern-
sehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.
Art. 20 Sponsornennung (Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie 13 Abs. 4 RTVG)
1 Gesponserte Sendungen sind als solche zu kennzeichnen. Dazu können insbeson-
dere der Name, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol, Produkte und Dienst- leistungen des Sponsors verwendet werden.
2 Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sen-
dung herstellen.
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3 Die Sponsornennung darf nicht unmittelbar zum Abschluss von Rechtsgeschäften
über Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch verkaufsför- dernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
4 Während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung darf in knapper Form an das
Sponsoringverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig.
Art. 21 Produkteplatzierung (Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 RTVG) 1 Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung unterliegt den Bestimmungen über das Sponsoring, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen aufstellt.
2 Produkteplatzierungen sind nicht zulässig in Kindersendungen, Dokumentarfilmen
und religiösen Sendungen, ausser der Sponsor stellt lediglich Waren oder Dienstleis- tungen von untergeordnetem Wert insbesondere als Produktionshilfen oder Preise kostenlos zur Verfügung und leistet kein zusätzliches Entgelt.
3 Auf Produkteplatzierungen muss am Anfang und am Ende der Sendung sowie nach
jeder Werbeunterbrechung eindeutig hingewiesen werden. Für Produkteplatzierun- gen, Produktionshilfen und Preise von untergeordnetem Wert bis 5000 Franken genügt ein einmaliger Hinweis.
4 Von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 3 ausgenommen sind Kinospiel-,
Fernseh- und Dokumentarfilme, die: a. nicht vom Veranstalter selbst oder von einem Unternehmen, das dieser beherrscht, produziert oder in Auftrag gegeben wurden; b. vom Veranstalter an unabhängige Filmschaffende in Auftrag gegeben und von ihm zu weniger als 40 Prozent mitfinanziert wurden (Koproduktionen).
Art. 22 Abs. 7
7 Sponsornennungen in den Radioprogrammen der SRG dürfen nur Elemente ent-
halten, die der Identifizierung des Sponsors dienen.
Art. 37 Verbreitung ausserhalb des Versorgungsgebiets (Art. 38 Abs. 5 RTVG)
Drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Kon- zession mit Gebührenanteil können auch ausserhalb ihres Versorgungsgebiets über Leitungen und Satellit verbreitet werden.
Art. 39 Abs. 1 1 Der jährliche Gebührenanteil eines Veranstalters darf höchstens 50 Prozent seines Betriebsaufwands ausmachen. Für Fernsehveranstalter, in deren Versorgungsgebiet die Erfüllung des Leistungsauftrags mit einem besonders hohen Aufwand verbunden
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ist, sowie für Veranstalter von komplementären nicht gewinnorientierten Radiopro- grammen kann dieser Wert höchstens 70 Prozent betragen. Der für einen Veranstal- ter verbindliche Höchstwert wird in der Konzession festgehalten.
Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer (Art. 45 Abs. 2 RTVG)
1 Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regio-
nalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.
2 Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession.
3 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf
Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind.
4 Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeu-
tenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichts- und Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.
Art. 49 Abs. 3 und 3bis
3 Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf
die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs. 3bis Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitrags- berechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem Viertel gedeckt ist.
Art. 50 Sachüberschrift Förderungswürdige Übertragungstechnologien
Art. 51 Art und Bemessung der Beiträge
1 Auf Gesuch hin können einem Veranstalter Beiträge im Umfang von 75 Prozent
seiner Aufwendungen ausgerichtet werden für: a. Investitionen oder Abschreibungen von Investitionen in ein Sendernetz, das er selbst errichtet oder betreibt; b. die finanzielle Beteiligung an den Investitionen in ein Sendernetz, das ein Dritter errichtet oder betreibt; c. Abschreibungen, die ihm von einem Dritten überwälzt werden, der ein Sen- dernetz errichtet oder betreibt.
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2 Reicht der verfügbare Kredit des BAKOM nicht aus, um die Ansprüche aller
beitragsberechtigten Veranstalter zu befriedigen, so werden die Beiträge an alle Veranstalter im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt.
3 Eine Verfügung für Beiträge an Abschreibungen erstreckt sich in der Regel auf
fünf Jahre. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt in jährlichen Teilzahlungen entsprechend den in der Verfügung anerkannten Abschreibungsraten, solange die Voraussetzungen nach Artikel 50 Absätze 2–4 erfüllt sind und die Sendeanlagen im Sinne des Unterstützungszwecks betrieben werden.
4 Verfügungen für Beiträge an Investitionen berücksichtigen den Zeitplan und die
Realisierung des Aufbaus des Sendernetzes.
5 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19902 ist anwendbar.
Art. 54 Abs. 2 und 3
2 Das BAKOM kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der
Verbreitungspflicht soweit entbinden, wie ihr: a. die Verbreitung aller Programme aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist; oder b. die Beschränkung auf das Versorgungsgebiet bei der Verbreitung eines regi- onalen Fernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a RTVG aus technischen Gründen nicht mög- lich ist.
3 Dieaufgrund von Absatz 2 Buchstabe b von der Verbreitungspflicht befreite
Fernmeldedienstanbieterin informiert das BAKOM jährlich über den Stand der Technik.
Art. 69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen (Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG) 1 Drittveranstalter, die das Recht auf direkten Zugang zu einem öffentlichen Ereignis geltend machen, haben sich rechtzeitig anzumelden: a. bei geplanten Ereignissen: mindestens 10 Tage vor Ereignisbeginn; b. bei kurzfristig angesetzten Ereignissen und bei Ereignissen, für die sich das besondere Interesse des Drittveranstalters aufgrund besonderer Umstände erst kurzfristig ergibt: zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 2 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden frühestmöglich und bei Ereignissen nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5 Tage vor Ereignisbeginn über den Zugang. 3 Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, wird jenen Drittveranstal- tern Vorrang eingeräumt, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten oder die beispielsweise aufgrund ihres Leistungsauftrags oder eines
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engen Bezugs des Ereignisses zu ihrem Verbreitungsgebiet ein besonderes Interesse an der Berichterstattung über das Ereignis nachweisen.
4 Wird der Zugang verweigert, so kann der Drittveranstalter dem BAKOM Mass-
nahmen nach Artikel 72 Absatz 4 RTVG beantragen. Er hat dieses Gesuch unver- züglich nach der Verweigerung des Zugangs zu stellen.
5 Der direkte Zugang von Drittveranstaltern muss so ausgeübt werden, dass die
Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwer- tungsrechte möglichst nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 80a nach 8. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 80a Vollzug (Art. 104 Abs. 2)
1 Das UVEK erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.
2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts
abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
3 Es kann den Bund in internationalen Gremien vertreten.
II Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
12. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 3 (Art. 52 Abs. 2)
Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme
In der gesamten Schweiz: – ARTE (digital: ganzes Programm; analog ab 19 Uhr) – 3Sat – TV5 – ARD – ORF 1 – France 2 – Rai Uno In der Sprache der jeweiligen Sprachregion: – Euronews
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