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AS 2011 4129

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.11; AS 1978 942

Übersetzung1

I Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 1997 In Kraft getreten am 1. Januar 1998

Regel 86 Blatt

86.1 Inhalt

a) Das in Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält: i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der gemäss Regel 48 veröffentlichten Broschüre entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf die- ser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zu- sammenfassung; ii)–v) [Unverändert] b) Die Angaben nach Absatz a werden in zwei Formen bereitgestellt: i) als Blatt in Papierform mit den der Titelseite der gemäss Regel 48 ver- öffentlichten Broschüre entnommenen und durch die Verwaltungsvor- schriften festgesetzten Angaben (bibliografische Angaben), sowie den in den Absätzen a Ziffer ii–v genannten Angaben; ii) als Blatt in elektronischer Form mit den bibliografischen Angaben, der auf der Titelseite wiedergegebenen Zeichnung (falls vorhanden) und der Zusammenfassung.

86.2 Sprachen; Zugang zum Blatt

a) Das Blatt in Papierform wird in einer zweisprachigen Ausgabe (in Franzö- sisch und Englisch) veröffentlicht. Wenn die Kosten der Veröffentlichung durch Verkäufe oder Subventionen gedeckt sind, werden auch Ausgaben in anderen Sprachen veröffentlicht.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 4129).

2011-0019 4129

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) [Unverändert] c) Das Blatt in elektronischer Form gemäss Regel 86.1 Absatz b Ziffer ii wird gleichzeitig in Französisch und Englisch für alle in den Verwaltungsvor- schriften festgelegten elektronischen Hilfsmittel zugänglich gemacht. Das Internationale Büro stellt die Übersetzung in die englische und die französi- sche Sprache sicher. Das Internationale Büro sorgt dafür, dass das Blatt in elektronischer Form am Datum der Veröffentlichung der Broschüre mit der internationalen Anmeldung oder sobald als möglich nach diesem Datum zu- gänglich ist. 86.3–86.6 [Unverändert]

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

II Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 1997 In Kraft getreten am 1. Juli 1998

Regel 3 Der Antrag (Form)

3.1 und 3.2 [Unverändert]

3.3 Kontrollliste

a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt: i) die Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschrei- bung (die Blattzahl eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben), Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung; ii) gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im Anmeldezeit- punkt eine Vollmacht (d.h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in maschinenles- barer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrollliste im Einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind; iii) [Unverändert] b) [Unverändert]

3.4 [Unverändert]

Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1–4.9 [Unverändert]

4.10 Prioritätsanspruch

a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 («Prioritätsanspruch») muss vor- behaltlich der Regel 26bis.1 im Antrag abgegeben werden; sie besteht aus ei- ner Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten: i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn dieses in den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Datum der internationalen Anmeldung fällt; ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung;

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iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Ver- bandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli- chen Eigentums, in dem sie eingereicht worden ist; iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behör- de, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist; v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist. b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen Angaben: i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung ist; ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und sind die Mit- gliedstaaten des regionalen Patentvertrags nicht alle Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen- tums, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist. c) Artikel 2 Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden. d) [Gestrichen] e) [Gestrichen] 4.11–4.17 [Unverändert]

Regel 5 Die Beschreibung

5.1 [Unverändert]

5.2 Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen

a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, so muss die Beschreibung ein Sequenzpro- tokoll enthalten, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht und diesem Standard entsprechend als gesonderter Teil der Beschreibung abgefasst ist. b) Enthält der Sequenzprotokollteil der Beschreibung freien Text im Sinne des in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standards, so muss dieser freie Text auch im Hauptteil der Beschreibung in deren Sprache erscheinen.

Regel 11 Bestimmungen über die äussere Form der internationalen Anmeldung 11.1–11.13 [Unverändert]

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11.14 Nachgereichte Unterlagen

Die Regeln 10 und 11.1–11.13 sind auch auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen – z.B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzun- gen – anzuwenden.

Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung

12.1 Für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassene

Sprachen a) Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zulässt. b) Jedes Anmeldeamt muss für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl: i) von der Internationalen Recherchenbehörde, die für die internationale Recherche der bei diesem Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist, oder gegebenenfalls von mindestens einer solchen Internationalen Recherchenbehörde, zugelassen ist als auch; ii) eine Veröffentlichungssprache ist. iii) [Gestrichen] c) Unbeschadet des Absatzes a muss der Antrag in einer Sprache eingereicht werden, die sowohl vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zuge- lassen ist als auch eine Veröffentlichungssprache ist. d) Unbeschadet des Absatzes a müssen alle im Sequenzprotokollteil der Be- schreibung enthaltenen Textbestandteile nach Regel 5.2 Absatz a entspre- chend dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard abge- fasst sein.

12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung

a) Jede Änderung in der internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Re- geln 46.3, 55.3 und 66.9 in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass: i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz e Ziffern ii und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a, 48.3 Absatz b oder 55.2 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung er- forderlich ist;

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ii) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz e Ziffer i nur in der Sprache der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Regel 26.3ter Absatz c eine Übersetzung des Antrags erforderlich ist. c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in der inter- nationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationa- le Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 12.3 oder 55.2 Absatz a ein- gereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung oder der nach Re- gel 26.3ter Absatz c eingereichten Übersetzung des Antrags ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen.

12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche

a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Re- cherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muss der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmel- deamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl: i) eine von dieser Behörde zugelassene Sprache als auch; ii) eine Veröffentlichungssprache; und iii) eine vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassene Sprache ist, es sei denn, die internationale Anmeldung wurde in einer Veröffent- lichungssprache eingereicht. b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden. c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die Mitteilung nach Regel 20.5 Absatz c zusendet, die nach Absatz a erforderli- che Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf: i) die erforderliche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz a einzu- reichen; ii) falls die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Ab- satz a eingereicht worden ist, diese einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der internationalen Anmel- dung beim Anmeldeamt, je nachdem, welche Frist später abläuft. d) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz c zuge- sandt und hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz c Ziffer ii massgebli- chen Frist die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht und die gegebe- nenfalls zu zahlende Gebühr für die verspätete Einreichung nicht entrichtet, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Alle Übersetzungen und Zahlun- gen, die beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Amt die Er-

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klärung nach Satz 1 abgibt, und vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Prio- ritätsdatum eingehen, gelten als vor Ablauf dieser Frist eingegangen. e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten ei- ne Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 50 % der Grundgebühr gezahlt wird.

Regel 13bis Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen 13bis.1 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Regel bedeutet «Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Mate- rial» die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in Bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle oder in Bezug auf so hinterlegtes biologisches Material. 13bis.2 Bezugnahmen (Allgemeines) Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang stehend. 13bis.3 Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat zu enthalten: i) [Unverändert] ii) das Datum der Hinterlegung des biologischen Materials bei dieser Stel- le; iii) und iv) [Unverändert] b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material oder das Fehlen einer Angabe nach Absatz a in einer Bezugnahme auf hinterleg- tes biologisches Material hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt, keine Folgen. 13bis.4 Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben a) Vorbehaltlich der Absätze b und c wird jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben, die in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in der eingereichten internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, jedoch beim Internationalen Büro: i) innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als rechtzeitig eingereicht angesehen; ii) nach Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als am letzten Tag dieser Frist einge- reicht angesehen, wenn sie beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

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b) Ein Bestimmungsamt kann, wenn das für dieses Amt geltende nationale Recht dies für nationale Anmeldungen vorschreibt, verlangen, dass jede der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben früher als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, sofern das Internationale Büro nach Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer ii über dieses Erfordernis unterrichtet worden ist und dieses nach Regel 13bis.7 Absatz c mindestens zwei Monate vor Ein- reichung der internationalen Anmeldung im Blatt veröffentlicht hat. c) Beantragt der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Ab- satz 2 Buchstabe b, so kann jedes Bestimmungsamt jede Angabe, die nicht vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröf- fentlichung eingereicht worden ist, als nicht rechtzeitig eingereicht ansehen. d) Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder von dem Datum, an dem eine nach Absatz a eingereichte Angabe bei ihm eingegangen ist, und: i) gibt dieses Datum in der nach Regel 48 veröffentlichten Broschüre an und nimmt die in der Angabe enthaltenen massgeblichen Daten in diese Broschüre auf, wenn die Angabe vor Abschluss der technischen Vorbe- reitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist; ii) teilt dieses Datum und die in der Angabe enthaltenen massgeblichen Daten den Bestimmungsämtern mit, wenn die Angabe nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist. 13bis.5 Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten; verschiedene Hinterlegungen für verschiedene Bestimmungsstaaten; bei anderen als den mitgeteilten Hinter- legungsstellen vorgenommene Hinterlegungen a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als für alle Be- stimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Zwecke bestimmter Bestimmungsstaaten vorgenommen wird; das gleiche gilt für die in der Bezugnahme enthaltenen Angaben. b) Für verschiedene Bestimmungsstaaten können Bezugnahmen auf verschie- dene Hinterlegungen des biologischen Materials erfolgen. c) Jedes Bestimmungsamt kann eine Hinterlegung unberücksichtigt lassen, die bei einer anderen als einer von ihm nach Regel 13bis.7 Absatz b mitgeteilten Hinterlegungsstelle vorgenommen worden ist. 13bis.6 Abgabe von Proben a) [Gestrichen] Proben hinterlegten biologischen Materials, auf das in einer internationalen Anmel- dung Bezug genommen wird, dürfen nach den Artikeln 23 und 40 nur mit Einwilli- gung des Anmelders vor dem Ablauf der massgeblichen Fristen, nach denen das nationale Verfahren nach den genannten Artikeln aufgenommen werden darf, abge- geben werden. Nimmt jedoch der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten

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Handlungen nach der internationalen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der genann- ten Fristen vor, so können Proben des hinterlegten biologischen Materials abgegeben werden, sobald die genannten Handlungen vorgenommen worden sind. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung können Proben des hinterlegten biologischen Materials nach dem für jedes Bestimmungsamt geltenden nationalen Recht abgege- ben werden, sobald die internationale Veröffentlichung nach diesem Recht die Wirkungen der gesetzlich vorgeschriebenen nationalen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung erlangt hat. 13bis.7 Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung a) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro jedes Erfordernis des nationalen Rechts mitteilen, aufgrund dessen: i) eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in einer natio- nalen Anmeldung ausser den in Regel 13bis.3 Absatz a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben zusätzlich die in der Mitteilung genannten An- gaben zu enthalten hat; ii) eine nationale Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine oder mehrere der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben zu enthalten hat oder dass diese Angabe(n) zu einem in der Mitteilung angegebenen früheren Zeitpunkt als dem Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen sind. b) Jedes nationale Amt teilt dem Internationalen Büro die Hinterlegungsstellen mit, bei denen das nationale Recht Hinterlegungen von biologischem Mate- rial für die Zwecke von Patentverfahren vor diesem Amt gestattet, oder teilt ihm gegebenenfalls mit, dass das nationale Recht solche Hinterlegungen nicht vorschreibt oder gestattet. c) [Unverändert]

Regel 13ter Protokoll der Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen 13ter.1 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde a) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die internationale Anmeldung die Offenbarung einer oder mehrerer Nucleotid- und/oder Ami- nosäuresequenzen enthält, aber: i) diese Anmeldung kein Sequenzprotokoll enthält, das dem in den Ver- waltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, so kann diese Behörde den Anmelder auffordern, ihr in der in der Aufforderung festgesetzten Frist ein Sequenzprotokoll einzureichen, das diesem Stan- dard entspricht; ii) der Anmelder noch kein Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form eingereicht hat, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschrie- benen Standard entspricht, so kann diese Behörde den Anmelder auf- fordern, ihr in der in der Aufforderung festgesetzten Frist ein Sequenz- protokoll in dieser Form einzureichen, das diesem Standard entspricht.

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b) [Gestrichen] c) Ist der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a fest- gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so ist die Interna- tionale Recherchenbehörde nicht verpflichtet, eine Recherche zu der inter- nationalen Anmeldung durchzuführen, da aufgrund der Tatsache, dass der Anmelder der Aufforderung nicht nachgekommen ist, eine sinnvolle Re- cherche nicht möglich ist. d) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz b entspricht, so fordert sie den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen. Regel 26.4 ist auf jede vom Anmelder unterbreitete Berichtigung entsprechend anzuwenden. Die Inter- nationale Recherchenbehörde übermittelt die Berichtigung dem Anmeldeamt und dem Internationalen Büro. e) Die Absätze a und c sind auf das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde entsprechend anzuwenden. f) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 34 ist ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung. 13ter.2 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Sobald die Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor einem Bestimmungsamt begonnen hat, ist Regel 13ter.1 Absatz a entsprechend auf das Verfahren vor diesem Amt anzuwenden. Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines anderen Sequenzprotokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht. b) [Gestrichen]

Regel 14 Die Übermittlungsgebühr

14.1 Übermittlungsgebühr

a) [Unverändert] b) Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren Höhe vom Anmel- deamt festgesetzt. c) Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der inter- nationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

Regel 15 Die internationale Anmeldegebühr

15.1 Grundgebühr und Bestimmungsgebühr

Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Interna- tionalen Büros erhobene Gebühr («internationale Gebühr») zu zahlen; diese umfasst:

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i) [Unverändert] ii) die gleiche Anzahl «Bestimmungsgebühren» wie die Anzahl der nach Re- gel 4.9 Absatz a beantragten nationalen und regionalen Patente; für eine Be- stimmung, auf die die Bestimmungen von Artikel 44 anwendbar sind, ist je- doch nur eine einzige Bestimmungsgebühr geschuldet, und im Gebührenverzeichnis kann ein Höchstwert für die Anzahl zu entrichtender Bestimmungsgebühren festgelegt werden.

15.2 Betrag

a) [Unverändert] b) Die Grundgebühr und die Bestimmungsgebühr sind in der Währung oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt («vor- geschriebene Währung»), wobei diese Gebühren bei ihrer Überweisung durch das Anmeldeamt an das Internationale Büro frei in Schweizer Franken umwechselbar sein müssen. Die Beträge der Grundgebühr und der Bestim- mungsgebühr werden für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung dieser Ge- bühren eine andere Währung als die schweizerische Währung vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung des Anmeldeamtes des Staates oder des Anmeldeamtes, das nach Regel 19.1 Absatz b für den Staat handelt und dessen amtliche Währung dieselbe ist wie die vorgeschriebene Währung, festgesetzt. Die so festgesetzten Beträge sind der Gegenwert in runden Zah- len der in schweizerischer Währung ausgedrückten Beträge, die im Gebüh- renverzeichnis angegeben sind. Sie werden vom Internationalen Büro jedem Anmeldeamt mitgeteilt, das die Bezahlung in der vorgeschriebenen Wäh- rung vorschreibt, und im Blatt veröffentlicht. c) [Unverändert] d) Wenn der Wechselkurs zwischen der schweizerischen und einer vorge- schriebenen Währung vom letzten angewandten Wechselkurs abweicht, legt der Generaldirektor die neuen Beträge in der vorgeschriebenen Währung gemäss den Weisungen der Versammlung fest. Die neu festgesetzten Beträ- ge werden zwei Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt anwendbar, es sei denn, das im zweiten Satz von Absatz b genannte Anmel- deamt und der Generaldirektor vereinbaren ein Datum innerhalb dieses Zeit- raums von zwei Monaten, sodass in diesem Fall die genannten Beträge ab diesem Datum anwendbar werden.

15.3 [Gestrichen]

15.4 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag

a) Die Grundgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationa- len Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

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b) Die Bestimmungsgebühr ist innerhalb einer Frist von: i) einem Jahr ab dem Prioritätsdatum; oder ii) einem Monat ab dem Zeitpunkt des Eingangs der internationalen An- meldung zu entrichten, wenn dieser Monat mehr als ein Jahr nach dem Prioritätsdatum abläuft. c) Wenn die Bestimmungsgebühr vor Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Eingangs der internationalen Anmeldung entrichtet wird, ist der Betrag für diese Gebühr der an diesem Eingangsdatum anwend- bare Betrag. Wenn die Frist nach Absatz b Ziffer i anwendbar ist und die Bestimmungsgebühr mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt des Ein- gangs der internationalen Anmeldung entrichtet wird, ist der Betrag für diese Gebühr der am Datum der Zahlung anwendbare Betrag. i) und ii) [Gestrichen]

15.5 Gebühren nach Regel 4.9 Absatz c

a) Unbeschadet von Regel 15.4 Absatz b ist für die nach Regel 4.9 Absatz c ausgestellte Bestätigung jeder nach Regel 4.9 Absatz b vorgenommenen Be- stimmung dem Anmeldeamt die gleiche Anzahl Bestimmungsgebühren (zu- gunsten des Internationalen Büros) wie die Anzahl der vom Anmelder dank dieser Bestätigung gewünschten nationalen und regionalen Patente sowie ei- ne Bestätigungsgebühr (zugunsten des Anmeldeamtes) in Höhe von 50 % des Betrags der gemäss diesem Absatz geschuldeten Bestimmungsgebühren zu zahlen. Diese Gebühren sind für jede bestätigte Bestimmung zu entrichten, selbst wenn die in Punkt 2.a) des Gebührenverzeichnisses ge- nannte Höchstzahl an Bestimmungsgebühren bereits geschuldet ist oder wenn in Bezug auf die nach Regel 4.9 Absatz a zu anderen Zwecken erfolgte Bezeichnung desselben Staates bereits eine Bestimmungsgebühr geschuldet ist. b) [Unverändert]

15.6 Rückerstattung

Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Gebühr zurück: i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist; ii Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Bü- ro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; oder iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die na- tionale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.

