AS 2011 17
Verordnung über die Kompensation der CO<sub>2</sub>-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken
Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken (CO2-Kompensationsverordnung)
vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b, 11c Absatz 3 und 15 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken (Kraftwerken).
Art. 2 Gesamtwirkungsgrad
1 Der minimale Gesamtwirkungsgrad von Kraftwerken nach Artikel 11b Absatz 1
Buchstabe b des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 beträgt 62 Prozent.
2 Der minimale Gesamtwirkungsgrad von Kraftwerken an Standorten, an denen
bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde, beträgt 58,5 Prozent.
Art. 3 Investitionen in erneuerbare Energien im Inland 1 Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbarer Energien im Inland Strom oder Wärme produzieren, werden nach Artikel 11c Absatz 3 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 als Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen ange- rechnet.
2 Die Anrechnung bemisst sich nach dem Umfang der durch die Investition erreich-
ten Verminderung der CO2-Emissionen. Bei stromproduzierenden Anlagen sind dabei die CO2-Emissionen massgebend, die im Durchschnitt bei der Produktion von Strom im Inland entstehen. 3 Investitionen in erneuerbare Energien, die bereits durch andere Förderprogramme gefördert oder mit der kostendeckenden Einspeisevergütung gemäss Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982 abgegolten werden, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.
SR 641.713
2010-1546 17
CO2-Kompensationsverordnung AS 2011
Art. 4 Kompensationsvertrag
1 Der Kompensationsvertrag wird zwischen dem Betreiber eines Kraftwerks (Betrei-
ber) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) abgeschlossen.
2 Der Kompensationsvertrag enthält insbesondere:
a. die Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen, die der Betreiber im Hinblick auf die Anrechnung vorschlägt; b. die Vorgaben zur Berichterstattung über die Entwicklung der CO2-Emis- sionen; c. die Vorgaben zur Berichterstattung über die vom Betreiber ergriffenen Massnahmen zur Kompensation der CO2-Emissionen im In- und Ausland; d. die Einzelheiten der Konventionalstrafe in Form einer Geldleistung, die der Betreiber erbringen muss, wenn die CO2-Emissionen nicht vertragsgemäss kompensiert werden.
3 Die Verhandlungen mit dem Betreiber werden vom Bundesamt für Energie und
vom BAFU gemeinsam geführt. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Betreiber vom BAFU eine Verfügung über das Vertragsangebot des Bundes verlan- gen.
4 Für Kosten, die dem Bund beim Abschluss und bei der Umsetzung des Kompen-
sationsvertrages entstehen, erhebt das BAFU eine Gebühr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20053.
Art. 5 Anrechnung von Kompensationsmassnahmen nach 2012 Kompensiert ein Betreiber bis Ende 2012 mehr CO2-Emissionen, als das Kraftwerk bis dahin verursacht, so kann er sich die Mehrleistung für die Kompensation im Zeitraum 2013–2020 anrechnen lassen.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Der Anhang der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20074 wird wie folgt geändert: Zolltarifnummern 2710.9100 und 2710.9900 Aufgehoben
3 SR 814.014 4 SR 641.712
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Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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