AS 2011 297
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen
Änderung vom 7. Januar 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Artikel 2 Absatz 4, 9, 27 Absatz 6, 39 Absatz 2, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3,
49 Absatz 2, 50 Absätze 2 und 3, 55, 56 Absatz 2 und 74 Absatz 3 der Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 20073 (RTVV),
1a. Kapitel: Verbreitungspflichten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RTVV)
Art. 1a Gegenstand Dieses Kapitel regelt die Pflichten der Veranstalter nach Artikel 9 Absatz 1 RTVV in Bezug auf die von der nach Artikel 9 Absatz 1 der Alarmierungsverordnung vom 18. August 20104 (AV) zuständigen Fachstelle als verbreitungspflichtig eingestuften Warnungen und Entwarnungen.
Art. 1b Begriffe In diesem Kapitel werden folgende Begriffe verwendet: a. Warnungen sind von der nach Artikel 9 Absatz 1 AV5 zuständigen Fachstel- le als verbreitungspflichtig eingestufte:
1. Warnungen der Stufe 4 und 5 nach Artikel 2 Absatz 2 der AV in Ver-
bindung mit Artikel 10 Absatz 1 AV,
2010-3223 297
Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2011
2. Erdbebenmeldungen nach Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
kel 10 Absatz 3 AV. b. Entwarnungen sind verbreitungspflichtige Informationen darüber, dass eine Warnung aufgehoben worden ist. c. Ein Verbreitungsauftrag umfasst die Gesamtheit der für die Verbreitung einer Warnung beziehungsweise einer Entwarnung notwendigen Informatio- nen. Er enthält insbesondere:
1. im Falle einer Warnung:
– die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss: die Standard- fassung des Warntexts, – die so schnell als möglich verbreitet werden muss; zusätzlich eine Kurzfassung des Warntexts,
2. im Falle einer Entwarnung: den Text der Entwarnung.
Art. 1c Bereitschaft Die Veranstalter gewährleisten die für die Verbreitung der Warnungen und der Entwarnungen notwendige Bereitschaft, indem sie insbesondere: a. den betriebsinternen Prozess definieren; b. die für den Eingang der Verbreitungsaufträge notwendigen Kontaktdaten definieren und aktualisieren und diese dem Bundesamt für Bevölkerungs- schutz (BABS) bekanntgeben; c. die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbilden.
Art. 1d Entgegennahme des Verbreitungsauftrags 1 Die Veranstalter nehmen den Verbreitungsauftrag entgegen, sofern und sobald ihre Redaktionen besetzt sind.
2 Sie verifizieren die Echtheit des Verbreitungsauftrags.
3 Sie bestätigen dem BABS unverzüglich den Eingang des Verbreitungsauftrags.
Art. 1e Verbreitungszeitpunkt 1 Die Veranstalter verbreiten eine Warnung in der Regel im Umfeld einer Nachrich- tensendung. 2 Sie verbreiten eine bei nächster Gelegenheit zu verbreitende Warnung wie folgt:
a. erstmalig in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Eingang des Verbreitungsauftrags; b. mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden zwei Stunden.
298
Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2011
3 Sie verbreiten eine so schnell als möglich zu verbreitende Warnung wie folgt:
a. erstmalig in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach Eingang des Verbrei- tungsauftrags; b. mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden Stunde. Bei Erdbebenmeldungen erfolgen keine Wiederholungen. 4 Sie verbreiten Entwarnungen bei nächster Gelegenheit nach Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 1f Verbreitungsart 1 Radioveranstalter verlesen im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in unveränderter Form. 2 Sie verlesen im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt. 3 Sie verlesen im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in unveränderter Form. 4 Fernsehveranstalter verbreiten im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegen- heit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in Form einer Bild- Text-Tafel und sie verlesen den Warntext. 5 Sie verbreiten im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet wer- den muss, die Kurzfassung des Warntexts als Lauftext oder sie verlesen die Stan- dardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt.
6 Sie verbreiten im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in Form einer
Bild-Text-Tafel und verlesen den Text der Entwarnung.
Art. 1g Sprache 1 Die Veranstalter verbreiten den Warntext grundsätzlich in derjenigen Sprache, in der sie hauptsächlich senden.
2 Die SRG übersetzt den Warntext, wenn er in ihrem rätoromanischen Programm
verbreitet wird. Sie ist dabei nicht verantwortlich für allfällige Übersetzungsfehler.
Art. 1h Trennung vom redaktionellen Teil des Programms
1 Eine Warnung wird vom redaktionellen Teil des Programms durch ein einheit-
liches akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt.
2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bestimmt das akustische und das
optische Erkennungssignal in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern. 3 Absatz 1 gilt nicht für Warnungen, die so schnell als möglich verbreitet werden müssen.
299
Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2011
Art. 1i Verbreitungsregionen
1 Das BAKOM definiert in Zusammenarbeit mit dem BABS und den Fachstellen die
Verbreitungsregionen.
2 Die Veranstalter verbreiten die Warnung, sofern sie einen Verbreitungsauftrag
erhalten haben.
3 Die SRG verbreitet die Warnungen in folgenden Programmen:
a. in ihren ersten und dritten sprachregionalen Radioprogrammen6 sowie im rätoromanischen Radioprogramm7; b. in ihren ersten und zweiten sprachregionalen Fernsehprogrammen sowie im Informationsprogramm der deutschsprachigen Schweiz.
Art. 1j Vermittlung Das BAKOM vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und dem BABS sowie bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und den zuständigen Fachstellen.
Art. 7 Abs. 3
3 Die Qualität von Bild und Ton eines zugangsberechtigten Programms muss bei der
subjektiven Beurteilung nach den Empfehlungen ITU-R-BT.500-12 (Bild) und ITU- R-BS.1116-1 (Ton) der Internationalen Fernmeldeunion8 mindestens den Wert 3.6 erreichen. Ausgenommen sind Fernsehprogramme, die für den mobilen Empfang bestimmt sind.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
7. Januar 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
6 Art. 4 Abs. 1 der Konzession SRG SSR idée suisse vom 28. Nov. 2007 (Konzession SRG; BBl 2007 8557).
7 Art. 4 Abs. 3 der Konzession SRG.
8 Der Text dieser Empfehlungen kann unter http://www.itu.int eingesehen werden.
300