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AS 2011 2403

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)

Änderung vom 25. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 4b Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das Bundesamt kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einver-

nehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.

2 Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden

dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3 Es kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen

Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Ver- kehr gebracht werden dürfen. 4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt

werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

1 SR 916.171

2011-0715 2403

Dünger-Verordnung AS 2011

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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