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Regel 16 Die Recherchengebühr

16.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr

a) [Unverändert] b) Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Sie ist in der oder einer der von diesem Amt vorgeschriebenen Währungen («Währung des Anmeldeamtes») zu entrichten, wobei diese Gebühr, wenn die Währung des Anmeldeamtes nicht diejenige oder eine derjenigen ist, in der oder in denen die Internationale Recherchenbehörde diese Gebühr festgelegt hat («festge- legte Gebühr»), bei ihrer Überweisung durch das Anmeldeamt an die Inter- nationale Recherchenbehörde frei in die Währung des Staates, in dem diese Behörde ihren Sitz hat («Währung des Sitzes») umwechselbar sein muss. Der vom Anmeldeamt in einer anderen Währung als der festgelegten Wäh- rung ausgedrückte Betrag der Recherchengebühr wird vom Generaldirektor nach Anhörung des Anmeldeamtes des Staates oder des Anmeldeamtes, das nach Regel 19.1 Absatz b für den Staat handelt und dessen amtliche Wäh- rung dieselbe ist wie die Währung des Anmeldeamtes, festgesetzt. Die so festgesetzten Beträge sind der Gegenwert in runden Zahlen des von der In- ternationalen Recherchenbehörde in der Währung des Sitzes festgelegten Betrages. Sie werden vom Internationalen Büro jedem Anmeldeamt mitge- teilt, das die Bezahlung in der fraglichen Währung (Währung des Anmel- deamtes) vorschreibt, und im Blatt veröffentlicht. c) [Unverändert] d) Wenn der Wechselkurs zwischen der Währung des Sitzes und einer anderen Währung des Anmeldeamtes als der festgelegten Währung oder den festge- legten Währungen vom letzten angewandten Wechselkurs abweicht, legt der Generaldirektor den neuen Betrag in der entsprechenden Währung des An- meldeamtes gemäss den Weisungen der Versammlung fest. Die neu festge- setzten Beträge werden zwei Monate nach dem Datum ihrer Veröffentli- chung im Blatt anwendbar, es sei denn, das im dritten Satz von Absatz b genannte Anmeldeamt und der Generaldirektor vereinbaren ein Datum in- nerhalb dieses Zeitraums von zwei Monaten, sodass in diesem Fall die ge- nannten Beträge für dieses Amt ab diesem Datum anwendbar werden. e) [Unverändert] f) Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.4 Absatz a über die Grund- gebühr entsprechend anzuwenden.

16.2 Rückerstattung

Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die Recherchengebühr zurück: i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist; ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Recherchen- exemplars an die Internationale Recherchenbehörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; oder

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iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die na- tionale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.

16.3 [Unverändert]

Regel 16bis Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren 16bis.1 Aufforderung durch das Anmeldeamt a) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.4 Absatz a und 16.1 Absatz f fest, dass keine Gebühren entrich- tet worden sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermitt- lungsgebühr, der Grundgebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforder- lichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 zu entrichten. b) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach Regel 15.4 Absatz b fest, dass keine Gebühren entrichtet worden sind oder dass der gezahlte Be- trag zur Deckung der Bestimmungsgebühren für die Abdeckung aller nach Regel 4.9 Absatz a vorgenommenen Bestimmungen nicht ausreicht, so for- dert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 zu entrichten. Der als Bestimmungsgebühr geschuldete Betrag ist der am letzten Tag des Zeitraums von einem Jahr ab dem Prioritätsdatum an- wendbare Betrag, wenn die Frist nach Regel 15.4 Absatz b Ziffer i anwend- bar ist, oder der zum Zeitpunkt des Eingangs der internationalen Anmeldung anwendbare Betrag, wenn die Frist nach Regel 15.4 Absatz b Ziffer ii an- wendbar ist. c) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a oder Absatz b übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem entspre- chenden Absatz festgesetzten Frist den fälligen Betrag, gegebenenfalls ein- schliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2, nicht in voller Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes d, wie folgt: i)–iii) [Unverändert] d) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Auffor- derung nach Absatz a oder b absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Re- gel 14.1 Absatz c, 15.4 Absatz a oder b beziehungsweise 16.1 Absatz f ein- gegangen. e) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die entspre- chende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 abgibt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a oder b eingegangen.

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16bis.2 Gebühr für verspätete Zahlung a) Das Anmeldeamt kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforde- rung nach Regel 16bis.1 Absatz a oder b davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet wird. Die Höhe dieser Gebühr: i) und ii) [Unverändert] b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als der Be- trag der in Punkt 1.a) des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr.

Regel 17 Der Prioritätsbeleg

17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren nationa-

len oder internationalen Anmeldung a) Wird für die internationale Anmeldung nach Artikel 8 die Priorität einer frü- heren nationalen oder internationalen Anmeldung beansprucht, so hat der Anmelder, vorbehaltlich Absatz b, spätestens 16 Monate nach dem Priori- tätsdatum eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift dieser früheren Anmeldung («Prioritätsbeleg») beim Internationalen Büro oder beim An- meldeamt einzureichen, sofern diese nicht schon zusammen mit der inter- nationalen Anmeldung, in der die Priorität beansprucht wird, beim Anmelde- amt eingereicht worden ist; eine Abschrift der früheren Anmeldung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Büro eingegangen, wenn sie dort vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung eingeht. b) Wird der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt, so kann der Anmel- der, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim Anmeldeamt beantragen, dass dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an das Internationale Büro über- mittelt. Dieser Antrag ist nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsda- tum zu stellen und kann vom Anmeldeamt von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. c) Werden die Erfordernisse keines der beiden vorstehenden Absätze erfüllt, so kann jeder Bestimmungsstaat den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen mit der Massgabe, dass kein Bestimmungsamt den Prioritätsanspruch unbe- rücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, den Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist ein- zureichen.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

17.2 Bereitstellung von Abschriften

a) Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 Absatz a oder b erfüllt, so leitet das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestim- mungsamts unverzüglich, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentli- chung der internationalen Anmeldung, diesem Amt eine Abschrift des Prio- ritätsbelegs zu. Keines dieser Ämter darf den Anmelder selbst auffordern, eine Abschrift einzureichen. Vom Anmelder kann die Vorlage einer Über- setzung beim Bestimmungsamt nicht vor Ablauf der nach Artikel 22 mass- geblichen Frist verlangt werden. Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen An- trag nach Artikel 23 Absatz 2 an das Bestimmungsamt, so leitet das Interna- tionale Büro, auf besondere Anforderung des Bestimmungsamts, diesem Amt unverzüglich nach Eingang des Prioritätsbelegs eine Abschrift davon zu. b) [Unverändert] c) Ist die internationale Anmeldung nach Artikel 21 veröffentlicht worden, so übermittelt das Internationale Büro auf Antrag und gegen Kostenerstattung jedermann eine Kopie des Prioritätsbelegs, sofern nicht vor der Veröffentli- chung: i) [Unverändert] ii) der entsprechende Prioritätsanspruch zurückgenommen wurde oder nach Regel 26bis.2 Absatz b als nicht erhoben galt. iii) [Gestrichen] d) [Gestrichen]

Regel 19 Zuständigkeit des Anmeldeamts 19.1–19.3 [Unverändert]

19.4 Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt

a) Wird eine internationale Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht, das nach diesem Vertrag Anmeldeamt ist, aber: i) ist dieses nationale Amt nach Regel 19.1 oder 19.2 für die Entgegen- nahme dieser internationalen Anmeldung nicht zuständig; oder ii) ist diese internationale Anmeldung nicht in einer nach Regel 12.1 Ab- satz a von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache, jedoch in ei- ner nach dieser Regel vom Internationalen Büro als Anmeldeamt zuge- lassenen Sprache abgefasst; oder iii) kommen dieses nationale Amt und das Internationale Büro aus einem anderen Grund als den in Ziffer i oder ii genannten Gründen und mit Einwilligung des Anmelders überein, das Verfahren nach dieser Regel anzuwenden,

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

so gilt diese internationale Anmeldung, vorbehaltlich des Absatzes b, als von diesem Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen. b) [Unverändert] c) Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der internationalen An- meldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung tatsächlich beim Internati- onalen Büro eingegangen ist. Absatz b letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden.

Regel 20 Internationales Anmeldedatum 20.1–20.3 [Unverändert]

20.4 Negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1

a) und b) [Unverändert] c) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer ii genügt es, dass der Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann (mit Aus- nahme eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung), und der Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann, in einer vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassenen Sprache sind. d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwen- denden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, so- lange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. 20.5–20.9 [Unverändert]

Regel 22 Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung

22.1 Verfahren

a)–g) [Unverändert] h) Ist die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.3 ein- gereichten Übersetzung zu veröffentlichen, so übermittelt das Anmeldeamt diese Übersetzung dem Internationalen Büro zusammen mit dem Aktenex- emplar nach Absatz a oder, wenn das Anmeldeamt das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nach diesem Absatz bereits übermittelt hat, unverzüg- lich nach Eingang der Übersetzung.

4145

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

22.2 [Bleibt gestrichen]

22.3 [Unverändert]

Regel 23 Übermittlung des Recherchenexemplars, der Übersetzung und des Sequenzprotokolls

23.1 Verfahren

a) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Re- cherchenbehörde das Recherchenexemplar spätestens am gleichen Tag, an dem es das Aktenexemplar dem Internationalen Büro übermittelt, es sei denn, dass die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist das Recherchenexemplar unverzüglich nach Entrichtung der Recher- chengebühr zu übermitteln. b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 einge- reicht worden, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recher- chenbehörde eine Kopie dieser Übersetzung und des Antrags, die zusammen als Recherchenexemplar im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 gelten, es sei denn, dass die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist eine Kopie der Übersetzung und des Antrags unverzüglich nach Ent- richtung der Recherchengebühr zu übermitteln. c) Ein Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form, das beim Anmeldeamt eingereicht worden ist, wird von diesem Amt an die Internationale Recher- chenbehörde weitergeleitet.

Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt

26.1 und 26.2 [Unverändert]

26.3 Prüfung der Formerfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe a Ziffer v a) Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache einge- reicht, so prüft das Anmeldeamt: i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Re- gel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist; ii) jede nach Regel 12.3 eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfül- lung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zu- friedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist.

4146

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Re- gel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist; ii) jede nach Regel 12.3 eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernis- se, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröf- fentlichung erforderlich ist. 26.3bis Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 Das Anmeldeamt braucht die Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 nicht zu erlassen, wenn die in dieser Regel genannten Formerfordernisse in dem nach Regel 26.3 erforderlichen Umfang erfüllt sind. 26.3ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i a) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als die Beschreibung und die Ansprüche, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zu- sammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn: i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a erforderlich; oder ii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist. Die Regeln 26.1 Absatz a, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entspre- chend anzuwenden. b) Ist Absatz a am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwen- denden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, so- lange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. c) Entspricht der Antrag nicht Regel 12.1 Absatz c, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, entsprechend dieser Regel eine Übersetzung einzurei- chen. Die Regeln 3, 26.1 Absatz a, 26.2, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.

4147

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwen- denden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, so- lange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht

26.4 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig

gewordenen Nummerierung des Absatzes «a»]

26.5 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig

gewordenen Nummerierung des Absatzes «a»]

26.6 [Unverändert]

Regel 26bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs 26bis.1 Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs a) Der Anmelder kann einen Prioritätsanspruch berichtigen oder hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum oder, wenn sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung das Prioritätsdatum ändert, innerhalb von 16 Monaten nach dem geänderten Prioritätsdatum, je nach- dem, welche 16-Monats-Frist zuerst abläuft, beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht mit der Mass- gabe, dass eine solche Mitteilung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem internationalen Anmeldedatum eingereicht werden kann. Die Berichti- gung eines Prioritätsanspruchs kann die Hinzufügung von jeglichen in Re- gel 4.10 genannten Angaben einschliessen. b) Eine Mitteilung nach Absatz a, die beim Anmeldeamt oder beim Internatio- nalen Büro eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gestellt hat, gilt als nicht eingereicht, es sei denn, dieser Antrag wird vor Abschluss der techni- schen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zurückge- nommen. c) Ändert sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsan- spruchs das Prioritätsdatum, so wird jede Frist, die nach dem früher gelten- den Prioritätsdatum berechnet worden und nicht bereits abgelaufen ist, nach dem so geänderten Prioritätsdatum berechnet. 26bis.2 Mängel in Prioritätsansprüchen a) Stellt das Anmeldeamt oder, wenn das Anmeldeamt dies unterlassen hat, das Internationale Büro fest, dass ein Prioritätsanspruch den Erfordernissen der Regel 4.10 nicht entspricht oder dass eine Angabe in einem Prioritätsan- spruch nicht mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg überein- stimmt, so fordert das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den An- melder zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf.

4148

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) Reicht der Anmelder aufgrund einer Aufforderung gemäss Absatz a nicht vor Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1 Absatz a eine Mitteilung zur Berich- tigung des Prioritätsanspruchs ein, um den Erfordernissen der Regel 4.10 zu entsprechen, so gilt dieser Prioritätsanspruch für das Verfahren nach dem Vertrag als nicht erhoben, und das Anmeldeamt bzw. das Internationale Bü- ro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder ent- sprechend; ein Prioritätsanspruch darf jedoch nicht als nicht erhoben gelten, nur weil die Angabe des in Regel 4.10 Absatz a Ziffer ii genannten Akten- zeichens der früheren Anmeldung fehlt oder weil eine Angabe im Prioritäts- anspruch nicht mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg überein- stimmt. c) Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine Erklärung nach Ab- satz b abgegeben, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der internationalen Anmeldung Angaben betreffend den nicht als erhoben geltenden Prioritätsanspruch, wenn vom Anmelder ein entsprechender An- trag eingereicht wird, der vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht, und eine besondere Gebühr ent- richtet wird, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird. Eine Kopie des Antrags wird in die Übermittlung nach Artikel 20 aufge- nommen, wenn für diese Mitteilung kein Exemplar der Broschüre verwendet wird oder wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Artikel 64 Ab- satz 3 nicht veröffentlicht wird.

Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten

29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt

a) Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Män- gel), nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Re- gel 27.1 Absatz a vorgeschriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Arti- kel 11 Absatz 1 Ziffern i–iii), nach Regel 12.3 Absatz d (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Ge- bühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt: i)–iv) [Unverändert] b) [Unverändert]

29.2 [Bleibt gestrichen]

29.3 und 29.4 [Unverändert]

4149

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 34 Mindestprüfstoff

34.1 Begriffsbestimmung

a) und b) [Unverändert] c) Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als «nationale Patentschriften» anzu- sehen: i) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 vom früheren Reichspatentamt Deutschlands, von Frankreich, von Japan, von der Schweiz (nur in deutscher und französischer Sprache), von der ehemaligen Sowjetuni- on, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Patente; ii) die von der Bundesrepublik Deutschland und von der Russischen Föde- ration erteilten Patente; iii) [Unverändert] iv) die von der ehemaligen Sowjetunion erteilten Erfinderscheine; v) und vi) [Unverändert] d) [Unverändert] e) Ist Japanisch, Russisch oder Spanisch keine Amtssprache einer Internatio- nalen Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften Japans, der Russischen Föderation und der ehemaligen Sowjetunion sowie Patent- schriften in spanischer Sprache, für die Zusammenfassungen in englischer Sprache nicht allgemein verfügbar sind, nicht in ihren Prüfstoff aufzuneh- men. Werden englische Zusammenfassungen nach dem Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Ausführungsordnung allgemein verfügbar, so sind die Pa- tentschriften, auf die sich diese Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate nachdem die Zusammenfassungen allgemein verfügbar ge- worden sind, in den Prüfstoff einzubeziehen. Werden Zusammenfassungen in englischer Sprache auf Gebieten, auf denen früher englische Zusammen- fassungen allgemein verfügbar waren, nicht mehr erstellt, so hat die Ver- sammlung zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um für die unverzügli- che Wiederherstellung der Zusammenfassungsdienste zu sorgen. f) [Unverändert]

Regel 37 Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung

37.1 [Unverändert]

37.2 Erstellung der Bezeichnung

Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Bezeichnung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Bezeichnung gegen Regel 4.3 ver- stösst, so erstellt sie selbst eine Bezeichnung. Diese Bezeichnung wird in der Spra- che, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Über-

4150

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

setzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Überset- zung erstellt.

