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AS 2011 1031

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

vom 4. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 19–21 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20073; b. GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007; c. VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20074; d. Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutz- verordnung vom 2. Mai 19905;

SR 120.4

2009-2321 1031

Personensicherheitsprüfungen AS 2011

e. Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutz- verordnung vom 2. Mai 1990.

Art. 3 Prüfbehörden

1 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement

für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 10, 11 und 12 Absatz 1 in Zusam- menarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch. 2 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt die Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 12 Absatz 2 mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.

3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt für die Fachstelle PSP BK die Daten nach Arti-

kel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS. Zur Verifizierung der für die Personen- sicherheitsprüfung notwendigen Daten hat die Fachstelle PSP BK über ein Abruf- verfahren direkt Zugriff auf die Register und Datenbanken nach Artikel 19 Absatz 1. Sie kann diesbezüglich auch direkt an die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone gelangen.

4 Die Prüfbehörden erfüllen ihre Aufgaben weisungsungebunden.

2. Kapitel: Durchführung der Personensicherheitsprüfung

1. Abschnitt: Zu prüfende Personen

Art. 4 Bedienstete des Bundes

1 Wer für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen ist, wird einer Personensicher-

heitsprüfung unterzogen.

2 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Stellungspflichtige und Angehörige der Armee

1 Stellungspflichtige

und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind, werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

2 Alle übrigen Stellungspflichtigen werden einer Personensicherheitsprüfung nach

Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG unterzogen.

3 Angehörige der Armee können einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113

Absatz 1 Buchstabe d MG unterzogen werden.

4 Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der

Rekrutierung.

5 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Art. 6 Dritte Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie: a. im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines ver- traglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicher- heit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu:

1. VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder

ebenso klassifiziertem Material,

2. Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage;

b. aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müs- sen.

Art. 7 Angestellte der Kantone Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgese- hen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwir- ken.

2. Abschnitt: Vorabklärung und Prüfstufen

Art. 8 Vorabklärung 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfungen (SIBAD) nach den Artikeln 144–149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20086 über die militärischen Informationssysteme fest, dass die zu prüfende Person inner- halb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.

2 Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung

keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicher- heitsprüfung ein.

Art. 9 Prüfstufen

1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durch-

geführt: a. Grundsicherheitsprüfung; b. erweiterte Personensicherheitsprüfung; c. erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.

6 SR 510.91

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

2 Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1

und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.

Art. 10 Grundsicherheitsprüfung

1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:

a. bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässi- gem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; b. bei Angehörigen der Armee und Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; c. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage; d. bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militäri- schen Sicherheits- oder Sperrzonen; e. bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VER- TRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten; f. bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung.

3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d

BWIS. 4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn: a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist: b. für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; c. die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buch- stabe a nicht zu erlassen.

5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung 1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zustän- dig.

2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:

a. bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmäs- sigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassi- fiziertem Material;

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

b. bei Angehörigen der Armee und Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifi- zierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; c. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage; d. bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten; e. bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten; f. bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder po- lizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann; g. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:

1. GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem

Material,

2. Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.

3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS.

4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben e und f BWIS

erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn: a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist; b. für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; c. die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.

5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: a. regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss neh- men können; b. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicher- heit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesent- licher Aufgaben des Bundes gefährden könnte; c. der Fachstelle PSP BK angehören; d. die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

e. die Funktion der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragten innehaben. 2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die: a. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:

1. die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,

2. die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-

tragte,

3. die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf

die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kri- terien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Si- cherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt; b. der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören; c. der Fachstelle PSP VBS angehören.

3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben

a–d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprü- fungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben. 4 Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobe- nen Daten. 5 Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.

Art. 13 Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei

Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland einge- setztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen. 2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

3. Abschnitt: Ablauf der Personensicherheitsprüfung

Art. 14 Einleitung

1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen

zuständig (ersuchende Stellen): a. für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; b. für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kom- mandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Aus- bildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grund- ausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; c. für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebs- sicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; d. für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle. 2 Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.

