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AS 2011 1951

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

Änderung vom 11. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:

Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe

1 Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone

und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes. Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.

2 Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungs-

abgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug von Artikel 9.

Art. 23 Grundsatz

1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamts den

Abgabeertrag an die Bevölkerung. 2 Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.

3 Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich

Zinsen.

4 Als Versicherer gelten:

a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundes- gesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG); b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über die Militärversicherung (MVG).

2011-0513 1951

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2011

5 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle

Personen, die im Verteilungsjahr: a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. 6 Jeder Versicherer verteilt die Beträge an die bei ihm versicherten Personen, indem er sie gleichmässig mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen verrech- net. Auf Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei ihm versi- chert sind, verteilt er die Beträge pro rata temporis. 7 Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungs- jahres anteilsmässig ausgerichtet. Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen. Die Differenz zwi- schen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 23a Organisation

1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des

Verteilungsjahres: a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Vertei- lungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen; b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge. 2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.

Art. 23b Entschädigung der Versicherer Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 25b der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20074.

4 SR 641.712

1952

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2011

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 am 1. Januar 2012 in

Kraft. 2 Artikel 23 Absatz 7 erster Satz und 23b treten rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

3 Artikel 23 Absatz 6 in der Fassung vom 2. April 20085 wird rückwirkend auf den

1. Januar 2011 aufgehoben.

11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 2008 1765

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