Regel 38 Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung

38.1 [Unverändert]

38.2 Erstellung der Zusammenfassung

a) Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert wor- den ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Zusammenfassung gegen Regel 8 verstösst, so erstellt sie selbst eine Zu- sammenfassung. Diese Zusammenfassung wird in der Sprache, in der die in- ternationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt. b) [Unverändert]

Regel 43 Der internationale Recherchenbericht 43.1–43.3 [Unverändert]

43.4 Sprache

Jeder internationale Recherchenbericht und jede Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a wird in der Sprache erstellt, in der die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht, veröffentlicht werden muss, oder, wenn eine Übersetzung in eine andere Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internatio- nale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt. 43.5–43.8 [Unverändert]

43.9 Zusätzliche Angaben

Der internationale Recherchenbericht darf keine anderen Angaben enthalten als die in den Regeln 33.1 Absätze b und c, 43.1–43.3, 43.5–43.8 und 44.2 genannten Angaben und den Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften gestatten die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Angaben in den internationalen Recherchenbericht. Meinungsäusserungen, Begründungen, Argumente oder Erläuterungen dürfen weder im internationalen Recherchenbericht enthalten sein noch durch die Verwaltungsvorschriften zugelassen werden.

43.10 [Unverändert]

4151

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 44 Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter

44.1 [Unverändert]

44.2 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig

gewordenen Nummerierung des Absatzes «a»]

44.3 [Unverändert]

Regel 46 Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro 46.1–46.4 [Unverändert]

46.5 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig

gewordenen Nummerierung des Absatzes «a»]

Regel 47 Übermittlung an die Bestimmungsämter

47.1 und 47.2 [Unverändert]

47.3 Sprachen

a) Die nach Artikel 20 übermittelte internationale Anmeldung muss in der Sprache abgefasst sein, in der sie veröffentlicht wird. b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen Antrag eine Kopie dieser Anmel- dung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde.

47.4 [Unverändert]

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 [Unverändert]

48.2 Inhalt

a) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung enthält: i)–vii) [Unverändert] viii) die massgeblichen Daten in allen Angaben über hinterlegtes biologi- sches Material, die nicht nach Regel 13bis zusammen mit der Beschrei- bung eingereicht worden sind, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Angaben beim Internationalen Büro eingegangen sind; ix) alle Angaben betreffend einen Prioritätsanspruch, der nach Regel 26bis.2 Absatz b als nicht erhoben gilt und deren Veröffent- lichung nach Regel 26bis.2 Absatz c beantragt wird. b)–i) [Unverändert]

4152

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

48.3 Veröffentlichungssprachen

a) Ist die internationale Anmeldung in chinesischer, deutscher, englischer, französischer, japanischer, russischer oder spanischer Sprache («Veröffentli- chungssprachen») eingereicht worden, so wird sie in der Sprache veröffent- licht, in der sie eingereicht wurde. abis) Ist die internationale Anmeldung nicht in einer Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 eine Übersetzung in einer Veröffentli- chungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht. b) Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die keine Veröffentlichungssprache ist, und die Einreichung einer Übersetzung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich, so wird sie englischer Überset- zung veröffentlicht. Die Übersetzung wird unter der Verantwortung der In- ternationalen Recherchenbehörde erstellt, die diese rechtzeitig bereithalten muss, damit die internationale Veröffentlichung am vorgesehenen Datum er- folgen kann oder damit, wenn Artikel 64.3 Absatz b anwendbar ist, die Mit- teilung nach Artikel 20 vor Ablauf des 19. Monats ab dem Prioritätsdatum erfolgen kann. Unbeschadet der Bestimmungen von Regel 16.1 Absatz a kann die Internationale Recherchenbehörde vom Anmelder eine Gebühr für die Übersetzung erheben. Die Internationale Recherchenbehörde hat dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, Stellung zum Übersetzungsentwurf zu nehmen. Diese Behörde hat eine den Umständen angemessene Frist für diese Stellungnahme festzusetzen. Fehlt die Zeit für eine Berücksichtigung der Stellungnahme vor der Mitteilung der Übersetzung oder sind sich der An- melder und die genannte Behörde über die korrekte Übersetzung nicht einig, kann der Anmelder eine Kopie seiner Stellungnahme oder dessen, was da- von übrig bleibt, dem Internationalen Büro und jedem Bestimmungsamt, an das die Übersetzung gerichtet wurde, einreichen. Das Internationale Büro veröffentlicht die massgeblichen Teile der Stellungnahme mit der Überset- zung der Internationalen Recherchenbehörde oder nach der Veröffentlichung dieser Übersetzung. c) [Unverändert] 48.4–48.6 [Unverändert]

Regel 49 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22 49.1–49.4 [Unverändert]

4153

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

49.5 Inhalt und äussere Form der Übersetzung

a) Für die Zwecke des Artikels 22 hat die Übersetzung der internationalen An- meldung die Beschreibung (vorbehaltlich des Absatzes abis), die Patentan- sprüche, gegebenenfalls Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusam- menfassung zu umfassen. Auf Verlangen des Bestimmungsamts muss die Übersetzung vorbehaltlich der Absätze b, cbis und e ferner: i)–iii) [Unverändert] abis) Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung einer Überset- zung von im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Text- bestandteilen verlangen, wenn dieser Sequenzprotokollteil der Regel 12.1 Absatz d und die Beschreibung der Regel 5.2 Absatz b entspricht. b)–l) [Unverändert]

Regel 54 Zur Antragstellung berechtigter Anmelder

54.1 [Unverändert]

54.2 Berechtigung zur Antragstellung

Die Berechtigung zur Stellung eines Antrags nach Artikel 31 Absatz 2 ist gegeben, wenn der antragstellende Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, wenigs- tens einer von ihnen, seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, für den Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, oder Staatsangehöriger eines solchen Staats ist und die internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist. i) und ii) [Gestrichen]

54.3 [Unverändert]

54.4 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig gewor-

denen Nummerierung des Absatzes «a»]

Regel 55 Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)

55.1 [Unverändert]

55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung

a) Ist weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wor- den ist, noch die Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Be- hörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführen soll, zugelas- sen, so hat der Anmelder, vorbehaltlich des Absatzes b, zusammen mit dem Antrag eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einzureichen, die sowohl:

4154

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

i) von dieser Behörde zugelassen ist; als auch ii) eine Veröffentlichungssprache ist. b) Ist der Internationalen Recherchenbehörde eine Übersetzung der internatio- nalen Anmeldung in einer in Absatz a genannten Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden und ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Teil desselben nationalen Amts oder derselben zwischenstaatlichen Organisation wie die Internationale Recherchenbehörde, so muss der Anmelder keine Übersetzung nach Absatz a einreichen. In die- sem Fall wird die internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der nach Regel 23.1 Absatz b übermittelten Übersetzung durchgeführt, es sei denn, der Anmelder reicht eine Übersetzung nach Absatz a ein. c) [Unverändert] d) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde für nicht gestellt erklärt. e) [Gestrichen]

55.3 [Unverändert]

Regel 57 Bearbeitungsgebühr

57.1 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig

gewordenen Nummerierung des Absatzes «a»]

57.2 Betrag

a) [Unverändert] b) [Bleibt gestrichen] c) Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der von der mit der internatio- nalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorgeschriebenen Wäh- rung(en) («vorgeschriebene Währung») zu zahlen, mit der Massgabe, dass sie bei ihrer Überweisung durch diese Behörde an das Internationale Büro frei in Schweizer Franken umwechselbar sein muss. Die Höhe der Bearbei- tungsgebühr wird in jeder vorgeschriebenen Währung für jede mit der inter- nationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die für die Bezahlung der Bearbeitungsgebühr eine andere Währung als den Schweizer Franken vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung des nach Regel 15.2 Ab- satz b in Bezug auf diese Währung angehörten Amtes oder gegebenenfalls der Verwaltung, die die Bezahlung in dieser Währung vorschreibt, festge- setzt. Der so festgesetzte Betrag ist der Gegenwert in runden Zahlen des in schweizerischer Währung ausgedrückten Betrages, der im Gebührenver- zeichnis angegeben ist. Er wird vom Internationalen Büro jeder mit der in- ternationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde mitgeteilt, die die Bezahlung in der vorgeschriebenen Währung vorschreibt, und im Blatt ver- öffentlicht.

4155

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

d) und e) [Unverändert]

57.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag

Die Bearbeitungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung zu entrichten, mit der Massgabe, dass bei der Übermittlung des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung an die nach Re- gel 59.3 mit dieser Prüfung beauftragte Behörde die Gebühr innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Eingangs des Antrags bei dieser Behörde zu entrichten ist. Zu zahlen ist je nach Fall der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag. Regel 59.3 Absatz e ist auf die beiden vorstehenden Sätze nicht anwendbar. b) [Bleibt gestrichen] c) [Gestrichen]

57.4 [Gestrichen]

57.5 [Bleibt gestrichen]

57.6 Rückerstattung

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag: i) [Unverändert] ii) nach Regel 54.4 als nicht gestellt gilt.

Regel 58 Gebühr für die vorläufige Prüfung

58.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr

a) [Unverändert] b) Der Betrag der Gebühr für die vorläufige Prüfung wird, sofern eine solche Gebühr erhoben wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde festgesetzt. Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung und den zu zahlenden Betrag sind die Bestim- mungen der Regel 57.3 über die Bearbeitungsgebühr entsprechend anzu- wenden. c) [Unverändert]

58.2 [Gestrichen]

58.3 [Unverändert]

4156

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 58bis Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Gebühren 58bis.1 Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde a) Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Absatz b fest, dass keine Gebühren entrichtet worden sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prü- fung nicht ausreicht, so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung die- ser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für ver- spätete Zahlung nach Regel 58bis.2 zu entrichten. b) Hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2, innerhalb der in Absatz a genannten Frist nicht in voller Höhe entrichtet, so gilt der Antrag, vorbehaltlich des Absatzes c, als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vor- läufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. c) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Absatz b eingegangen. d) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach Absatz b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen. 58bis.2 Gebühr für verspätete Zahlung a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 58bis.1 Absatz a davon abhängig machen, dass an sie, zu ihren Gunsten, eine Ge- bühr für verspätete Zahlung gezahlt wird. Die Höhe dieser Gebühr: i) beträgt 50 % des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren; oder ii) entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr. b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als das Dop- pelte der Bearbeitungsgebühr.

4157

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 59 Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

59.1 und 59.2 [Unverändert]

59.3 Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde a) Wird der Antrag bei einem Anmeldeamt, einer Internationalen Recherchen- behörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gestellt, die für die internationale vorläufige Prüfung der internatio- nalen Anmeldung nicht zuständig ist, so vermerkt dieses Amt oder diese Be- hörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und leitet diesen unverzüglich an das Internationale Büro weiter, sofern es bzw. sie nicht beschliesst, nach Ab- satz f zu verfahren. b) Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag. c) Wird der Antrag nach Absatz a an das Internationale Büro weitergeleitet oder nach Absatz b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale Büro un- verzüglich folgende Handlungen vor: i) ist nur eine einzige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragte Behörde zuständig, so leitet es den Antrag an diese Behörde wei- ter und unterrichtet den Anmelder entsprechend; oder ii) sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb von

19 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, welche Frist später

abläuft, die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung be- auftragte Behörde anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll. d) Wird die nach Absatz c Ziffer ii geforderte Angabe gemacht, so leitet das Internationale Büro den Antrag unverzüglich an die vom Anmelder angege- bene mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde wei- ter. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird vom Internationa- len Büro für nicht gestellt erklärt. e) Wird der Antrag nach Absatz c an eine zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Absatz a bzw. Absatz b darauf vermerkt ist, für diese Be- hörde entgegengenommen und nach seiner Weiterleitung als an diesem Da- tum bei der Behörde eingegangen. f) Beschliesst ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei der der Antrag nach Absatz a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiterzu- leiten, so sind die Absätze c–e entsprechend anzuwenden.

4158

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 60 Bestimmte Mängel des Antrags

60.1 Mängel des Antrags

a) und b) [Unverändert] c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Ab- satz a nach, so gilt der Antrag vorbehaltlich des Absatzes d als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. d)–g) [Unverändert]

60.2 Mängel bei späteren Auswahlen

a) und b) [Unverändert] c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Ab- satz a nach, so gilt der Antrag vorbehaltlich des Absatzes d als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro für nicht gestellt erklärt. d) [Unverändert]

Regel 61 Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung

61.1 Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder

a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ver- merkt auf dem Antrag das Eingangsdatum oder gegebenenfalls den in Regel

60.1 Absatz b genannten Zeitpunkt. Die mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde sendet dem Internationalen Büro unverzüglich entweder den Antrag zu und behält eine Kopie in ihren Akten oder sie sendet dem Internationalen Büro eine Kopie zu und behält den Antrag in ihren Ak- ten. b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58bis.1 Absatz b oder 60.1 Ab- satz c als nicht gestellt oder eine Auswahl nach Regel 60.1 Absatz d als nicht erfolgt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit. c) [Unverändert]

61.2 und 61.3 [Unverändert]

61.4 Veröffentlichung im Blatt

Wenn ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung vor Ablauf eines Zeitraums von 19 Monaten ab dem Prioritätsdatum gestellt wurde, veröffentlicht das Internati- onale Büro entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der An- tragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationa- len Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.

4159

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 62 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchen- behörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der interna- tionalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

62.1 Vor Antragstellung eingereichte Änderungen

Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prü- fung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19 und der in diesem Artikel genannten Erklärung weiter, sofern die Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sie bereits eine Kopie erhalten hat.

62.2 Nach Antragstellung eingereichte Änderungen

Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach Artikel 19 bereits ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder möglichst, gleichzeitig mit der Einrei- chung von Änderungen beim Internationalen Büro, auch eine Kopie der Änderungen und jeder Erklärung nach Artikel 19 bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einreichen. Das Internationale Büro leitet in jedem Fall eine Kopie dieser Änderungen und der Erklärung unverzüglich an diese Behör- de weiter.

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde 66.1–66.7 [Unverändert]

66.8 Form der Änderungen

a) Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen der Be- schreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmel- dung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblät- tern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte. b) Besteht die Änderung in der Streichung von Abschnitten oder in geringfügi- gen Änderungen oder Hinzufügungen, so kann als Ersatzblatt nach Absatz a eine Kopie des betreffenden Blatts der internationalen Anmeldung verwen- det werden, auf der die Änderungen oder Hinzufügungen eingetragen sind, sofern dies die Klarheit und unmittelbare Reproduzierbarkeit dieses Blatts nicht beeinträchtigt. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blatts, so ist dies in einem Schreiben mitzuteilen, in welchem möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutert werden sollten.

4160

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

66.9 Sprache der Änderungen

a) Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der Veröffent- lichungssprache eingereicht worden, so ist jede Änderung und das Schreiben nach Regel 66.8, vorbehaltlich der Absätze b und c, in der Veröffentli- chungssprache einzureichen. b)–d) [Unverändert]

Regel 69 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

69.1 [Unverändert]

69.2 Frist für die internationale vorläufige Prüfung

Die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft: i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum; oder ii) acht Monate ab dem Datum der Bezahlung der Gebühren nach Regel 57.1 und 58.1 Absatz a; oder iii) acht Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftrag- ten Behörde.

Regel 70 Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht 70.1–70.6 [Unverändert]

70.7 Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2

a) In dem Bericht sind die Unterlagen anzugeben, die als wesentliche Grund- lage für die Feststellungen nach Artikel 35 Absatz 2 angesehen werden, un- abhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt wa- ren oder nicht. Im internationalen Recherchenbericht aufgeführte Unterlagen brauchen nur dann im Prüfungsbericht angegeben zu werden, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sie als wesent- lich ansieht. b) [Unverändert] 70.8–70.15 [Unverändert]

70.16 Anlagen zum Bericht

Jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 Absatz a oder b, jedes Ersatzblatt mit Änderungen nach Artikel 19 und jedes Ersatzblatt mit Berichtigungen offensichtlicher Fehler, denen nach Regel 91.1 Absatz e Ziffer iii zugestimmt wurde, ist dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch später eingereichte Ersatzblätter oder durch Änderungen überholt sind, die zum Fortfall ganzer Blätter nach Regel 66.8 Absatz b führen. Die nach Artikel 19 vorgenommenen Änderungen, die aufgrund

4161

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

einer Änderung nach Artikel 34 als überholt gelten, sowie die Begleitschreiben nach Regel 66.8 sind nicht beizufügen.

70.17 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig gewor-

denen Nummerierung des Absatzes «a»]

Regel 76 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 39 Absatz 1; Übersetzung des Prioritätsbelegs 76.1–76.3 [Bleiben gestrichen]

76.4 Frist für die Übersetzung des Prioritätsbelegs

Der Anmelder ist nicht verpflichtet, einem ausgewählten Amt vor Ablauf der nach Artikel 39 anwendbaren Frist eine Übersetzung des Prioritätsbelegs zu übermitteln.

76.5 und 76.6 [Unverändert]

Regel 80 Berechnung der Fristen 80.1–80.5 [Unverändert]

80.6 [Unverändert mit Ausnahme der Streichung der überflüssig gewor-

denen Nummerierung des Absatzes «a»]

80.7 [Unverändert]

Regel 82ter Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros 82ter.1 Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritätsanspruchs Weist der Anmelder einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinreichend nach, dass das internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmel- deamts unrichtig ist oder dass der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro fälschlicherweise als nicht erhoben angesehen wurde, und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des nationalen Rechts oder der nationa- len Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den Fehler zu berichtigen und die internatio- nale Anmeldung so zu behandeln, als wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nicht erhoben angesehen worden.