3 Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der

Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9. 4 Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebe- nenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab. 5 Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. 6 Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig.

Art. 15 Prüfformulare 1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zustän- dige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicher- heitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.

2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko

besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

3 Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie ent-

sprechende Kontrollen durchführen.

4 Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.

Art. 16 Widerruf

1 Die Ermächtigung ist bis zum Erlass einer Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1

gültig und kann von der betroffenen Person bei der zuständigen Prüfbehörde jeder- zeit schriftlich widerrufen werden.

2 Wird die Ermächtigung zur Personensicherheitsprüfung widerrufen, so informiert

die Prüfbehörde die ersuchende Stelle schriftlich darüber und sistiert die Personen- sicherheitsprüfung so lange, bis sie von dieser schriftlich über das weitere Vorgehen informiert wird.

Art. 17 Abbruch

1 Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre

Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich. 2 Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten.

Art. 18 Wiederholung

1 Die Personensicherheitsprüfung wird mindestens alle fünf Jahre wiederholt:

a. bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–f; b. bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und 2 Buchstaben a– c.

2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue

Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen. 3 Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen. 4 Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.

5 Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.

6 Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung

massgeblich ist.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Art. 19 Datenerhebung 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen: a. das automatisierte Strafregister nach der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 20067; b. den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 20088; c. das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 20099 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes. 2 Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.

3 Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume

zurückgreifen können: a. bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Ein- leitung der Prüfung; b. bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abge- deckt werden müssen.

4 Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt

werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwir- kungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informa- tionsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen.

5 Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach

lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen.

Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen

7 SR 331 8 SR 361.4 9 SR 121.2

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlos- sen ist.

4. Abschnitt: Abschluss der Personensicherheitsprüfung

Art. 21 Rechtliches Gehör 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen. 2 Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811.

Art. 22 Verfügung

1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:

a. Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. b. Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt. c. Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. d. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.

2 Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der

betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz. 3 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffe- nen Person und der entscheidenden Instanz.

4 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen,

zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.

Art. 23 Folgen der Verfügung

1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.

2 Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer ande- ren Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprü- fung informieren.

10 SR 235.1 11 SR 172.021

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3 Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechts- kraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen hat. 4 Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.

3. Kapitel: Aufgaben der entscheidenden Instanz

Art. 24 Entscheidende Instanz 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.

2 Bei

den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz: a. bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle; b. bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müs- sen: die auftragserteilende Bundesbehörde.

Art. 25 Informationspflichten 1 Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee und Dritten sowie bei Wiederholun- gen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.

2 Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d

erlassen, so informiert die entscheidende Instanz die Prüfbehörde schriftlich über ihren Entscheid.

4. Kapitel: Prüfungsunterlagen

Art. 26 Einsichtnahme Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Orga- nisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Art. 27 Vernichtung und Berichtigung

1 Die Prüfbehörde lässt Daten umgehend vernichten, die auf Vermutungen oder

blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entspre- chen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

2 Sie lässt Daten, die unrichtig oder überholt sind, umgehend berichtigen.

3 Die betroffene Person kann von der Prüfbehörde jederzeit verlangen, dass sie:

a. die Vernichtung oder Berichtigung vornimmt; b. einen Bestreitungsvermerk anbringt.

Art. 28 Verwendung Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.

Art. 29 Archivierung

1 Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange

auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbe- hörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an. 2 Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schrift- lich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

3 Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die

Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

4 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden

durch die Prüfbehörde vernichtet.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aktualisierung der Anhänge Das VBS beantragt dem Bundesrat mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2.

Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 19. Dezember 200112 über die Personensicherheitsprüfungen

wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.

Art. 32 Übergangsbestimmungen 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröff- net sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Ver- ordnung durchgeführt wurde.

2 Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine

Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

3 Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht. 4 Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.

Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

12 AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177 4705, 2008 4943 5747, 2009 6937

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)

Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung

Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteher/innen und der Bundes- kanzlerin/des Bundeskanzlers Informationschefinnen/-chefs der Departementsvorsteher/innen und der Bundes- kanzlerin/des Bundeskanzlers sowie deren Stellvertreter/innen Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/ des Bundeskanzlers Referentinnen/Referenten, Berater/innen Staatssekretärinnen/Staatssekretäre Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Objektschutz Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen Anwender/innen SIBAD Pressesprecher/innen Bundesratsweibel/innen Bundesratschauffeusen/-chauffeure Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen Mitglieder der Lenkungsgruppe Sicherheit und deren ständige Stellvertreter/innen Direktorinnen/Direktoren von Gruppen und Ämtern sowie deren Stellvertreter/innen Risikomanager/innen der Departemente und der Bundeskanzlei

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei und

der einzelnen Departemente

2.1 Bundeskanzlei

Verwaltungseinheiten Funktionen

Vizekanzler/in Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte/r Leiter/in Direktionsstab Leiter/in interne Dienste und Stv. Sicherheitsverantwortliche Informatiker/innen Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Mitarbeiter/innen der Fachstelle PSP BK

2.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Verwaltungseinheiten Funktionen

Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste Mitarbeiter/innen Allgemeine Dienste gemäss Stellenbeschreibung Mitarbeiter/innen in der Entwicklungszusammen- arbeit gemäss Stellenbeschreibung

2.3 Eidgenössisches Departement des Innern

Verwaltungseinheiten Funktionen

GS-EDI Geschäftsplanung und Chef/in Bereich Bundesrats- und -koordination Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeiter/innen

Bundesamt für Gesundheit Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und Chemikalien

ETH-Bereich Präsident/in des ETH-Rates

ETH Zürich Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

ETH Lausanne Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Paul-Scherrer-Institut Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Eidgenössische Material- Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen prüfungsanstalt (EMPA) und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Forschungsanstalt für Wald, Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Schnee und Landschaft (WSL) und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Eidgenössische Anstalt für Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Wasserversorgung, Abwasser- und Material ab Klassifizierungsstufe reinigung und Gewässerschutz VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen (EAWAG) ab Schutzzone 2 Bundesarchiv sämtliche

2.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Verwaltungseinheiten Funktionen

GS-EJPD Stab: – Geschäfte sämtliche – Sekretariat sämtliche – Sprachdienste sämtliche Ressourcen: – HR sämtliche – F&C sämtliche – I+S sämtliche Informationsdienst sämtliche RIBA: – RD sämtliche – FISP sämtliche

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

– Besondere Aufgaben Öffentlichkeitsbeauftragte/r EJPD – Informatik sämtliche Informatik Service Center sämtliche (ISC-EJPD)

Bundesamt für Polizei (fedpol) sämtliche

Bundesamt für Justiz Generell Vizedirektorinnen/Vizedirektoren Informationschef/in Adjunktinnen/Adjunkte Direktion Übersetzer/innen Direktionsbereich Internationale Chef/in Direktionsbereich und Stv. Rechtshilfe Chef/in Fachbereiche und Stv. Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (Juristinnen/Juristen) Fachangestellte

Bundesamt für Migration Generell Leiter/innen der Direktionsbereiche und Stv. Chef/in Stab der Amtsleitung und Stv. Chef/in Information und Kommunikation und Stv. Abteilungschefinnen/Abteilungschefs und Stv. Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Adjunktinnen/Adjunkte der Direktionsbereichs- leiter/innen Assistentinnen/Assistenten der Direktions- mitglieder Adjunktinnen/Adjunkte der Abteilungs- chefinnen/Abteilungschefs Assistentinnen/Assistenten der Abteilungs- chefinnen/Abteilungschefs Migrationsattachés Sprachdienste sämtliche Dienst Personal sämtliche Sektion FACTS sämtliche mit Ausnahme der Funktionen Aufent- haltsnachforschung Sektion Informatik sämtliche

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

Sektion Dokumentenmanagement sämtliche Sektion Betrieb und Sicherheit sämtliche Sektion Recht sämtliche Sektion Europa sämtliche Sektion Dritt- und Herkunfts- sämtliche staaten Sektion Strategie, Forschung sämtliche und Analysen Sektion Grundlagen Visa sämtliche Sektion Grundlagen Grenze sämtliche Sektion Anhörungsmanagement sämtliche

