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AS 2011 3303

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 26. Oktober 2010 Inkrafttreten am 1. April 2012

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 71 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

Die Absätze 3–11 werden durch die folgenden Absätze 3–7 ersetzt: (3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit. In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. (4) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind. (5) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 die Gebühren nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Absatz 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Absatz 3 mitgeteil- ten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten. (6) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Absatz 3; andernfalls nimmt sie das Prü- fungsverfahren wieder auf.

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Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2011

(7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebüh- ren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

2. Im Vierten Teil, Kapitel IV wird die folgende neue Regel 71a eingefügt:

Regel 71a Abschluss des Erteilungsverfahrens (1) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents ergeht, wenn alle Gebühren entrichtet sind, eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht ist, die nicht die Verfah- renssprache sind, und Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fas- sung besteht. In der Entscheidung ist die ihr zugrunde liegende Fassung der europäi- schen Patentanmeldung anzugeben. (2) Bis zur Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen. (3) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt ge- macht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (4) Wird eine Jahresgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet. (5) Hat der Anmelder auf eine Aufforderung nach Regel 71 Absatz 3 hin die Ertei- lungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren bereits entrichtet, so wird der entrichtete Betrag bei erneutem Ergehen einer solchen Aufforderung angerechnet. (6) Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder vor der Zustellung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zurückgenommen oder gilt sie zu diesem Zeitpunkt als zurückgenommen, so wird die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zurückerstattet.

3. Regel 82 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:

(2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andern- falls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtsspra- chen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.

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4. Regel 95 Absatz 3 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:

(3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Überset- zung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.

Art. 2 (1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Bestimmungen treten am 1. April

2012 in Kraft.

(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 71 EPÜ und neu einge- fügte Regel 71a EPÜ gelten für europäische Patentanmeldungen, für die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen keine Mitteilung nach der bisherigen Regel 71 Absatz (3) EPÜ versandt wurde.

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