4162

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 89bis Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln 89bis.1 Internationale Anmeldungen a) Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Absätze b–e in elekt- ronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäss den Verwaltungs- vorschriften eingereicht und bearbeitet werden mit der Massgabe, dass jedes Anmeldeamt die Einreichung internationaler Anmeldungen auf Papier ges- tatten muss. b) Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen, die in elekt- ronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, vorbe- haltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, entspre- chend anzuwenden. c) In den Verwaltungsvorschriften werden die Vorschriften und Erfordernisse für die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen festge- legt, die ganz oder teilweise in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf Vor- schriften und Erfordernisse betreffend die Empfangsbescheinigung, die Ver- fahren für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums, die Formerfordernisse und die Folgen im Fall einer Nichterfüllung dieser Erfor- dernisse, die Unterzeichnung von Schriftstücken, die Mittel zur Bescheini- gung der Echtheit von Schriftstücken und der Identität von Beteiligten im Schriftverkehr mit den Ämtern und Behörden, und die Durchführung des Ar- tikels 12 im Zusammenhang mit dem Anmeldeamts-, dem Akten- und dem Recherchenexemplar; sie können ferner unterschiedliche Vorschriften und Erfordernisse für in unterschiedlichen Sprachen eingereichte internationale Anmeldungen enthalten. d) Kein nationales Amt und keine zwischenstaatliche Organisation ist ver- pflichtet, in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereich- te internationale Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, es sei denn, dieses Amt oder diese Organisation hat dem Internationalen Büro mit- geteilt, dass es bzw. sie hierzu unter Beachtung der diesbezüglichen Verwal- tungsvorschriften bereit ist. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mit- teilung im Blatt. e) Kein Anmeldeamt, das dem Internationalen Büro eine Mitteilung nach Ab- satz d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationalen Anmeldung, die den diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht, ablehnen. 89bis.2 Andere Schriftstücke Regel 89bis.1 ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend anzuwenden.

4163

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

89bis.3 Übermittlung zwischen Ämtern Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung von Schriftstücken, Zustellungen, Mitteilungen oder Schreiben von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation an ein anderes nationales Amt oder eine andere zwischenstaatliche Organisation kann in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln erfolgen, wenn Absender und Empfänger dies miteinander vereinbart haben.

Regel 89ter Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken 89ter.1 Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken Jedes nationale Amt oder jede zwischenstaatliche Organisation kann vorsehen, dass der Anmelder, der eine internationale Anmeldung oder ein dazugehöriges Schrift- stück auf Papier eingereicht hat, eine Kopie davon in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften einreichen kann.

Regel 91 Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmel- dung und in anderen Schriftstücken

91.1 Berichtigung offensichtlicher Fehler

a)–c) [Unverändert] d) Berichtigungen können auf Antrag des Anmelders vorgenommen werden. Die Verwaltung, die einen dem Anschein nach offensichtlichen Fehler fin- det, kann den Anmelder auffordern, einen Antrag auf Berichtigung nach den Bedingungen der Absätze e–gquater zu stellen. Regel 26.4 ist auf das zu be- folgende Verfahren zur Beantragung von Berichtigungen entsprechend an- zuwenden. e)–gquater) [Unverändert]

Regel 92 Schriftverkehr

92.1 [Unverändert]

92.2 Sprachen

a) Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 66.9 sowie Absatz b ist ein vom Anmel- der bei der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationa- len vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichtes Schreiben oder Schriftstück in derselben Sprache abzufassen wie die zugehörige internatio- nale Anmeldung. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmel- dung nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt oder nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der Übersetzung zu verwenden. b) [Unverändert]

4164

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

c) [Bleibt gestrichen] d) und e) [Unverändert]

92.3 [Unverändert]

92.4 Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.

a) Unbeschadet der Regeln 11.14 und 92.1 Absatz a und vorbehaltlich des Ab- satzes h können die Unterlagen der internationalen Anmeldung und alle sie betreffenden späteren Schriftstücke oder Schreiben, soweit möglich, mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen zur Nachrich- tenübermittlung, die zur Einreichung eines gedruckten oder geschriebenen Schriftstücks führen, übermittelt werden. b)–h) [Unverändert]

Regel 93 Aufbewahrung von Vorgängen und Akten 93.1–93.3 [Unverändert]

93.4 Vervielfältigungen

Für die Zwecke dieser Regel können Vorgänge, Exemplare und Akten als fotografi- sche, elektronische oder sonstige Vervielfältigungen aufbewahrt werden, vorausge- setzt, dass die Vervielfältigungen so beschaffen sind, dass den Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Vorgängen, Exemplaren und Akten nach den Regeln 93.1–93.3 Genüge getan ist.

Regel 94 Akteneinsicht

94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro

a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person er- teilt das Internationale Büro, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Ko- pien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken. b) Vorbehaltlich des Artikels 38 erteilt das Internationale Büro nach der inter- nationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in sei- ner Akte befindlichen Schriftstücken.

94.2 Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragten Behörde Auf Antrag des Anmelders, jeder von ihm bevollmächtigten Person oder – nach Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts – jeden ausgewählten Amts erteilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in ihrer Akte befindli- chen Schriftstücken.

4165

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

94.3 Akteneinsicht beim ausgewählten Amt

Gestattet das vom ausgewählten Amt anzuwendende nationale Recht Dritten Ein- sicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung – in dem nach dem nationalen Recht für die nationale Akteneinsicht vorgesehenen Umfang in alle zu einer internationalen Anmeldung gehörigen und in der Akte befindlichen Schrift- stücke sowie in diejenigen Schriftstücke Einsicht gewähren, die sich auf die interna- tionale vorläufige Prüfung beziehen. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstü- cken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

Anhang

Gebührenverzeichnis [In Kraft vom 1. Januar bis 30. Juni 1998]

Gebühren Beträge

1. Grundgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. wenn die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken b. wenn die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt

2. Bestimmungsgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. für die nach der Regel 4.9 Absatz a) vor- genommen Bestimmungen 150 Schweizer Franken je Bestimmung, wobei alle nach Regel 4.9 Absatz a) vorge- nommenen Bestimmungen ab der zwölften keiner Bestimmungs- gebühr unterliegen b. für die nach der Regel 4.9 Absatz b) vorgenommen und nach der Regel 4.9 Absatz c) bestätigten Bestimmungen 150 Schweizer Franken je Bestimmung

3. Bestätigungsgebühr:

(Regel 15.5 Absatz a)) 50 % des Betrags der nach Punkt 2 Buchstabe b) geschulde- ten Bestimmungsgebühren

4166

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Gebühren Beträge

4. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durchschnittlichen natio- nalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren um 75 % ermässigt; bei mehre- ren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

Anhang

Gebührenverzeichnis [In Kraft ab dem 1. Juli 1998]

Gebühren Beträge

1. Grundgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. wenn die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken b. wenn die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt

2. Bestimmungsgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. für die nach der Regel 4.9 Absatz a) vor- genommen Bestimmungen 150 Schweizer Franken je Bestimmung, wobei alle nach Regel 4.9 Absatz a) vorge- nommenen Bestimmungen ab der zwölften keiner Bestimmungs- gebühr unterliegen b. für die nach der Regel 4.9 Absatz b) vorgenommen und nach der Regel 4.9 Absatz c) bestätigten Bestimmungen 150 Schweizer Franken je Bestimmung

4167

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Gebühren Beträge

3. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durchschnittlichen natio- nalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren um 75 % ermässigt; bei mehre- ren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

4168

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

III Änderung des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 15. September 1998 In Kraft getreten am 1. Januar 1999

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Grundgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. wenn die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken b. wenn die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt

2. Bestimmungsgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. für die nach der Regel 4.9 Absatz a) vor- genommen Bestimmungen 150 Schweizer Franken je Bestimmung, wobei alle nach Regel 4.9 Absatz a) vorgenom- menen Bestimmungen ab der elften keiner Bestimmungsgebühr unterliegen b. für die nach der Regel 4.9 Absatz b) vorgenommen und nach der Regel 4.9 Absatz c) bestätigten Bestimmungen 150 Schweizer Franken je Bestimmung

3. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

4169

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

4. Der Gesamtbetrag der gemäss Punkt 1 und 2.a) zu bezahlenden Gebühren wird

um 200 Schweizer Franken ermässigt, wenn die internationale Anmeldung ent- sprechend den Verwaltungsvorschriften und insoweit von diesen vorgesehen in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form einge- reicht wird.

5. Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und

Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, des- sen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren (gegebe- nenfalls unter Berücksichtigung der Ermässigung nach Punkt 4) um 75 % ermäs- sigt; bei mehreren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

4170

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

IV Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 29. September 1999 In Kraft getreten am 1. Januar 2000

Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1–4.9 [Unverändert]

4.10 Prioritätsanspruch

a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 («Prioritätsanspruch») kann die Pri- orität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthan- delsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muss vorbehaltlich Regel 26bis.1 im Antrag angegeben werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Prio- rität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss ent- halten: i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn dieses in den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Datum der internationalen Anmeldung fällt; ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung; iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Ver- bandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli- chen Eigentums oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht wor- den ist; iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behör- de, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist; v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist. b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen Angaben: i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere Verbandsländer der Pa- riser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung ist;

4171

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindes- tens einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Ver- bandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli- chen Eigentums noch Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist. c) Artikel 2 Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden. d) Sind am 29. September 1999 die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 geänderten Absätze a und b nicht mit dem von einem Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze weiterhin in ihrer bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung für dieses Bestimmungsamt, solange die Unvereinbarkeit dieser geänderten Absätze mit diesem Recht besteht, so- fern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Oktober 1999 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. 4.11–4.17 [Unverändert]

Anhang

Gebührenverzeichnis [in Kraft ab dem 1. Januar 2000]

Gebühren Beträge

1. Grundgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. wenn die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken b. wenn die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt

2. Bestimmungsgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. für die nach der Regel 4.9 Absatz a) vor- genommen Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung, wobei alle nach Regel 4.9 Absatz a) vorgenom- menen Bestimmungen ab der neunten keiner Bestimmungs- gebühr unterliegen

4172

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Gebühren Beträge

b. für die nach der Regel 4.9 Absatz b) vorgenommen und nach der Regel 4.9 Absatz c) bestätigten Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung

3. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

Ermässigungen

4. Der Gesamtbetrag der gemäss Punkt 1 und 2.a) zu bezahlenden Gebühren wird

um 200 Schweizer Franken ermässigt, wenn die internationale Anmeldung ent- sprechend den Verwaltungsvorschriften und insoweit von diesen vorgesehen in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form einge- reicht wird.

5. Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und

Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, des- sen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren (gegebe- nenfalls unter Berücksichtigung der Ermässigung nach Punkt 4) um 75 % ermäs- sigt; bei mehreren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

4173

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

V Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 17. März 2000 In Kraft getreten am 1. März 2001

Regel 4 Der Antrag (Inhalt)

4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift

a) und b) [Unverändert] c) Der Antrag kann enthalten: i) [Unverändert] ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischen- staatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist; iii) Erklärungen gemäss Regel 4.17; d) [Unverändert] 4.2–4.4 [Unverändert]

4.5 Anmelder

a)–d) [Unverändert] e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt re- gistriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.

4.6 Erfinder

a) Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer v oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfin- dern, der Erfinder anzugeben. b) und c) [Unverändert]

4.7 Anwalt

a) Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten. b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt regist- riert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist.

4174

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

4.8 Gemeinsamer Vertreter

Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten. 4.9–4.16 [Unverändert]

4.17 Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse nach

Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i–v Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationa- len Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten: i) eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i; ii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berech- tigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten; iii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berech- tigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen; iv) eine Erfindererklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv, die nach Mass- gabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muss; v) eine Erklärung nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädli- cher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit.

4.18 Zusätzliche Angaben

a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1–4.17 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme wei- terer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben. b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1–4.17 aufgeführten oder gemäss Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässigen Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben.

Regel 26ter Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen nach Regel 4.17 26ter.1 Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen Der Anmelder kann eine Erklärung nach Regel 4.17 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.

4175

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

26ter.2 Behandlung von Erklärungen a) Stellt das Anmeldeamt oder das Internationale Büro fest, dass eine Erklärung nach Regel 4.17 nicht dem vorgeschriebenen Wortlaut entspricht oder eine Erfindererklärung nach Regel 4.17 Ziffer iv nicht wie vorgeschrieben unter- zeichnet ist, kann das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den An- melder auffordern, die Erklärung innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu berichtigen. b) Geht eine Erklärung oder Berichtigung gemäss Regel 26ter.1 nach Ablauf der in Regel 26ter.1 vorgesehenen Frist beim Internationalen Büro ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.

Regel 47 Übermittlung an die Bestimmungsämter

47.1 Verfahren

a) und abis) [Unverändert] ater) Die Mitteilung nach Absatz abis) umfasst jede vom Internationalen Büro vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 erhaltene Erklärung nach Regel 4.17 Zif- fer i–iv sowie jede an einer solchen Erklärung vorgenommene Berichtigung nach Regel 26ter.1, sofern das Bestimmungsamt das internationale Büro dar- über unterrichtet hat, dass das anwendbare nationale Recht die Einreichung von Unterlagen oder Nachweisen zum Gegenstand der Erklärung verlangt. b)–e) [Unverändert] 47.2–47.4 [Unverändert]

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 [Unverändert]

48.2 Inhalt

a) Die Broschüre enthält oder nimmt folgende Elemente wieder auf: i)–viii) [Unverändert] ix) alle Angaben betreffend einen Prioritätsanspruch, der nach Regel 26bis.2 Absatz b als nicht erhoben gilt und deren Veröffentlichung nach Regel 26bis.2 Absatz c beantragt wird. x) jede Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer v und jede Berichtigung einer solchen Erklärung nach Regel 26ter.1, welche vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist, b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Absatzes c: i) und ii) [Unverändert]

4176

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

iii) die Zusammenfassung; ist die Zusammenfassung in Englisch und in ei- ner anderen Sprache abgefasst, so erscheint die englische Fassung an erster Stelle; iv) eine Angabe, dass der Antrag eine Erklärung nach Regel 4.17 enthält, die vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist. c)–i) [Unverändert] 48.3–48.6 [Unverändert]

Regel 51bis Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln: i) Unterlagen über die Identität des Erfinders; ii) Unterlagen über die Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu bean- tragen oder zu erhalten; iii) Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung des Anmelders, die Priori- tät einer früheren Anmeldung zu beanspruchen, wenn der Anmelder nicht die frühere Anmeldung eingereicht hat, oder sich der Name des Anmelders nach Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat; iv) wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, nach dessen nationalem Recht nationale Anmeldungen vom Erfinder eingereicht werden müssen, Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten; v) Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen Missbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellun- gen oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines be- stimmten Zeitraums erfolgt sind. b) und c) [Unverändert] d) Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Artikel

27 Absatz 2 Ziffer ii vorschreiben, dass die vom Anmelder nach Artikel 22

eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung: i) vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung dahin- gehend bestätigt wird, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen vollständig und richtig ist; ii) durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten Überset- zer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt berech- tigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat.

4177

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbe- legs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt wer- den, wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Feststellung der Pa- tentfähigkeit der Erfindung erheblich ist. f) Ist der Vorbehalt des Absatzes e am 17. März 2000 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Vorbehalt für das Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit be- steht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unver- züglich im Blatt veröffentlicht. 51bis.2 Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen a) Wenn das anzuwendende nationale Recht nicht verlangt, dass nationale An- meldungen vom Erfinder eingereicht werden, darf das Bestimmungsamt – es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden An- gaben oder Erklärung – keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hin- sichtlich: i) der Identität des Erfinders (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i), sofern An- gaben über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag enthalten oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird; ii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten (Regel 51bis.1 Absatz a Zif- fer ii), sofern eine entsprechende Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer ii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt einge- reicht wird; iii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspru- chen (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird. b) Wenn das anwendbare nationale Recht verlangt, dass nationale Anmeldun- gen vom Erfinder eingereicht werden, darf das Bestimmungsamt – es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Erklä- rungen – keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hinsichtlich: i) der Identität des Erfinders (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i) (mit Aus- nahme von Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv)), sofern Angaben über den Erfinder gemäss Regel 4.6 im Antrag enthalten sind;

4178

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ii) des Rechts des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmel- dedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird; iii) der eidesstattlichen Versicherung oder der Erfindererklärung (Re- gel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv), sofern gemäss Regel 4.17 Ziffer iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird. c) Ist Absatz a am 17. März 2000, hinsichtlich einer der Ziffern dieses Absat- zes nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt Absatz a hinsichtlich dieser Ziffer für dieses Bestimmung- samt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das In- ternationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffent- licht. 51bis.3 Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen a) Ist eines der Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i–iv und c–e, oder ein anderes Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationa- len Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Artikel 27 Absatz 1 oder 2 an- wenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so fordert das Bestimmungsamt den Anmelder auf, das Erfordernis innerhalb einer Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zu erfüllen. Jedes Bestimmungsamt kann vom Anmelder für die Erfüllung der nationalen Er- fordernisse, die nach Aufforderung erfolgt, die Zahlung einer Gebühr ver- langen. b) Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Artikel 27 Absatz 6 oder 7 anwen- den kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so muss dem Anmelder die Möglich- keit eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen. c) Ist Absatz a am 17. März 2000 hinsichtlich der in diesem Absatz bestimmten Frist nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Absatz hinsichtlich dieser Frist für dieses Bestim- mungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt ver- öffentlicht.