2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport

Verwaltungseinheiten Funktionen

VBS Generell militärisches Personal nach Artikel 47 MG GS-VBS Support C VBS und GS Sekretärinnen und Sekretäre C VBS und GS Oberauditorat sämtliche Stab Sicherheitsausschuss sämtliche Bundesrat (Stab SiA) Stab C VBS Chef/in und Stv. – Nachrichtendienstliche sämtliche Aufsicht – Bundesratsgeschäfte sämtliche – Parlamentsgeschäfte sämtliche – Planung/ Controlling sämtliche – Inspektorat sämtliche Sicherheitspolitik sämtliche Kommunikation VBS Chef/in, Stv., Mediensprecher/in und Mitarbei- ter/innen Kommunikationsstrategie Finanzen VBS Chef/in und Stv. Personal VBS Chef/in und Stv. – Personalrecht Chef/in

1048

Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

Informatik VBS sämtliche Raum und Umwelt VBS sämtliche Recht VBS Chef/in und Stv. Schadenzentrum VBS Chef/in und Stv. Dienste GS Chef/in und Stv. – Geschäftsverwaltung sämtliche – Informatik + Sicherheit GS Chef/in und Stv. – Sprachdienst Französisch sämtliche – Sprachdienst Italienisch sämtliche Personal GS sämtliche Finanzen GS sämtliche

Nachrichtendienst des Bundes sämtliche (NDB)

Gruppe Verteidigung Armeestab sämtliche Führungsstab der Armee sämtliche Höhere Kaderausbildung sämtliche der Armee Heer sämtliche Luftwaffe sämtliche Logistikbasis der Armee sämtliche Führungsunterstützungsbasis sämtliche Gruppe armasuisse sämtliche

Bundesamt für Bevölkerungs- schutz Direktion/Stab Mitarbeiter/innen Konzeption und Koordination Chef/in Konzeption und Koordination und Stv. Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Labor Spiez Chef/in Labor Spiez und Mitarbeiter/innen Nationale Alarmzentrale Chef/in NAZ und Mitarbeiter/innen

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

Ausbildung Chef/in Ausbildung und Stv. Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Infrastruktur Chef/in Infrastruktur und Stv. Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Support Chef/in Support und Mitarbeiter/innen

Bundesamt für Sport keine zusätzlichen Funktionen

2.6 Eidgenössisches Finanzdepartement

Verwaltungseinheiten Funktionen

GS-EFD Assistentinnen/Assistenten Generalsekretär/in Leiter/in Publikation Koordinatorinnen/Koordinatoren Publikation Assistentinnen/Assistenten Leiter/in Kommuni- kation Mediensprecher/in Mitarbeiter/innen Bundesrats- oder Parlaments- geschäfte Leiter/in und Mitarbeiter/innen Logistik- und Aktenmanagement Leiter/in Sicherheit und Stv. Informatiksicherheitsbeauftragte/r Bund Fachverantwortliche SAP Departement

Staatssekretariat für Inter- Abteilungsleiter/in nationale Finanzfragen Leiter/in Stab SIF und Stv. Kommunikationsverantwortliche im Stab SIF Assistent/in der Staatssekretärin/des Staats- sekretärs Eidgenössisches Personalamt Leiter/in Grundlagen und Systeme Leiter/in Vergütungsmanagement und Stv. Experte/Expertin Vergütungsmanagement Leiter/in und Mitarbeiter/innen Rechtsdienst Stv. Leiter Personalwirtschaft und Controlling Leiter/in Stab und Kommunikation und Stv. Direktionsassistent/in

1050

Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

Leiter/in Servicecenter Leiter/in Post und Registratur Eidgenössische Finanz- sämtliche, ausgenommen Mitarbeiter/innen der verwaltung Zentralen Ausgleichstelle

