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AS 2011 1661

Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

vom 21. April 2011

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20071, verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht In den nachfolgend aufgeführten beruflichen Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festgelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.

Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann Hauswirtschaft EFZ; b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirtschaftspraktiker EBA; c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangestellter EBA; d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ; e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurationsangestellter EBA; f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfachmann EFZ; g. Köchin EFZ/Koch EFZ; h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter EBA; i. gelernte Kauffrau/gelernter Kaufmann (erweiterte Grundbildung, Basisbil- dung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus.

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht

gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten. b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von über- betrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten.

SR 822.115.4 1 SR 822.115

2011-0140 1661

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit AS 2011

3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen

gelten folgende Bestimmungen: a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).

Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ; b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bäcker-Konditor-Confiseur EBA.

2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:

a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr); b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr).

3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat; b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.

Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie; b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsassistent EBA in der Ausbil- dungs- und Prüfungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confiserie.

2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:

a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchstens einen Sonntag pro Monat; b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchstens 2 Sonntage pro Monat.

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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit AS 2011

Art. 5 Milchtechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ; b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA.

2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht

gelten folgende Bestimmungen: a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinanderfolgende Wochen dauern. c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.

Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. gelernte Lebensmitteltechnologin/gelernter Lebensmitteltechnologe; b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA.

2 Für den Einsatz von Lernenden der Vertiefungsrichtung Backwarentechnologie in

der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätes- tens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spä- testens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.

3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Vertiefungsrichtungen in der Nacht

gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätes- tens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätes- tens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.

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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit AS 2011

Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlageführerin EFZ/Anlageführer EFZ gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit.

Art. 8 Fleischfachbranche

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ; b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassistent EBA.

2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche

bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten.

Art. 9 Tierhaltung und -pflege

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten); b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA; c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ. 2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens jeden zweiten Sonn- tag und höchstens die Hälfte der den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten.

Art. 10 Gesundheitswesen

1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:

a. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Gesundheit EFZ; b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreuung EFZ; c. Pflegeassistentin/Pflegeassistent; d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizinischer Praxisassistent EFZ; e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tiermedizinischer Praxisassistent EFZ.

2 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche

und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten.

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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit AS 2011

3 Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag oder

einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens

2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

Art. 11 Gleisbau Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau) gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woche, höchstens 15 Nächte innert 2 Monaten und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit.

Art. 12 Veranstaltungsbereich

1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Veranstaltungs-

fachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht gelten folgende Bestim- mungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten. c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche ohne Nacht- arbeit.

2 Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten

Feiertagen gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen; b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EVD vom 29. Mai 20082 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

2 AS 2008 2473, 2009 1613, 2010 533 1507

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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit AS 2011

Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

21. April 2011 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann

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