4179

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 53 Der Antrag 53.1–53.4 [Unverändert]

53.5 Anwalt oder gemeinsamer Vertreter

Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist dies im Antrag anzugeben. Die Regeln 4.4 und 4.16 sind anzuwenden; Regel 4.7 ist entsprechend anzuwenden. 53.6–53.9 [Unverändert]

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde 66.1–66.6 [Unverändert]

66.7 Prioritätsbeleg

a) [Unverändert] b) Ist die Anmeldung, deren Priorität in der internationalen Anmeldung bean- sprucht wird, in einer anderen Sprache als der Sprache oder einer der Spra- chen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde abgefasst, so kann diese den Anmelder auffordern, innerhalb von zwei Mo- naten nach dem Datum der Aufforderung eine Übersetzung in diese oder ei- ne dieser Sprachen einzureichen, sofern die Gültigkeit des Prioritätsan- spruchs für die Abfassung des Gutachtens nach Artikel 33 Absatz 1 erheblich ist. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.

66.8 und 66.9 [Unverändert]

4180

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

VI Änderung des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 3. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Januar 2001

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Grundgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. wenn die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken b. wenn die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt

2. Bestimmungsgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. für die nach der Regel 4.9 Absatz a) vor- genommen Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung, wobei alle nach Regel 4.9a) vorgenommenen Bestimmungen ab der siebten keiner Bestimmungsgebühr unterliegen b. für die nach der Regel 4.9 Absatz b) vorgenommen und nach der Regel 4.9 Absatz c) bestätigten Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung

3. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

4181

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

4. Der Gesamtbetrag der gemäss Punkt 1 und 2.a) zu bezahlenden Gebühren wird

um 200 Schweizer Franken ermässigt, wenn die internationale Anmeldung ent- sprechend den Verwaltungsvorschriften und insoweit von diesen vorgesehen in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form einge- reicht wird.

5. Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und

Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, des- sen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren (gegebe- nenfalls unter Berücksichtigung der Ermässigung nach Punkt 4) um 75 % ermäs- sigt; bei mehreren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

4182

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

VII Änderung des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 3. Oktober 2001 In Kraft getreten am 1. Januar 2002

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Grundgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. wenn die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken b. wenn die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt

2. Bestimmungsgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. für die nach der Regel 4.9 Absatz a) vor- genommen Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung, wobei alle nach Regel 4.9a) vorgenommenen Bestimmungen ab der sechsten keiner Bestimmungsgebühr unterliegen b. für die nach der Regel 4.9 Absatz b) vorgenommen und nach der Regel 4.9 Absatz c) bestätigten Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung

3. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

4183

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

4. Der Gesamtbetrag der gemäss Punkt 1 und 2.a) zu bezahlenden Gebühren wird

um 200 Schweizer Franken ermässigt, wenn die internationale Anmeldung ent- sprechend den Verwaltungsvorschriften und insoweit von diesen vorgesehen in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form einge- reicht wird.

5. Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und

Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, des- sen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren (gegebe- nenfalls unter Berücksichtigung der Ermässigung nach Punkt 4) um 75 % ermäs- sigt; bei mehreren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

4184

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

VIII Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 3. Oktober 2001 In Kraft getreten am 1. April 2002

Regel 90bis Zurücknahmen 90bis.1 Zurücknahme der internationalen Anmeldung a) Der Anmelder kann die internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Mona- ten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. b) und c) [Unverändert] 90bis.2 Zurücknahme von Bestimmungen a) Der Anmelder kann die Bestimmung eines Bestimmungsstaats vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Die Zu- rücknahme der Bestimmung eines ausgewählten Staats bewirkt die Zurück- nahme der entsprechenden Auswahlerklärung nach Regel 90bis.4. b)–e) [Unverändert] 90bis.3 Zurücknahme von Prioritätsansprüchen a) Der Anmelder kann eine nach Artikel 8 Absatz 1 in der internationalen An- meldung in Anspruch genommene Priorität vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. b)–e) [Unverändert] 90bis.4–90bis.7 [Unverändert]

4185

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

IX Änderung des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 2002 In Kraft getreten am 17. Oktober 2002

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Grundgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. wenn die internationale Anmeldung nicht mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken b. wenn die internationale Anmeldung mehr als 30 Blätter umfasst 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt

2. Bestimmungsgebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) a. für die nach der Regel 4.9 Absatz a) vor- genommen Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung, wobei alle nach Regel 4.9a) vorgenommenen Bestimmungen ab der sechsten keiner Bestimmungsgebühr unterliegen b. für die nach der Regel 4.9 Absatz b) vorgenommen und nach der Regel 4.9 Absatz c) bestätigten Bestimmungen 140 Schweizer Franken je Bestimmung

3. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

4186

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

4. Der Gesamtbetrag der gemäss Punkt 1 und 2.a) zu bezahlenden Gebühren wird

um 200 Schweizer Franken ermässigt, wenn die internationale Anmeldung ent- sprechend den Verwaltungsvorschriften und in soweit von diesen vorgesehen wie folgt eingereicht wird: a) in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form; oder b) in elektronischer Form.

5. Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und

Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, des- sen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren (gegebe- nenfalls unter Berücksichtigung der Ermässigung nach Punkt 4) um 75 % ermäs- sigt; bei mehreren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

4187

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

X Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 2002 In Kraft getreten am 1. Januar 2003

Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung

12.1 Für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassene

Sprachen a) und b) [Unverändert] c) Unbeschadet des Absatzes a muss der Antrag in einer vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Veröffentlichungssprache einge- reicht werden. d) [Unverändert]

12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung

a) [Unverändert] b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass: i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz e Ziffern ii und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a, 12.4 Absatz a oder

55.2 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erfor-

derlich ist; ii) [Unverändert] c) [Unverändert]

12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche

a)–d) [Unverändert] e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten ei- ne Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 50 % der Grundgebühr nach Punkt 1.a) des Gebührenverzeichnisses gezahlt wird.

4188

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

12.4 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung

a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, keine Veröffentlichungssprache ist und die Einreichung einer Überset- zung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist, muss der Anmelder ei- ne Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassene Veröffentlichungssprache innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einreichen. b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden. c) Hat der Anmelder die in Absatz a genannte Übersetzung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist eingereicht, fordert ihn das Anmeldeamt auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb von 16 Monaten nach dem Pri- oritätsdatum einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Ein- reichung nach Absatz e zu entrichten. Geht die Übersetzung beim Anmel- deamt ein, bevor dieses Amt die Aufforderung nach dem vorangehenden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegan- gen. d) Hat der Anmelder die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz c eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Gehen die Übersetzung und die Zahlung beim Anmeldeamt vor dem Zeit- punkt ein, zu dem dieses Amt die Erklärung nach dem vorangehenden Satz abgibt und vor Ablauf von 17 Monaten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als vor Ablauf dieser Frist eingegangen. e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten ei- ne Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 50 % der Grundgebühr nach Punkt 1.a) des Gebührenverzeichnisses gezahlt wird.

Regel 22 Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung

22.1 Verfahren

a)–g) [Unverändert] h) Ist die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung zu veröffentlichen, so übermittelt das Anmeldeamt diese Übersetzung dem Internationalen Büro zusammen mit dem Aktenexemplar nach Absatz a oder, wenn das Anmeldeamt das Akten- exemplar dem Internationalen Büro nach diesem Absatz bereits übermittelt hat, unverzüglich nach Eingang der Übersetzung.

4189

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

22.2 [Bleibt gestrichen]

22.3 [Unverändert]

Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt

26.1 und 26.2 [Unverändert]

26.3 Prüfung der Formerfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe a Ziffer v a) [Unverändert] b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt: i) [Unverändert] ii) jede nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche inter- nationale Veröffentlichung erforderlich ist. 26.3bis–26.6 [Unverändert]

Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten

29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt

a) Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Män- gel), nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel

27.1 Absatz a vorgeschriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4 (nach-

trägliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffern i–iii), nach den Regeln 12.3 Absatz d oder 12.4 Absatz d (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zu- rückgenommen gilt: i)–iv) [Unverändert] b) [Unverändert]

29.2 [Bleibt gestrichen]

29.3 und 29.4 [Unverändert]

4190

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 und 48.2 [Unverändert]

48.3 Veröffentlichungssprachen

a) [Unverändert] b) Ist die internationale Anmeldung nicht in einer Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4 eine Übersetzung in einer Veröffentlichungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht. c) [Unverändert] 48.4–48.6 [Unverändert]

Regel 49 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmel- dung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22 49.1–49.5 [Unverändert]

49.6 Wiedereinsetzung nach Versäumung der Vornahme der Handlungen

nach Artikel 229 a) Endet die Wirkung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 11 Ab- satz 3, weil der Anmelder es versäumt hat, die in Artikel 22 genannten Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt das Bestimmungsamt den Anmelder auf seinen Antrag und vorbehaltlich der Absätze b–e in seine Rechte in Bezug auf diese internationale Anmeldung wieder ein, wenn es feststellt, dass die Fristversäumung unbeabsichtigt war oder, nach Wahl des Bestimmungsamtes, dass die Fristversäumung trotz Be- achtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt geschehen ist. b) Innerhalb der zuerst endenden der nachfolgend genannten Fristen ist der An- trag nach Absatz a beim Bestimmungsamt zu stellen und sind die in Artikel

22 genannten Handlungen vorzunehmen:

i) zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Versäu- mung der nach Artikel 22 anwendbaren Frist weggefallen ist; oder ii) 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der nach Artikel 22 an- wendbaren Frist; jedoch mit der Massgabe, dass der Anmelder den Antrag bis zu einem späte- ren Zeitpunkt stellen kann, soweit dies nach dem vom Bestimmungsamt an- zuwendenden nationalen Recht zugelassen ist. c) Der Antrag nach Absatz a muss die Gründe für die Versäumung der der nach Artikel 22 anwendbaren Frist darlegen.

4191

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

d) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann verlan- gen: i) dass für den Antrag nach Absatz a eine Gebühr entrichtet wird; ii) dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz c genannten Gründe eingereicht werden. e) Das Bestimmungsamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. f) Sind die Absätze a–e am 1. Oktober 2002 nicht mit dem vom Bestimmung- samt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, so- fern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 1. Januar 2003 davon unter- richtet. Die Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

4192

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XI Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 2002 In Kraft getreten am 1. Januar 2004

Regel 4 Der Antrag (Inhalt)

4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift

a) Der Antrag hat zu enthalten: i)–iii) [Unverändert] iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt ver- langt. b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten: i) und ii) [Unverändert] iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent, iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde. c) und d) [Unverändert] 4.2–4.4 [Unverändert]

4.5 Anmelder

a) Der Antrag hat zu enthalten: i) Namen; ii) Anschrift; und iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz; des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders. b)–e) [Unverändert] 4.6–4.8 [Unverändert]

4.9 Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und

regionale Patente a) Die Einreichung eines Antrags umfasst: i) die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internati- onalen Anmeldedatum verbindlich ist; ii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Be- stimmungsstaat, auf den Artikel 43 oder 44 Anwendung findet, jede Art

4193

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffen- den Staats zugänglich ist; iii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Be- stimmungsstaat, auf den Artikel 45 Absatz 1 Anwendung findet, ein re- gionales Patent und, sofern nicht Artikel 45 Absatz 2 Anwendung fin- det, ein nationales Patent beantragt wird. b) Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat be- stimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in An- spruch genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen An- meldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. c) [Gestrichen]

4.10 [Unverändert]

4.11 Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder Haupt-

anmeldung oder Hauptpatent a) Wenn: i) eine internationale Recherche oder eine Recherche internationaler Art für eine Anmeldung nach Artikel 15 Absatz 5 verlangt wird; ii) der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde den internationalen Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergeb- nisse einer anderen Recherche als einer internationalen Recherche oder einer Recherche internationaler Art abstützt, die vom nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation durchgeführt wurde, das bzw. die als Internationale Recherchenbehörde für die internationale Anmeldung zuständig ist; iii) der Anmelder beabsichtigt, nach Regel 49bis.1 Absatz a oder b den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Be- stimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder Zusatzertifi- kat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat be- handelt wird; oder iv) der Anmelder beabsichtigt, nach Regel 49bis.1 Absatz c den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird;

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und je nach Fall die Feststellung der Anmeldung, für die die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder eine andere Feststellung der Recherche zu ermöglichen oder die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein ande- res Hauptschutzrecht anzugeben. b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäss Absatz a Ziffer iii oder iv hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9.

4.12 [Gestrichen]

4.13 [Gestrichen]

4.14 [Gestrichen]

4.14bis–4.18 [Unverändert]

Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung

12.1 und 12.2 [Unverändert]

12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche

a)–d) [Unverändert] e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten ei- ne Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer

1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr

gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der inter- nationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

12.4 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung

a)–d) [Unverändert] e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten ei- ne Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer

1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr

gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der inter- nationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 15 Die internationale Anmeldegebühr

15.1 Die internationale Anmeldegebühr

Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Interna- tionalen Büros erhobene Gebühr («internationale Anmeldegebühr») zu zahlen.

4195

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

15.2 Betrag

a) Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Gebüh- renverzeichnis. b) Die internationale Anmeldegebühr ist in der einen oder anderen Währung zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt («vorgeschriebene Währung»), wobei diese Gebühr bei ihrer Überweisung durch das Anmeldeamt an das Internationale Büro frei in Schweizer Franken umwechselbar sein muss. Der Betrag der internationalen Anmeldegebühr wird für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung dieser Gebühr eine andere Währung als die schweizerische Währung vorschreibt, vom Generaldirektor nach Anhörung des Anmeldeam- tes des Staates oder des Anmeldeamtes, das nach Regel 19.1 Absatz b für den Staat handelt und dessen amtliche Währung dieselbe ist wie die vorge- schriebene Währung, festgesetzt. Der so festgesetzte Betrag ist der Gegen- wert in runden Zahlen des in schweizerischer Währung ausgedrückten Be- trages, der im Gebührenverzeichnis angegeben ist. Er wird vom Interna- tionalen Büro jedem Anmeldeamt mitgeteilt, das die Bezahlung in der vorgeschriebenen Währung vorschreibt, und im Blatt veröffentlicht. c) Wird der Betrag der internationalen Anmeldegebühr im Gebührenverzeich- nis geändert, so ist der entsprechende Betrag in den vorgeschriebenen Wäh- rungen ab demselben Datum wie der im geänderten Gebührenverzeichnis angegebene Betrag anwendbar. d) Wenn der Wechselkurs zwischen der schweizerischen und einer vorge- schriebenen Währung vom letzten angewandten Wechselkurs abweicht, legt der Generaldirektor den neuen Betrag in der vorgeschriebenen Währung gemäss den Weisungen der Versammlung fest. Der neu festgelegte Betrag wird zwei Monate nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Blatt an- wendbar, es sei denn, das im zweiten Satz von Absatz b genannte Anmel- deamt und der Generaldirektor vereinbaren ein Datum innerhalb dieses Zeit- raums von zwei Monaten, sodass in diesem Fall der genannte Betrag ab diesem Datum anwendbar wird.

15.3 [Bleibt gestrichen]

15.4 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag

Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

15.5 [Gestrichen]

15.6 Rückerstattung

Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Anmeldegebühr zurück: i)–iii) [Unverändert]

4196

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 16 Die Recherchengebühr

16.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr

a)–e) [Unverändert] f) Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.4 über die internationale An- meldegebühr entsprechend anzuwenden.

16.2 und 16.3 [Unverändert]

Regel 16bis Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren 16bis.1 Aufforderung durch das Anmeldeamt a) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.4 und 16.1 Absatz f fest, dass keine Gebühren entrichtet wor- den sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermittlungsge- bühr, der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebüh- ren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zah- lung nach Regel 16bis.2 zu entrichten. b) [Gestrichen] c) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem entsprechenden Ab- satz festgesetzten Frist den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2, nicht in voller Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes d, wie folgt: i) es gibt die entsprechende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 ab; und ii) verfährt nach Regel 29. d) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Auffor- derung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 14.1 Absatz c, 15.4 beziehungsweise 16.1 Absatz f eingegangen. e) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die entspre- chende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 abgibt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen. 16bis.2 Gebühr für verspätete Zahlung a) Das Anmeldeamt kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforde- rung nach Regel 16bis.1 Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu sei- nen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet wird. Die Höhe dieser Gebühr: i) beträgt 50 % der in der Aufforderung angegebenen nicht entrichteten Gebühren; oder

4197

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ii) entspricht der Übermittlungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger als die Übermittlungsgebühr ist. b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als 25 % der unter Punkt 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 17 Der Prioritätsbeleg

17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren

nationalen oder internationalen Anmeldung a) Wird für die internationale Anmeldung nach Artikel 8 die Priorität einer frü- heren nationalen oder internationalen Anmeldung beansprucht, so hat der Anmelder, vorbehaltlich der Absätze b und bbis, spätestens 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift die- ser früheren Anmeldung («Prioritätsbeleg») beim Internationalen Büro oder beim Anmeldeamt einzureichen, sofern dieser Prioritätsbeleg nicht schon zusammen mit der internationalen Anmeldung, in der die Priorität bean- sprucht wird, beim Anmeldeamt eingereicht worden ist; eine Abschrift der früheren Anmeldung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Büro eingegangen, wenn sie dort vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der in- ternationalen Anmeldung eingeht. b) [Unverändert] bbis) Steht der Prioritätsbeleg dem Anmeldeamt oder dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Biblio- thek zur Verfügung, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzu- reichen, entweder: i) beim Anmeldeamt beantragen, dass es den Prioritätsbeleg aus der digi- talen Bibliothek abruft und an das Internationale Büro übermittelt; oder ii) beim Internationalen Büro beantragen, dass es den Prioritätsbeleg aus der digitalen Bibliothek abruft. Dieser Antrag ist nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum zu stellen und kann vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. c) Werden die Erfordernisse keines der drei vorstehenden Absätze erfüllt, so kann jedes Bestimmungsamt vorbehaltlich des Absatzes d den Prioritätsan- spruch unberücksichtigt lassen mit der Massgabe, dass kein Bestimmung- samt den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmel- der zuvor Gelegenheit zu geben, den Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist einzureichen.