Eidgenössische Steuer- Hauptabteilungschef/in und Stv. verwaltung Abteilungschef/in Leiter/in Steuerpolitik und Stv. Leiter/in und Mitarbeiter/innen Direktionsstab mit Zugang zu vertraulichen Bundesratsgeschäften Mitarbeiter/innen Abteilung für Internationales (ausgenommen Sekretariat) Leiter/in Stabstelle Gesetzgebung und Stv. Leiter/in Personal und Organisation Leiter/in Finanzen und Ausgaben Leiter/in und Mitarbeiter/innen Finanzinspektorat Leiter/in und Mitarbeiter/innen Leistungsbezug Informatik Leiter/in Wehrpflichtersatzabgabe und Stv.

Eidgenössische Zollverwaltung ziviles Personal für internationale Einsätze Koordinatoren Learning Management System Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten Leiter/in Beschaffung, Einkauf I und Einkauf IV Mitarbeiter/innen Sektion Zentralstelle Zollfahn- dung Mitarbeiter/innen Sektion Fahrzeuge und Stras- senverkehrsabgaben Mitarbeiter/innen Zollfahndung Mitarbeiter/innen MOBE-Teams mit Zugriff auf Ripol Mitarbeiter/innen Flughafenzollämter mit Zugriff auf Ripol Mitarbeiter/innen mit Zugriff auf klassifizierte Systeme

Grenzwachtkorps sämtliche

Bundesamt für Informatik sämtliche und Telekommunikation

Bundesamt für Bauten und sämtliche Logistik Eidgenössische sämtliche Finanzkontrolle

1051

Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

Eidgenössische Präsident/in Verwaltungsrat Finanzmarktaufsicht

2.7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Verwaltungseinheiten Funktionen

GS-EVD Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit Leiter/in Vollzugsstelle für den Zivildienst Verantwortliche/r für Dossier Bundesrats- geschäfte Leiter/in Kanzlei Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco Staatssekretariat Leiter/in Direktion Arbeit für Wirtschaft Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik Leiter/in Ressort Sanktionen Leiter/in Ressort Exportkontrol- len/Industrieprodukte Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial Leiter/in Ressort Amerika Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien

Bundesamt für wirtschaftliche sämtliche Landesversorgung

Bundesamt für Direktor/in des Instituts für Viruskrankheiten und Veterinärwesen Immunprophylaxe IVI und Stv. Leiter/in Biosicherheit des Instituts für Virus- krankheiten und Immunprophylaxe IVI

1052

Personensicherheitsprüfungen AS 2011

2.8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation

Verwaltungseinheiten Funktionen

GS-UVEK Chef/in Rechtsdienst Mitarbeiter/innen der Schweiz. Unfalluntersu- chungsstelle Mitarbeiter/innen Civil Aviation Safety Office (CASO) Mitarbeiter/innen Informatiksicherheit Bundesamt für Energie Abteilungsleiter/innen Sektionschefinnen/Sektionschefs Bereichsleiter/innen Mitarbeiter/innen Stab Mitarbeiter/innen Human Resources Mitarbeiter/innen Finanzen und Controlling Mitarbeiter/innen Informatik Mitarbeiter/innen Energieversorgung Mitarbeiter/innen Safeguards Mitarbeiter/innen Kernenergie und Rohrleitungs- recht Mitarbeiter/innen Talsperren Mitarbeiter/innen Sekretariat Kommission für nukleare Sicherheit (KNS)

Bundesamt für Umwelt Sektion Landschaft und Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbei- Infrastruktur ter/innen Sektion Sicherheitstechnik Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbei- ter/innen Sektion Nichtionisierende Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbei- Strahlung ter/innen

Bundesamt für Zivilluftfahrt Mitarbeiter/innen für Security-Fragen Leiter/in Luftfahrtentwicklung Leiter/in Sicherheit Infrastruktur Bundesamt für Strassen Kadermitarbeiter/innen ab Stufe Bereichsleiter/in Mitarbeiter/innen der Abteilung Strasseninfra- struktur, ausgenommen administratives Personal

