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AS 2011 3905

AS 2011 3905

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom 29. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der

Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und

5 sowie Artikel 9–12, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten.

Art. 4 Abs. 1 Bst. g Betrifft nur die französische Version.

Art. 7 Abs. 2

2 Während der Bereitschaftszeit können keine Arbeitspausen und keine Ruhezeiten

eingelegt werden.

Art. 8 Abs. 3 3 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hinterein- ander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minu- ten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6–9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.

Art. 13a Abs. 1 Einleitungssatz und 4

1 Für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten werden folgende Fahrt-

schreiberkarten ausgestellt:

4 Das Erneuerungsgesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit

der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.

1 SR 822.221

2011-1320 3905

Chauffeurverordnung AS 2011

Art. 13b Abs. 2 Einleitungssatz, 5 und 6 2 Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet: 5 Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, so kann er oder sie beim Bundesamt für Strassen ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Bundesamt für Strassen abgegeben werden.

6 Fahrerkarten müssen dem Bundesamt für Strassen bei Änderungen nach Arti-

kel 13a Absatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgän- gig zu sichern.

2 Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist beim Bundesamt für Strassen einzu-

reichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens (Ziff. 6, 7 und 10 Anhang FKRV2).

Art. 14 Abs. 1 1 Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfach- besatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unter- scheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.

2 Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie laufend die Angaben über die Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten von Hand oder auf andere geeignete Weise leserlich auf dem Einlageblatt einzutragen. Die handschrift- lichen Eintragungen dürfen die Aufzeichnungen des Gerätes nicht beeinträchtigen.

3 Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrt-

schreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufge- zeichnet werden, diese auf dem Einlageblatt oder auf einem besonderen, dem Ein- lageblatt beizufügenden Blatt zu vermerken.

2 SR 822.223

Chauffeurverordnung AS 2011

3 Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie die Angaben über die Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten vor der Weiterfahrt manuell in das Gerät einzugeben.

4 Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrt-

schreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufge- zeichnet, ausgedruckt oder heruntergeladen werden, diese auf einem besonderen Blatt zu vermerken. Das Blatt muss zusätzlich mit den Angaben zur Person (Name, Vorname, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), der Kontrollschild- nummer des benutzten Fahrzeugs, dem Ort des Beginns und des Endes der beruf- lichen Tätigkeit sowie dem Datum und der Unterschrift versehen werden. Artikel 14c gilt sinngemäss.

Art. 16 Abs. 2 2 Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest: a. die Tageslenkzeit; b. die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten; c. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzie- rung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.

Art. 21 Abs. 1

1 Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen

und Ruhezeiten (Art. 5–11) verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 23 Abs. 1

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung und bezeichnen die für den Vollzug

zuständigen Behörden sowie die für die Erteilung, den Entzug und die Ungültig- erklärung der Kontrollkarten zuständigen Stellen.

Art. 24 Abs. 5

5 Das Bundesamt für Strassen ist zuständig für die Erteilung, den Entzug und die

Ungültigkeitserklärung der Fahrer- und Unternehmenskarten.

Chauffeurverordnung AS 2011

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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