4198

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

d) Kein Bestimmungsamt darf den Prioritätsanspruch nach Absatz c unberück- sichtigt lassen, wenn die in Absatz a genannte frühere Anmeldung bei ihm in seiner Eigenschaft als nationales Amt eingereicht wurde oder wenn ihm der Prioritätsbeleg in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in ei- ner digitalen Bibliothek zur Verfügung steht.

17.2 [Unverändert]

Regel 19 Zuständigkeit des Anmeldeamts 19.1–19.3 [Unverändert]

19.4 Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt

a) und b) [Unverändert] c) Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der internationalen An- meldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.4 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung tatsächlich beim Internati- onalen Büro eingegangen ist. Absatz b letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden.

Regel 24 Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro

24.1 [Bleibt gestrichen]

24.2 Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars

a) Das Internationale Büro teilt: i)–iii) [Unverändert] unverzüglich den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs mit. In der Mitteilung wird die internationale Anmeldung mit ihrem Akten- zeichen, dem internationalen Anmeldedatum und dem Namen des Anmel- ders gekennzeichnet; ausserdem ist das Anmeldedatum einer früheren An- meldung anzugeben, deren Priorität in Anspruch genommen wird. In der Mitteilung an den Anmelder sind ferner die Bestimmungsämter anzugeben sowie, im Falle eines Bestimmungsamts, das für die Erteilung regionaler Pa- tente zuständig ist, die Vertragsstaaten, die für ein regionales Patent be- stimmt worden sind. b) [Gestrichen] c) [Unverändert]

Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationa- len Anmeldung vor dem Anmeldeamt

26.1 und 26.2 [Unverändert]

4199

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

26.2bis Prüfung der Erfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii a) Für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet. b) Für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn die nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii verlangten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 19.1 berechtigt ist, die internationale Anmeldung beim Anmeldeamt einzureichen. 26.3–26.6 [Unverändert]

Regel 27 Unterlassene Gebührenzahlung

27.1 Gebühren

a) Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten «gemäss Artikel 3 Ab- satz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren» sind folgende: die Übermitt- lungsgebühr (Regel 14), die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1), die Recherchengebühr (Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2). b) Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannte «gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr» ist die internationale Anmeldege- bühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).

Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten

29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt

Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Artikel 14 Ab- satz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a vor- geschriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffern i–iii), nach Regel 12.3 Absatz d oder 12.4 Absatz d (Nichteinreichung der erforderlichen Über- setzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt: i)–iv) [Unverändert] b) [Gestrichen]

29.2 [Bleibt gestrichen]

29.3 und 29.4 [Unverändert]

4200

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 32 Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten

32.1 Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat

a) Die Wirkungen einer internationalen Anmeldung, deren internationales An- meldedatum in den in Absatz b genannten Zeitraum fällt, werden auf einen Staat («den Nachfolgestaat») erstreckt, dessen Gebiet vor seiner Unabhän- gigkeit Teil des Gebiets eines in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaats war, der nicht mehr fortbesteht («der Vorgängerstaat»), vor- ausgesetzt, dass der Nachfolgestaat Vertragsstaat geworden ist durch Hinter- legung einer Fortsetzungserklärung beim Generaldirektor des Inhalts, dass der Vertrag vom Nachfolgestaat angewandt wird. b) [Unverändert] c) Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum in den nach Absatz b massgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt. d) [Gestrichen]

32.2 Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat

a) Werden die Wirkungen der internationalen Anmeldung gemäss Regel 32.1 auf den Nachfolgestaat erstreckt: i) [Unverändert] ii) so verlängert sich die nach Artikel 22 oder 39 Absatz 1 für diesen Staat massgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäss Regel 32.1 Ab- satz c. b) Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die Frist nach Absatz a Ziffer ii abläuft. Das Internationale Büro veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt.

Regel 36 Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde

36.1 Aufzählung der Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c sind folgende: i) und ii) [Unverändert] iii) das Amt oder die Organisation muss über einen Stab von Mitarbeitern ver- fügen, der Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten durch- führen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abge- fasst oder in die er übersetzt ist; iv) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.

4201

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 43bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde 43bis.1 Schriftlicher Bescheid a) Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz bbis erstellt die Internationale Recher- chenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchen- berichts einen schriftlichen Bescheid darüber: i) ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit be- ruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist; ii) ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale Recher- chenbehörde dies geprüft hat. Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungs- ordnung vorgesehenen Bemerkungen. b) Für die Zwecke der Erstellung des schriftlichen Bescheids finden die Arti- kel 33 Absätze 2 bis 6 und 35 Absätze 2 und 3 sowie die Regeln 43.4, 64, 65, 66.1 Absatz e, 66.2 Absätze a, b und e, 66.7, 67, 70.2 Absätze b und d, 70.3, 70.4 Ziffer ii, 70.5 Absatz a, 70.6 bis 70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Absatz a entsprechend Anwendung. c) Der schriftliche Bescheid enthält eine Mitteilung an den Anmelder, wonach im Falle der Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung der schriftliche Bescheid gemäss Regel 66.1bis Absatz a, aber vorbehaltlich der Regel 66.1bis Absatz b als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a anzusehen ist, und der Anmelder in diesem Fall aufgefordert wird, bei dieser Behörde vor Ablauf der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzu- reichen.

Regel 44 Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftli- chen Bescheids und so weiter

44.1 Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen

Bescheids Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt dem Internationalen Büro und dem Anmelder am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenbe- richts und des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a.

44.2 und 44.3 [Unverändert]

4202

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 44bis Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchen- behörde zur Patentfähigkeit 44bis.1 Erstellung des Berichts; Übermittlung an den Anmelder a) Sofern ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die In- ternationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43bis.1 Ab- satz a genannten Fragen (in dieser Regel als «Bericht» bezeichnet). Der Be- richt hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid. b) Der Bericht trägt den Titel «internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfä- higkeit (Kapitel I des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)» und enthält einen Hinweis darauf, dass er nach Massgabe dieser Regel vom Internationalen Büro für die Internationale Recherchenbehörde erstellt wurde. 44bis.2 Übermittlung an die Bestimmungsämter a) Ist ein Bericht nach Regel 44bis.1 erstellt worden, so übermittelt ihn das In- ternationale Büro gemäss Regel 93bis.1 jedem Bestimmungsamt, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. b) Stellt der Anmelder bei einem Bestimmungsamt einen ausdrücklichen An- trag nach Artikel 23 Absatz 2, so übermittelt das Internationale Büro diesem Amt auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anmelders unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde er- stellten schriftlichen Bescheids. 44bis.3 Übersetzung für die Bestimmungsämter a) Jeder Bestimmungsstaat kann, wenn ein Bericht nach Regel 44bis.1 nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amts erstellt worden ist, eine Übersetzung des Berichts in die englische Sprache verlangen. Jedes Verlangen dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mit- teilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. b) Wird eine Übersetzung nach Absatz a verlangt, so ist sie vom Internationa- len Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen. c) Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt. d) In dem in Regel 44bis.2 Absatz b genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden Bestimmung- samts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt inner- halb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags dem betreffenden Bestimmungsamt eine Kopie der Übersetzung; gleichzei- tig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

4203

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

44bis.4 Stellungnahme zu der Übersetzung Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der in Regel 44bis.3 Absatz b oder d genannten Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 44ter Vertraulichkeit des schriftlichen Bescheids, des Berichts, der Übersetzung und der Stellungnahme 44ter.1 Vertraulichkeit a) Das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde dürfen ausser auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung vor Ablauf von 30 Monaten nach dem Prioritätsdatum keiner Person oder Behörde Ein- sicht gewähren: i) in den nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheid, in eine nach Regel 44bis.3 Absatz d angefertigte Übersetzung des Bescheids oder in eine nach Regel 44bis.4 übermittelte schriftlichen Stellungnahme des Anmelders zu der Übersetzung; ii) in den gegebenenfalls nach Regel 44bis.1 erstellten Bericht, dessen nach Regel 44bis.3 Absatz b angefertigte Übersetzung oder eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Übersetzung, die der Anmelder nach Regel 44bis.4 übermittelt hat. b) Für die Zwecke des Absatzes a umfasst der Begriff «Einsichtnahme» alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschliesslich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen.

Regel 47 Übermittlung an die Bestimmungsämter

47.1 Verfahren

a) Die Übermittlung nach Artikel 20 wird vom Internationalen Büro gemäss Regel 93bis.1 an jedes Bestimmungsamt durchgeführt, vorbehaltlich der Re- gel 47.4 jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internati- onalen Anmeldung. abis) Das Internationale Büro unterrichtet jedes Bestimmungsamt gemäss Re- gel 93bis.1 unter Angabe des Eingangsdatums vom Eingang des Akten- exemplars und der Prioritätsbelege. ater) [Unverändert] b) Das Internationale Büro teilt den Bestimmungsämtern unverzüglich alle Än- derungen mit, die bei ihm innerhalb der Frist nach Regel 46.1 eingegangen sind und in der Übermittlung nach Artikel 20 nicht enthalten waren, und un- terrichtet den Anmelder hiervon. c) Das Internationale Büro lässt dem Anmelder unverzüglich nach Ablauf von

28 Monaten nach dem Prioritätsdatum eine Mitteilung zugehen, aus der her-

vorgeht:

4204

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

i) welche Bestimmungsämter verlangt haben, dass die in Artikel 20 vor- gesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchgeführt wird, und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung an diese Ämter erfolgt ist; ii) welche Bestimmungsämter nicht verlangt haben, dass die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchgeführt wird. cbis) Die Mitteilung nach Absatz c ist von den Bestimmungsämtern: i) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäss Absatz c Ziffer i han- delt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Übermittlung nach Ar- tikel 20 zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist; ii) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäss Absatz c Ziffer ii han- delt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, nicht verlangt, dass der Anmel- der nach Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt. d) [Unverändert] e) Hat ein Bestimmungsamt vor Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritäts- datum nicht verlangt, dass das Internationale Büro die in Artikel 20 vorgese- hene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchführt, so wird davon ausge- gangen, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, dem Internationalen Büro gemäss Regel 49.1 Absatz abis mitgeteilt hat, dass er nicht verlangt, dass der Anmelder nach Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.

47.2 Kopien

Die für die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden. b) [Gestrichen] c) [Gestrichen]

47.3 [Unverändert]

47.4 Ausdrücklicher Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 vor der internatio-

nalen Veröffentlichung Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des Bestimmungsamts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.

4205

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 48 Internationale Veröffentlichung 48.1–48.5 [Unverändert]

48.6 Veröffentlichung bestimmter Tatsachen

a) Erreicht eine Mitteilung nach Regel 29.1 Ziffer ii das Internationale Büro so spät, dass die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmel- dung nicht mehr verhindert werden kann, so veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt unverzüglich einen Hinweis, der den wesentlichen Inhalt der Mitteilung wiedergibt. b) [Bleibt gestrichen] c) [Unverändert]

Regel 49bis Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens 49bis.1 Wahl bestimmter Schutzrechtsarten a) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Be- stimmungsstaat, auf den Artikel 43 anzuwenden ist, nicht als Antrag auf Er- teilung eines Patents, sondern als Antrag auf Erteilung einer anderen in die- sem Artikel genannten Schutzrechtsart behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben. b) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Be- stimmungsstaat, auf den Artikel 44 anzuwenden ist, als Antrag auf Erteilung mehrerer in Artikel 43 genannter Schutzrechtsarten behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben, gegebenenfalls mit der Angabe, um welche Schutzrechtsart in erster Linie und um welche Schutzrechtsart hilfsweise nachgesucht wird. c) Wünscht der Anmelder in den in den Absätzen a und b genannten Fällen, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmel- dung für ein Zusatzpatent, ein Zusatzzertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, so hat er, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, die einschlägige Hauptanmel- dung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht an- zugeben. d) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Be- stimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genann- ten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt mitzuteilen und die ein- schlägige Hauptanmeldung anzugeben.

4206

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) Macht der Anmelder, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vor- nimmt, keine ausdrückliche Angabe nach Absatz a, entspricht jedoch die in Artikel 22 genannte und vom Anmelder gezahlte nationale Gebühr der nati- onalen Gebühr für eine bestimmte Schutzrechtsart, so gilt die Zahlung dieser Gebühr als Angabe des Wunsches des Anmelders, dass die internationale Anmeldung als Anmeldung für die betreffende Schutzrechtsart behandelt werden soll, und das Bestimmungsamt unterrichtet den Anmelder entspre- chend. 49bis.2 Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben a) Bevor der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, darf kein Bestimmungsamt von ihm die Übermittlung von Angaben gemäss Re- gel 49bis.1 oder gegebenenfalls von Angaben darüber verlangen, ob der An- melder um die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents nachsucht. b) Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende Bestimmung- samt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem spä- teren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln.

Regel 51 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter

51.1 Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien

Die Frist nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 20.7 Ziffer i,

24.2 Absatz c oder 29.1 Ziffer ii.

51.2 und 51.3 [Unverändert]

Regel 51bis Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln: i)–iv) [Unverändert] v) Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen Missbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellun- gen oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines be- stimmten Zeitraums erfolgt sind;

4207

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

vi) die Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift eines für den Bestimmungsstaat angegebenen Anmelders, der den An- trag nicht unterzeichnet hat; vii) fehlende, nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii erforderliche Anga- ben in Bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat. b)–f) [Unverändert] 51bis.2 und 51bis.3 [Unverändert]

Regel 53 Der Antrag 53.1–53.3 [Unverändert]

53.4 Anmelder

Für die Angaben über den Anmelder sind die Regeln 4.4 und 4.16 anzuwenden; Regel 4.5 ist entsprechend anzuwenden.

53.5 und 53.6 [Unverändert]

53.7 Benennung von Staaten als ausgewählte Staaten

Mit der Einreichung eines Antrags werden alle Vertragsstaaten, die bestimmt sind und für die Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, als ausgewählte Staaten benannt.

53.8 und 53.9 [Unverändert]

Regel 54bis Frist für die Antragstellung 54bis.1 Frist für die Antragstellung a) Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen ge- stellt werden, die später abläuft: i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1 oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dem Anmelder übermittelt wer- den; oder ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum. b) Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a massgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufi- gen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

Regel 56 [Gestrichen]

4208

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 57 Bearbeitungsgebühr

57.1 und 57.2 [Unverändert]

57.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag

a) Vorbehaltlich der Absätze b und c ist die Bearbeitungsgebühr innerhalb ei- nes Monats nach Antragstellung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft. b) Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsda- tum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft. c) Wünscht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behör- de nach Massgabe der Regel 69.1 Absatz b die internationale vorläufige Prü- fung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen, so fordert sie den Anmelder auf, die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten. d) Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag zu zahlen.

57.4 und 57.5 [Bleiben gestrichen]

57.6 Rückerstattung

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag: i) [Unverändert] ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt gilt.

Regel 58bis Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Gebühren 58bis.1 Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde a) Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest: i) dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung nicht ausreicht; oder ii) dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Ab- satz b keine Gebühren entrichtet worden sind; so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderli- chen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Re- gel 58bis.2 zu entrichten. b)–d) [Unverändert]

4209

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

58bis.2 [Unverändert]

Regel 59 Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

59.1 und 59.2 [Unverändert]

59.3 Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde a) und b) [Unverändert] c) Wird der Antrag nach Absatz a an das Internationale Büro weitergeleitet oder nach Absatz b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale Büro un- verzüglich folgende Handlungen vor: i) [Unverändert] ii) sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung, je nachdem, welche Frist später abläuft, die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll. d)–f) [Unverändert]

Regel 60 Bestimmte Mängel des Antrags

60.1 Mängel des Antrags

a) Entspricht der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2 Absatz a Ziffern i–iv, 53.2 Absatz b, 53.3–53.8 und 55.1, so fordert die mit der internationalen vorläu- figen Prüfung beauftragte Behörde vorbehaltlich der Absätze abis und ater den Anmelder auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemes- senen Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der interna- tionalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert wer- den, solange noch keine Entscheidung getroffen ist. abis) Für die Zwecke der Regel 53.4 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn die in Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii genannten Angaben für ei- nen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 54.2 zur Antragstellung be- rechtigt ist. ater) Für die Zwecke der Regel 53.8 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet. b)–g) [Unverändert]

60.2 [Gestrichen]

4210

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 61 Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung

61.1 Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder

a) und b) [Unverändert] c) [Gestrichen]

61.2 Mitteilung an die ausgewählten Ämter

a) [Unverändert] b) In der Mitteilung werden das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der in- ternationalen Anmeldung, der Name des Anmelders, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird (wenn eine Priorität bean- sprucht wird) und das Eingangsdatum des Antrags bei der mit der internatio- nalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angegeben. c) [Unverändert] d) Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internatio- nalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 40 Absatz 2 bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.