Bundesamt Mitarbeiter/innen Frequenzmanagement (FM) für Kommunikation Mitarbeiter/innen Frequenzplanung (FP) Mitarbeiter/innen Frequenzzuteilung (FZ) Mitarbeiter/innen Grundlagen Funk (GF)

1053

Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

Mitarbeiter/innen Radiomonitoring (RM) Mitarbeiter/innen Telecomdienste (TC) Mitarbeiter/innen Festnetzdienst und Grundver- sorgung (FG)

Eidgenössisches Rohrleitungs- sämtliche inspektorat Eidgenössisches Nuklear- sämtliche sicherheitsinspektorat

3. Funktionen innerhalb der Parlamentsdienste13

Verwaltungseinheiten Funktionen

Generalsekretariat Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundes- versammlung Geschäftsleitungsbereich Stv. Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundes- Aufsichtskommissionen versammlung und -delegationen Sekretariat der Geschäftsprü- sämtliche fungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation Parlamentarische Verwaltungs- sämtliche kontrolle Sekretariat der sämtliche parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und Alptransit Geschäftsleitungsbereich Infor- Leiter/in Information und Kommunikation mation und Kommunikation Geschäftsleitungsbereich Leiter/in Wissenschaftliche Dienste Wissenschaftliche Dienste Sekretär/in Nationalrat Sekretariat der Sicherheits- sämtliche politischen Kommissionen Geschäftsbereich Internationale Leiter/in Internationale Beziehungen und Beziehungen und Sprachen Sprachen Sekretariat der Aussen- sämtliche politischen Kommissionen Sprachdienst ausgewählte Mitarbeiter/innen

13 Liste gemäss Meldung der Parlamentsdienste.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Verwaltungseinheiten Funktionen

Geschäftsleitungsbereich Res- Leiter/in und administrative/r Sekretär/in sourcen, Sicherheit und Logistik Dienst für Sicherheit und sämtliche Infrastruktur Dienst für Informatik und neue sämtliche, ausgenommen administrative Sekretä- Technologien rinnen/Sekretäre Betrieb und Weibeldienst ausgewählte Mitarbeiter/innen Projekt und Integrations- sämtliche management Lernende sämtliche

4. Funktionen innerhalb des Bundesstrafgerichts

Sämtliche, ausgenommen Richter/innen

5. Funktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft

Sämtliche

6. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler

Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Funktionen muss eine Personensicherheitsprü- fung durchgeführt werden, wenn internationale Informationsschutzabkommen oder andere internationale Abkommen eine solche vorsehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu im Ausland als klassifiziert geltenden Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Anhang 2 (Art. 5 Abs. 1)

Funktionen bei der Armee, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Hauptquartier der Armee (HQA)

Formationen Funktionen

Armeestabsteile und ihre Betriebsdetachemente sämtliche

2. Kommandostäbe (Kdo Stäbe)

Formationen Funktionen

Stab Kdt HE, HE Stab sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

LW Stab, Stab Kdo Ei LW sämtliche

Stab LBA sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

Stab FUB sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

Stab HKA, Stab ZS, Stab Gst S, Stab MILAK, Stab BUSA sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

Stäbe Ter Reg, Stäbe Br, Stäbe LVb sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

3. Artillerie (Art)

Formationen Funktionen

Fest Art Abt sämtliche

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

4. Luftwaffe

Formationen Funktionen

Ei LW sämtliche

LVb FU 30 sämtliche

LVb Fl 31 sämtliche

LVb Flab 33 sämtliche

5. Führungsunterstützungstruppen (FU Trp)

Formationen Funktionen

HQ Bat sämtliche

FU Bat (ohne Fhr St Kp) sämtliche

EKF Bat sämtliche

6. Übermittlungstruppen (Uem Trp)

