AS 2011 1391
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen
Änderung vom 7. April 2011
Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2
2 Die Identifikationsnummer muss das Konformitätskennzeichen begleiten und die
gleiche Höhe aufweisen.
Art. 7 Regelung bei Änderung der durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG)
1 Bei Änderung einer bezeichneten technischen Norm bestimmt das BAKOM das
Datum, ab welchem die neue Version die Vermutung der Konformität zu den grund- legenden Anforderungen vermittelt und ab welchem Datum die vorangegangene Version die Vermutung der Konformität verliert. Vorbehältlich einer anderen Rege- lung beträgt die Frist zwischen diesen Daten ein Jahr.
2 Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die bezeichnete technische Norm die Vermutung
der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen verliert, können Fernmelde- anlagen, die ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang III FAV nach dieser Norm durchlaufen haben, nicht mehr angeboten und in Verkehr gebracht werden.
3 Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die bezeichnete technische Norm die Vermutung
der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen verliert, können Fernmelde- anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, aber ein Konformitäts- bewertungsverfahren nach einer technischen Norm durchlaufen haben, die keine Vermutung der Konformität (Anhang IV FAV) vermittelt, nur noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Datum, ab welchem die neue Version dieser bezeichneten technischen Norm die Vermutung der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen vermittelt, statt- gefunden hat.
1 SR 784.101.21
2011-0304 1391
Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2011
4 Für Fernmeldeanlagen, die ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V
FAV durchlaufen haben, ist je nach angewendeter technischer Norm Absatz 2 oder 3 anwendbar.
Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. April 2011 Fernmeldeanlagen, deren Kennzeichnung oder Benutzerinformationen eine Identifi- kationsnummer mit einer anderen Höhe als die des Konformitätskennzeichens aufweisen, können bis zum 31. Dezember 2011 angeboten und in Verkehr gebracht werden.
II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
7. April 2011 Bundesamt für Kommunikation: Martin Dumermuth
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Anhang 2 (Art. 1 Abs. 2)
Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 FAV2
RIR 0000, 0302, 0501, 0503, 0507, 0510, 1004, 1009, 1021 und 1022
Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe
RIR0000 Technische Schnittstellenanforderungen: Basisdokument 5 … RIR0302 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen 13 RIR0501 Digitale zellulare Telefonie 9 RIR0503 Drahtlose Telefone 5 … RIR0507 Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR 8 RIR0510 Intelligente Transportsysteme (ITS) 3 … RIR1004 Funkortung 10 … RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen 13 … RIR1021 Fernsteuerung, Fernmessung und Datenübertragung mit höheren 6 Leistungen RIR1022 Aufgehoben …
2 Die vorgeschriebenen Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, oder unter www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte & Anlagen > Technische Schnitt- stellenanforderungen (RIR) bezogen werden.
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