61.3 [Unverändert]

61.4 Veröffentlichung im Blatt

Das Internationale Büro veröffentlicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröf- fentlichung der internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.

Regel 62 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchen- behörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

62.1 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchen-

behörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prü- fung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich folgendes weiter: i) eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1, sofern nicht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als In- ternationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt;

4211

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ii) eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19 und der in diesem Artikel ge- nannten Erklärung, sofern die Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sie bereits eine Kopie erhalten hat.

62.2 [Unverändert]

Regel 62bis Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recher- chenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung be- auftragte Behörde 62bis.1 Übersetzung und Stellungnahme a) Auf Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid vom Inter- nationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist. b) Das Internationale Büro übermittelt der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Ein- gangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleich- zeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie. c) Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung nehmen und hat eine Abschrift dieser Stellungnahme der mit der internatio- nalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 63 Mindestanforderungen für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

63.1 Aufzählung der Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 3 sind folgende: i) und ii) [Unverändert] iii) das Amt oder die Organisation muss über einen Stab von Mitarbeitern ver- fügen, der Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchfüh- ren kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abge- fasst oder in die er übersetzt ist; iv) das Amt oder die Organisation muss als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.

4212

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

66.1 [Unverändert]

66.1bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde a) Vorbehaltlich des Absatzes b gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internatio- nalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. b) Eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass Absatz a im Verfahren vor ihr nicht für schriftliche Bescheide gilt, die nach Regel 43bis.1 von einer oder mehre- ren in der Mitteilung angeführten Internationalen Recherchenbehörden er- stellt worden sind, vorausgesetzt, dass eine solche Mitteilung nicht auf Fälle angewandt wird, in denen das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. Das Internationale Büro veröffentlicht derartige Mitteilun- gen unverzüglich im Blatt. c) Gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde er- stellte schriftliche Bescheid aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem An- melder schriftlich mit. d) Ein nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellter schriftlicher Bescheid, der aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gilt, wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde im Ver- fahren nach Regel 66.2 Absatz a dennoch berücksichtigt.

66.2 Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragten Behörde a)–c) [Unverändert] d) In dem Bescheid ist eine für die Stellungnahme den Umständen nach ange- messene Frist zu setzen, die normalerweise zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung beträgt. Sie darf nicht kürzer sein als ein Monat und beträgt we- nigstens zwei Monate, wenn der internationale Recherchenbericht gleichzei- tig mit der Mitteilung zugesandt wird. Sie darf vorbehaltlich des Absatzes e nicht länger sein als drei Monate. e) Die Frist für eine Stellungnahme zu der Mitteilung kann verlängert werden, wenn der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt.

4213

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

66.3–66.6 [Unverändert]

66.7 Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität

beansprucht wird a) Benötigt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behör- de eine Kopie der früheren Anmeldung, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so übermittelt ihr das Internationale Büro auf Aufforderung unverzüglich eine solche Kopie. Wird diese Kopie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nicht übermittelt, weil der Anmelder die Vorschriften der Regel 17.1 nicht erfüllt hat, und ist diese frühere Anmeldung nicht bei dieser Behörde in ihrer Eigenschaft als nationales Amt eingereicht worden oder steht der Prioritätsbeleg dieser Be- hörde nicht wie in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen in einer digita- len Bibliothek zur Verfügung, so kann der internationale vorläufige Prü- fungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden. b) [Unverändert]

66.8 und 66.9 [Unverändert]

Regel 69 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

69.1 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung

a) Vorbehaltlich der Absätze b–e beginnt die mit der internationalen vorläufi- gen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prü- fung, wenn alles im Folgenden Genannte in ihrem Besitz ist: i) der Antrag; ii) der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2; und iii) entweder der internationale Recherchenbericht und der schriftliche Be- scheid nach Regel 43bis.1 oder die Erklärung der Internationalen Re- cherchenbehörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, dass kein in- ternationaler Recherchenbericht erstellt wird; wobei die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht vor Ablauf der nach Regel 54bis.1 Absatz a massgeblichen Frist mit der internationalen vorläufigen Prüfung beginnt, es sei denn, der Anmelder be- antragt ausdrücklich einen früheren Beginn. b) Wird das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das be- ziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so kann die internationale vorläufige Prüfung, falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dies wünscht, vorbehaltlich der Absätze d und e gleichzeitig mit der internationalen Recherche beginnen.

4214

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

bbis) Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bezie- hungsweise die sowohl als Internationale Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der in- ternationalen Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i–iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Re- gel 43bis.1 nicht zu erstellen. c) [Unverändert] d) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung aufgeschoben werden soll (Regel 53.9 Absatz b), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn das erste der im Folgenden genannten Ereignisse eintritt: i) sie hat eine Kopie nach Artikel 19 vorgenommener Änderungen erhal- ten; ii) sie hat eine Erklärung des Anmelders erhalten, dass er keine Änderun- gen nach Artikel 19 vornehmen möchte, oder iii) der Ablauf der massgeblichen Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a. e) [Unverändert]

69.2 Frist für die internationale vorläufige Prüfung

Die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft: i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum; oder ii) sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung; oder iii) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereich- ten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde.

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) 70.1–70.14 [Unverändert]

70.15 Form; Titel

a) Die Formerfordernisse für den Bericht werden durch die Verwaltungsvor- schriften geregelt.

4215

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) Der Bericht trägt den Titel «internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfä- higkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)» und enthält eine Angabe, dass es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelt.

70.16 und [Unverändert]

70.17

Regel 72 Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

72.1 und 72.2 [Unverändert]

72.2bis Übersetzung des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde In dem in Regel 73.2 Absatz b Ziffer ii genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden ausgewählten Amts vom Internationalen Büro oder unter dessen Ver- antwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro über- mittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Übersetzungsantrags dem betreffenden ausgewählten Amt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermit- telt es dem Anmelder eine Kopie.

72.3 Stellungnahme zu der Übersetzung

Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten ausgewählten Amt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 73 Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

73.1 [Unverändert]

73.2 Übersendung an die ausgewählten Ämter

a) Das Internationale Büro nimmt gemäss Regel 93bis.1 die in Artikel 36 Ab- satz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an jedes ausgewählte Amt vor, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. b) Stellt der Anmelder nach Artikel 40 Absatz 2 einen ausdrücklichen Antrag bei einem ausgewählten Amt, so wird das Internationale Büro auf Antrag dieses Amts oder des Anmelders: i) unverzüglich die in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Über- sendung an dieses Amt vornehmen, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 bereits über- sandt wurde;

4216

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ii) diesem Amt unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der In- ternationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids übersenden, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläu- fige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 noch nicht übersandt wurde. c) Hat der Anmelder den Antrag oder eine oder alle Auswahlerklärungen zu- rückgenommen, so wird, wenn das Internationale Büro den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhalten hat, die in Absatz a vorgesehene Über- sendung an das ausgewählte Amt beziehungsweise die ausgewählten Ämter, die von der Zurücknahme betroffen sind, dennoch vorgenommen.

Regel 76 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 39 Absatz 1; Übersetzung des Prioritätsbelegs 76.1, 76.2 und 76.3 [Bleiben gestrichen]

76.4 [Unverändert]

76.5 Anwendung der Regeln 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis und 51bis

Die Regeln 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis und 51bis finden mit der Massgabe An- wendung, dass: i)–iii) [Unverändert] iv) bei Vorliegen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts eine Über- setzung einer Änderung nach Artikel 19 für die Zwecke des Artikels 39 Ab- satz 1 nur dann erforderlich ist, wenn diese Änderung dem Bericht als Anla- ge beigefügt ist; v) die Bezugnahme in Regel 47.1 Absatz a auf Regel 47.4 als Bezugnahme auf Regel 61.2 Absatz d zu verstehen ist.

76.6 [Gestrichen]

Regel 78 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern

78.1 Frist

a) Der Anmelder kann das Recht nach Artikel 41 zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem betreffenden ausgewählten Amt innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Erfordernisse des Arti- kels 39 Absatz 1 Buchstabe a ausüben; ist der internationale vorläufige Prü- fungsbericht bei Ablauf der nach Artikel 39 massgeblichen Frist noch nicht nach Artikel 36 Absatz 1 übermittelt worden, so muss er dieses Recht inner- halb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder dieses Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht dieses Staats dies gestattet.

4217

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) Das nationale Recht eines ausgewählten Staats, das die Prüfung von Patent- anmeldungen von einem besonderen Antrag abhängig macht, kann bestim- men, dass für die Frist oder den Zeitpunkt für die Ausübung des Rechts nach Artikel 41 das gleiche gilt wie nach dem nationalen Recht für die Einrei- chung von Änderungen bei einer auf besonderen Antrag aufgenommenen Prüfung einer nationalen Anmeldung; diese Frist läuft jedoch nicht vor der nach Absatz a massgeblichen Frist ab, und dieser Zeitpunkt darf nicht vor deren Ablauf liegen.

78.2 [Gestrichen]

78.3 [Unverändert]

Regel 89bis Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln 89bis.1 und 89bis.2 [Unverändert] 89bis.3 Übermittlung zwischen Ämtern Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung («Übermittlung») von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation an ein anderes nationales Amt oder eine andere zwischenstaatliche Organisation kann in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln erfolgen, wenn Absen- der und Empfänger dies miteinander vereinbart haben.

Regel 90 Anwälte und gemeinsame Vertreter

90.1 [Unverändert]

90.2 Gemeinsamer Vertreter

a) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertre- tung nach Regel 90.1 Absatz a («gemeinsamer Anwalt») bestellt, so kann ei- ner der nach Artikel 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung be- rechtigten Anmelder, zu dem alle nach Regel 4.5 Absatz a erforderlichen Angaben gemacht wurden, von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden. b) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel

90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Absatz a bestellt, so

gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Ein- reichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist und zu dem alle nach Regel 4.5 Absatz a erforderlichen Angaben gemacht wurden, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder.

4218

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

90.3 [Unverändert]

90.4 Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters

a)–c) [Unverändert] d) Vorbehaltlich des Absatzes e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wonach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden. e) Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine Zurücknahmeerklä- rung gemäss den Regeln 90bis.1–90bis.4 ein, so wird nicht gemäss Absatz d auf das Erfordernis nach Absatz b verzichtet, wonach eine gesonderte Voll- macht einzureichen ist.

90.5 und 90.6 [Unverändert]

Regel 90bis Zurücknahmen 90bis.1–90bis.4 [Unverändert] 90bis.5 Unterschrift a) Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1–90bis.4 ist vorbehalt- lich des Absatzes b vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Absatz b gilt, ist vorbehaltlich des Absatzes b nicht berech- tigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen. b) Reichen zwei oder mehr Anmelder eine internationale Anmeldung ein, in der ein Staat bestimmt ist, dessen nationales Recht die Einreichung von nati- onalen Anmeldungen durch den Erfinder vorschreibt, und konnte ein An- melder für diesen Bestimmungsstaat, der Erfinder ist, trotz Anwendung ge- bührender Sorgfalt nicht aufgefunden oder erreicht werden, so muss eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1–90bis.4 von diesem Anmel- der («dem betreffenden Anmelder») nicht unterzeichnet werden, wenn sie von wenigstens einem Anmelder unterzeichnet ist, und: i) und ii) [Unverändert] iii) im Falle einer Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.4 Absatz b der betreffende Anmelder zwar den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung nicht unterzeichnet hat, die Erfordernisse der Regel 53.8 Ab- satz b jedoch erfüllt waren. 90bis.6 und 90bis.7 [Unverändert]

4219

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 92bis Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung 92bis.1 Eintragung von Änderungen durch das Internationale Büro a) [Unverändert] b) Das Internationale Büro trägt die beantragte Änderung nicht ein, wenn ihm der Eintragungsantrag nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum zugeht.

Regel 93bis Art der Übermittlung von Unterlagen 93bis.1 Übermittlung auf Antrag; Übermittlung über eine digitale Bibliothek a) Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungs- vorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung («Übermittlung») von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schrift- stücken, Schreiben oder anderen Unterlagen («Unterlagen») vom Internatio- nalen Büro an ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt wird nur auf Anforderung des betreffenden Amts und zu dem von ihm genannten Zeit- punkt vorgenommen. Die Anforderung kann sich auf einzeln angegebene Unterlagen oder auf eine angegebene Art beziehungsweise Arten von Unter- lagen beziehen. b) Eine Übermittlung nach Absatz a gilt, wenn das Internationale Büro und das betreffende Bestimmungsamt oder das betreffende ausgewählte Amt dies miteinander vereinbart haben, als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das In- ternationale Büro dem Amt die Unterlage in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Ver- fügung stellt, aus der dieses Amt berechtigt ist, die Unterlage abzurufen.

Regel 94 Akteneinsicht

94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro

a) [Unverändert] b) Vorbehaltlich des Artikels 38 und der Regel 44ter.1 erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmel- dung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Ko- pien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken. c) Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Na- men dieses Amtes Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nach Absatz b zur Verfügung. Das Internationale Büro veröffentlicht die Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt.

94.2 und 94.3 [Unverändert]

4220

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Internationale Anmeldegebühr:

(Regel 15.2 Absatz a)) 650 Schweizer Franken zuzüglich

15 Schweizer Franken für das 31.

und jedes weitere Blatt der inter- nationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2 Absatz a)) 233 Schweizer Franken

Ermässigungen

3. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um 200 Schweizer Franken,

wenn die internationale Anmeldung entsprechend den Verwaltungsvorschriften und in soweit von diesen vorgesehen wie folgt eingereicht wird: a) in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form; oder b) in elektronischer Form.

4. Bei internationalen Anmeldungen, deren Anmelder eine natürliche Person und

Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, des- sen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), werden alle Gebühren (gegebe- nenfalls unter Berücksichtigung der Ermässigung nach Punkt 3) um 75 % ermäs- sigt; bei mehreren Anmeldern hat jeder von ihnen diese Kriterien zu erfüllen.

4221

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XII Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 2003 In Kraft getreten am 1. Januar 2004

Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1–4.10 [Unverändert]

4.11 Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder

Hauptanmeldung oder Hauptpatent a) Wenn: i)–iii) [Unverändert] iv) der Anmelder beabsichtigt, gemäss Regel 49bis.1 Absatz d den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungs- staat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmel- dung behandelt wird, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und je nach Fall die Feststellung der Anmeldung, für die die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder eine andere Feststellung der Recherche zu ermöglichen oder die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein ande- res Hauptschutzrecht anzugeben. b) [Unverändert] 4.12–4.14 [Bleiben gestrichen] 4.14bis–4.18 [Unverändert]

Regel 16bis Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren 16bis.1 [Unverändert] 16bis.2 Gebühr für verspätete Zahlung a) [Unverändert] b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als 50 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 17 Der Prioritätsbeleg

17.1 [Unverändert]

4222

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

17.2 Bereitstellung von Abschriften

a) Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis erfüllt, so leitet das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts unverzüglich, jedoch nicht vor der internationalen Veröf- fentlichung der internationalen Anmeldung, diesem Amt eine Abschrift des Prioritätsbelegs zu. Keines dieser Ämter darf den Anmelder selbst auffor- dern, eine Abschrift einzureichen. Vom Anmelder kann die Vorlage einer Übersetzung beim Bestimmungsamt nicht vor Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist verlangt werden. Stellt der Anmelder vor der interna- tionalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrückli- chen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 an das Bestimmungsamt, so leitet das Internationale Büro, auf besondere Anforderung des Bestimmungsamts, die- sem Amt unverzüglich nach Eingang des Prioritätsbelegs eine Abschrift da- von zu. b) und c) [Unverändert]

Regel 32 Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten

32.1 Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat

a)–c) [Unverändert] d) [Bleibt gestrichen]

32.2 [Unverändert]

Regel 43bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde 43bis.1 Schriftlicher Bescheid a) [Unverändert] b) Für die Zwecke der Erstellung des schriftlichen Bescheids finden die Arti- kel 33 Absätze 2–6 und 35 Absätze 2 und 3 sowie die Regeln 43.4, 64, 65, 66.1 Absatz e, 66.7, 67, 70.2 Absätze b und d, 70.3, 70.4 Ziffer ii,

70.5 Absatz a, 70.6–70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Absatz a entsprechend

Anwendung. c) [Unverändert]

Regel 44bis Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit 44bis.1 Erstellung des Berichts; Übermittlung an den Anmelder a) und b) [Unverändert] c) Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Ab- schrift des gemäss Absatz a erstellten Berichts.