Formationen Funktionen

Ristl Bat, BF sämtliche

7. Logistiktruppen (Log Trp)

Formationen Funktionen

Log Bat, Mob Log Bat sämtliche

Infra Bat sämtliche

8. Sanitätstruppen (San Trp)

Formationen Funktionen

San Log Bat, Spit Bat, San Kp sämtliche

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

9. Truppen für Militärische Sicherheit (Trp für Mil Sich)

Formationen Funktionen

Mil Sich sämtliche

10. ABC-Abwehrtruppen (ABC Abw Trp)

Formationen Funktionen

ABC Abw Bat sämtliche

11. Militärjustiz (MJ)

Formationen Funktionen

Stab OA sämtliche

MKG sämtliche

MAG sämtliche

Mil Ger sämtliche

12. Alle Truppengattungen, Dienstzweige, Ausbildung und Support

sowie Stäbe Bundesrat Zusätzliche Funktionen

Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen sämtliche sowie Gst Of

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Anhang 3 (Art. 31 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

1. Verordnung vom 4. Dezember 200914 über den Nachrichtendienst

des Bundes

Anhang 3 Ziff. 5bis, 5bis.1 und 9.5 5bis Bundeskanzlei 5bis.1 Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen;

9.5 Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: für die Durchführung von

Personensicherheitsprüfungen;

2. Verordnung vom 4. Dezember 200915 über die Informationssysteme

des Nachrichtendienstes des Bundes

Art. 27 Abs. 1 Bst. c

1 ISIS kann von den folgenden Behörden und Amtsstellen abgefragt werden, soweit

dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist: c. von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der für die Personensicherheits- prüfung beim Bund zuständigen Stellen; sie können mittels Abrufverfahren Kurzabfragen vornehmen.

3. VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200616

Anhang 2 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Anhang wird der Ausdruck «Für Personensicherheitsprüfungen zustän- dige Stelle des VBS (IOS)» ersetzt durch «Für Personensicherheitsprüfungen zuständige Prüfbehörden des Bundes».

14 SR 121.1 15 SR 121.2 16 SR 331

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

4. RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200817

Anhang Einfügen einer Abkürzung In der Liste der Abkürzungen wird nach der Abkürzung «NDB» die Abkürzung «PPSP» wie folgt eingefügt: PPSP für Personensicherheitsprüfungen zuständige Prüfbehörden des Bundes

Ersatz eines Ausdrucks In der Tabelle (Spaltenüberschrift) wird die Abkürzung «NDB» ersetzt durch die Abkürzungen «NDB, PPSP».

5. Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200818

Art. 5 Abs. 1 Bst. k

1 Zugriffauf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten

Abrufverfahrens haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes: k. die Behörden, die nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 199719 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut sind;

Anhang Ersatz von Ausdrücken Im Anhang wird der Ausdruck «Stab Chef der Armee» ersetzt durch «Armeestab/ Bundeskanzlei» und der Ausdruck «IOS, Fachstelle PSP» ersetzt durch «Für Perso- nensicherheitsprüfungen zuständige Prüfbehörden des Bundes».

6. Verordnung vom 9. Juni 200620 über die

Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen

Art. 2 Abs. 1 und 2 1 Für Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c und e richtet sich die Durch- führung und der Abschluss der Personensicherheitsprüfung sowie die Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der dabei erhobenen Daten nach den Artikeln 8–23

17 SR 361.0 18 SR 361.4 19 SR 120 20 SR 732.143.3

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Personensicherheitsprüfungen AS 2011

und 26–29 der Verordnung vom 4. März 201121 über die Personensicherheitsprü- fungen (PSPV).

2 Der Bewilligungsinhaber ist ersuchende Stelle im Sinne von Artikel 14 PSPV.

Art. 3 Sachüberschrift Prüfstufen

Art. 4 Entscheid über die Personensicherheit

1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet, ob und

gegebenenfalls mit welchen Auflagen eine Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 über- tragen werden darf.

2 Es kann vorgängig mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener

Fragen führen und dazu die Prüfbehörde beiziehen.

3 Es informiert die geprüfte Person über ihren Entscheid.

4 Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d

PSPV22 erlassen, so informiert das ENSI die Prüfbehörde schriftlich, falls es ent- scheidet, dass die Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 übertragen werden darf.

21 SR 120.4 22 SR 120.4

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