4223

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

44bis.2–44bis.4 [Unverändert]

Regel 53 Der Antrag

53.1 [Unverändert]

53.2 Inhalt

a) Der Antrag muss enthalten: i)–iii) [Unverändert] iv) gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen. b) [Unverändert] 53.3–53.9 [Unverändert]

Regel 60 Bestimmte Mängel des Antrags

60.1 Mängel des Antrags

a) Entspricht der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2 Absatz a Ziffern i–iii, 53.2 Absatz b, 53.3–53.8 und 55.1, so fordert die mit der internationalen vorläu- figen Prüfung beauftragte Behörde vorbehaltlich der Absätze abis und ater den Anmelder auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemes- senen Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der interna- tionalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert wer- den, solange noch keine Entscheidung getroffen ist. abis) und ater) [Unverändert] b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die internatio- nale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat. c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Ab- satz a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der in- ternationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt er- klärt. d) [Gestrichen] e) Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die sodann nach den Absätzen a–c verfährt. f) und g) [Unverändert]

60.2 [Bleibt gestrichen]

4224

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 61 Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung

61.1 Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder

a) [Unverändert] b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58bis.1 Absatz b oder 60.1 Ab- satz c als nicht gestellt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prü- fung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit. c) [Bleibt gestrichen] 61.2–61.4 [Unverändert]

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) 70.1–70.15 [Unverändert]

70.16 Anlagen zum Bericht

a) Jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 Absatz a oder b, jedes Ersatzblatt mit Än- derungen nach Artikel 19 und jedes Ersatzblatt mit Berichtigungen offen- sichtlicher Fehler, denen nach Regel 91.1 Absatz e Ziffer iii zugestimmt wurde, ist dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch später eingereichte Ersatzblätter oder durch Änderungen überholt sind, die zum Fortfall ganzer Blätter nach Regel 66.8 Absatz b führen. Die Ersatzblätter mit Änderungen nach Artikel 19, die aufgrund einer Änderung nach Arti- kel 34 als überholt gelten, sowie die Begleitschreiben nach Regel 66.8 sind nicht beizufügen. b) Ungeachtet Absatz a ist dem Bericht jedes in diesem Absatz genannte über- holte oder als überholt geltende Ersatzblatt ebenfalls als Anlage beizufügen, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenba- rungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht und der Bericht eine Angabe gemäss Regel 70.2 Absatz c enthält. In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen.

70.17 [Unverändert]

Regel 80 Berechnung der Fristen 80.1–80.4 [Unverändert]

4225

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

80.5 Ablauf an einem anderen Tag als einem Werktag oder an einem

offiziellen Feiertag Endet eine Frist, innerhalb welcher bei einem nationalen Amt oder einer zwischen- staatlichen Organisation ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt werden muss, an einem Tag: i) an dem dieses Amt oder diese Organisation für den Publikumsverkehr ge- schlossen ist; ii) an dem gewöhnliche Postsendungen am Ort des Sitzes dieses Amtes oder dieser Organisation nicht zugestellt werden; iii) der an mindestens einem Sitzort dieses Amtes oder dieser Organisation ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt oder diese Organisation an mehre- ren Orten einen Sitz hat, und das von diesem Amt oder dieser Organisation anwendbare nationale Recht in Bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet; oder iv) der in einem Teil eines Vertragsstaats ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats ist, und das von diesem Amt anwendbare nationale Recht in Bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet; so läuft die Frist an dem nächstfolgenden Tag ab, an welchem keiner der vier ge- nannten Umstände mehr besteht.

80.6 und 80.7 [Unverändert]

Regel 90 Anwälte und gemeinsame Vertreter

90.1 [Unverändert]

90.2 Gemeinsamer Vertreter

a) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertre- tung nach Regel 90.1 Absatz a («gemeinsamer Anwalt») bestellt, so kann ei- ner der nach Artikel 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung be- rechtigten Anmelder von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden. b) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Re- gel 90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Absatz a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder.

4226

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

90.3 und 90.4 [Unverändert]

90.5 Allgemeine Vollmacht

a) und b) [Unverändert] c) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Ein- haltung des Absatzes a Ziffer ii absehen, wonach eine Abschrift der allge- meinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muss. d) Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der Internationalen Recherchen- behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eine Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.1–90bis.4 ein, so ist diesem Amt oder dieser Behörde ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen.

90.6 [Unverändert]

4227

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Internationale Anmeldegebühr:

(Regel 15.2) 1400 Schweizer Franken zuzüg- lich 15 Schweizer Franken für das

31. und jedes weitere Blatt der

internationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2) 200 Schweizer Franken

Ermässigungen

3. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die

internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgese- henen Formen eingereicht wird: a) in Papierform zusammen mit einer Kopie des Antrags in elektronischer Form 100 Schweizer Franken b) Die internationale Anmeldegebühr ermäs- sigt sich um folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehe- nen Formen eingereicht wird 200 Schweizer Franken c) in Papierform zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form des Antrags und der Zusammenfassung im zeichenkodier- tem Format 100 Schweizer Franken

4. Die internationale Anmeldegebühr (gegebenenfalls ermässigt um den in Punkt 3

genannten Betrag) und die Bearbeitungsgebühr ermässigen sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung wie folgt eingereicht wird: a) von einem Anmelder eingereicht wird, der eine natürliche Person und Staats- angehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen) oder

4228

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwi- ckelten Länder eingestuft wird; wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Punkt 4.a) oder 4.b) genannten Krite- rien erfüllen muss.

4229

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XIII Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 5. Oktober 2004 In Kraft getreten am 1. April 2005

Regel 3 Der Antrag (Form)

3.1 und 3.2 [Unverändert]

3.3 Kontrollliste

a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt: i) [Unverändert] ii) gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im Anmeldezeit- punkt eine Vollmacht (d.h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrollliste im einzelnen aufzuführen sind) bei- gefügt sind; iii) [Unverändert] b) [Unverändert]

3.4 [Unverändert]

Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1–4.5 [Unverändert]

4.6 Erfinder

a) Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfin- dern, der Erfinder anzugeben. b) und c) [Unverändert] 4.7–4.18 [Unverändert]

Regel 13ter Protokoll der Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen 13ter.1 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen, so kann die Internationale Recherchenbe- hörde den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recher-

4230

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

che ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form bei ihr einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll in elektronischer Form ist ihr bereits in ei- ner für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, und gegebenenfalls in- nerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genann- te Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. b) Wird zumindest ein Teil der internationalen Anmeldung auf Papier ein- gereicht und stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die Be- schreibung nicht der Regel 5.2 Absatz a entspricht, so kann sie den Anmel- der auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll auf Papier einzureichen, das dem in den Verwaltungsvor- schriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Pro- tokoll auf Papier ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, unabhängig davon, ob nach Absatz a zur Einreichung eines Se- quenzprotokolls in elektronischer Form aufgefordert worden ist, und gege- benenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Ab- satz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines Sequenz- protokolls aufgrund einer Aufforderung nach Absatz a oder b davon abhän- gig machen, dass zu ihren Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der Internationalen Recherchenbe- hörde festgesetzt wird, der aber 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenver- zeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationa- len Anmeldung unberücksichtigt bleibt, mit der Massgabe, dass die Gebühr für verspätete Einreichung entweder nach Absatz a oder b, nicht aber nach beiden Absätzen verlangt werden kann. d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a oder b festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde nur insoweit ver- pflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist. e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen An- meldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen Anmel- dung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Absatz a oder b oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in Bezug auf ein Sequenzprotokoll gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b zu ändern. f) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz b entspricht, so fordert sie den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen. Regel 26.4 ist auf jede vom An- melder unterbreitete Berichtigung entsprechend anzuwenden. Die Internati-

4231

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

onale Recherchenbehörde übermittelt die Berichtigung dem Anmeldeamt und dem Internationalen Büro. 13ter.2 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Regel 13ter.1 ist auf das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prü- fung beauftragten Behörde entsprechend anzuwenden. 13ter.3 Sequenzprotokoll für das Bestimmungsamt Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines anderen Sequenz- protokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in den Verwaltungs- vorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht.

Regel 16bis Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren 16bis.1 Aufforderung durch das Anmeldeamt a) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.4 und 16.1 Absatz f fest, dass keine Gebühren entrichtet wor- den sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermittlungsge- bühr, der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder vorbehaltlich des Absatzes d auf, in- nerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 zu entrichten. b) [Bleibt gestrichen] c) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem entsprechenden Ab- satz festgesetzten Frist den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliess- lich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2, nicht in voller Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes e, wie folgt: i) und ii) [Unverändert] d) und e) [Unverändert] 16bis.2 [Unverändert]

Regel 23 Übermittlung des Recherchenexemplars, der Übersetzung und des Sequenzprotokolls

23.1 Verfahren

a) und b) [Unverändert] c) Ein für die Zwecke der Regel 13ter eingereichtes Sequenzprotokoll in elekt- ronischer Form, das beim Anmeldeamt anstatt bei der Internationalen Re- cherchenbehörde eingereicht worden ist, wird unverzüglich von diesem Amt an die Recherchenbehörde weitergeleitet.

4232

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 40 Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (Internationale Recherche)

40.1 Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren; Frist

In der Aufforderung, gemäss Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a zusätzliche Gebühren zu entrichten: i) sind die Gründe für die Auffassung anzugeben, dass die internationale An- meldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt; ii) ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen; und iii) ist der Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 40.2 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforde- rung zu entrichten, und der zu entrichtende Betrag zu nennen.

40.2 Zusätzliche Gebühren

a) und b) [Unverändert] c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internati- onale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der Internationalen Recher- chenbehörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Über- prüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Ge- bühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den Bestimmungsämtern zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht mitgeteilt. Gleichzei- tig mit der Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung gemäss Artikel 22 hat der Anmelder eine Übersetzung des Wortlauts des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber einzureichen. d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, ge- troffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen. e) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Wider- spruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenen- falls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 40.1 Ziffer iii entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die Internationale Recherchenbehörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Wi- derspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.

4233

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

40.3 [Gestrichen]

Regel 43bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde 43bis.1 Schriftlicher Bescheid a) Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz bbis erstellt die Internationale Recher- chenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchen- berichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a einen schriftlichen Bescheid darüber: i) und ii) [Unverändert] Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen. b) und c) [Unverändert]

Regel 44 Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter

44.1 Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen

Bescheids Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 dem Internationalen Büro und dem Anmelder.

44.2 und 44.3 [Unverändert]

Regel 53 Der Antrag 53.1–53.8 [Unverändert]

53.9 Erklärung betreffend Änderungen

a) [Unverändert] b) Sind keine Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden und ist die Frist für die Einreichung derartiger Änderungen noch nicht abgelaufen, so kann der Anmelder in der Erklärung angeben, dass der Beginn der internati- onalen vorläufigen Prüfung nach Regel 69.1 Absatz d aufgeschoben werden soll, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behör- de die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 Absatz b gleichzei- tig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht. c) [Unverändert]

4234

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 68 Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)

68.1 [Unverändert]

68.2 Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung

Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und entschliesst sie sich, den Anmelder nach seiner Wahl entweder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so hat sie in der Aufforde- rung: i) mindestens eine Möglichkeit zur Einschränkung anzugeben, die nach Auf- fassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behör- de diesem Erfordernis entspricht; ii) die Gründe anzugeben, aus denen nach ihrer Auffassung die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt; iii) den Anmelder aufzufordern, der Aufforderung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung nachzukommen; iv) den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Gebühren zu nennen, die zu ent- richten sind, wenn der Anmelder diese Möglichkeit wählt; und v) den Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 68.3 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforde- rung zu entrichten, und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr zu nennen.

68.3 Zusätzliche Gebühren

a) und b) [Unverändert] c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internati- onale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Wi- derspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rück- zahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hier- über den ausgewählten Ämtern als Anhang zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht mitgeteilt. d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, ge- troffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.

4235

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 68.2 Ziffer v entrichtet, so gilt der Wider- spruch als nicht erhoben und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Über- prüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befin- det

68.4 und 68.5 [Unverändert]

Regel 69 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

69.1 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung

a) Vorbehaltlich der Absätze b–e beginnt die mit der internationalen vorläufi- gen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prü- fung, wenn alles im Folgenden Genannte in ihrem Besitz ist: i) und ii) [Unverändert] iii) entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchsta- be a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1; wobei die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht vor Ablauf der nach Regel 54bis.1 Absatz a massgeblichen Frist mit der internationalen vorläufigen Prüfung beginnt, es sei denn, der Anmelder be- antragt ausdrücklich einen früheren Beginn. b) und c) [Unverändert] d) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung aufgeschoben werden soll (Re- gel 53.9 Absatz b), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prü- fung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn das erste der im Folgenden genannten Ereignisse eintritt: i) und ii) [Unverändert] iii) der Ablauf der massgeblichen Frist nach Regel 46.1. e) [Unverändert]

69.2 [Unverändert]

4236

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 76 Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern 76.1, 76.2 und 76.3 [Bleiben gestrichen]

76.4 [Unverändert]

76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den

ausgewählten Ämtern Die Regeln 13ter.3, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis und 51bis finden mit der Massgabe Anwendung, dass: i)–v) [Unverändert]

4237

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XIV Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 5. Oktober 2005 In Kraft getreten am 1. April 2006

Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1–4.8 [Unverändert]

4.9 Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und

regionale Patente a) [Unverändert] b) Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat be- stimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in An- spruch genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen An- meldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. 4.10–4.18 [Unverändert]

Regel 13bis Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen 13bis.1–13bis.3 [Unverändert] 13bis.4 Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben a)–c) [Unverändert] d) Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder von dem Datum, an dem eine nach Absatz a eingereichte Angabe bei ihm eingegangen ist, und: i) veröffentlicht zusammen mit der internationalen Anmeldung die nach Absatz a eingereichte Angabe und die Angabe des Eingangsdatums, wenn die Angabe vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist; ii) [Unverändert]

4238

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

13bis.5–13bis.7 [Unverändert]

Regel 26bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs 26bis.1 [Unverändert] 26bis.2 Mängel in Prioritätsansprüchen a) und b) [Unverändert] c) Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine Erklärung nach Ab- satz b abgegeben, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der internationalen Anmeldung Angaben betreffend den nicht als erhoben geltenden Prioritätsanspruch, wenn vom Anmelder ein entsprechender An- trag eingereicht wird, der vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht, und eine besondere Gebühr ent- richtet wird, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird. Eine Kopie dieses Antrags wird in die Übermittlung nach Artikel 20 aufge- nommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Ab- satz 3 nicht veröffentlicht wird.

Regel 47 Übermittlung an die Bestimmungsämter

47.1 Verfahren

a) und abis) [Unverändert] ater) [Gestrichen] b)–e) [Unverändert] 47.2–47.4 [Unverändert]

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 Form und Art und Weise

Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung internationaler Anmeldungen werden in den Verwaltungsvorschriften festgelegt.

48.2 Inhalt

a) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung enthält: i)–iv) [Unverändert] v) vorbehaltlich des Absatzes g den internationalen Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a; vi) und vii) [Unverändert] viii) die Angaben über hinterlegtes biologisches Material, die nicht nach Re- gel 13bis zusammen mit der Beschreibung eingereicht worden sind, so- wie die Angabe des Datums, an dem diese Angaben beim Internationa- len Büro eingegangen sind;

4239

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ix) [Unverändert] x) jede Erklärung nach Regel 4.17 und jede Berichtigung einer sol- chen Erklärung nach Regel 26ter.1, welche vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist, b)–e) [Unverändert] f) Sind die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden, muss die Veröffentli- chung der internationalen Anmeldung den vollen Wortlaut sowohl der ur- sprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche wiedergeben. Ebenso ist eine Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 zu veröffentlichen, so- fern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklä- rung die Bestimmungen der Regel 46.4 nicht erfüllt. Das Datum des Ein- gangs der geänderten Ansprüche beim Internationalen Büro wird angegeben. g) Liegt bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung der internationale Recherchenbericht noch nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf, dass dieser Bericht noch nicht vorlag und dass der internationale Recherchenbericht (sobald er vorliegt) mit einer geänderten Titelseite gesondert veröffentlicht wird. h) Ist bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Ver- öffentlichung die Frist zur Änderung der Ansprüche gemäss Artikel 19 noch nicht abgelaufen, so wird auf der Titelseite auf diese Tatsache hingewiesen und angegeben, dass im Fall einer Änderung der Ansprüche nach Artikel 19 unverzüglich nach Eingang dieser Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der Frist nach Regel 46.1 der volle Wortlaut der geänderten An- sprüche zusammen mit einer geänderten Titelseite veröffentlicht wird. Eine gegebenenfalls nach Artikel 19 Absatz 1 abgegebene Erklärung ist ebenfalls zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung den Vorschriften der Regel 46.4 nicht entspricht. i) [Gestrichen]

48.3 Veröffentlichungssprachen

a) Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer, deutscher, eng- lischer, französischer, japanischer, russischer oder spanischer Sprache («Veröffentlichungssprachen») eingereicht worden, so wird sie in der Spra- che veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde. b) und c) [Unverändert] 48.4–48.6 [Unverändert]

4240

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 86 Blatt

86.1 Inhalt

Das in Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält: i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der Ver- öffentlichung der internationalen Anmeldung entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zusammenfassung; ii)–v) [Unverändert]

86.2 Sprachen; Form und Art und Weise der Veröffentlichung;

Zeitvorgaben a) Das Blatt wird gleichzeitig in Englisch und Französisch veröffentlicht. Das Internationale Büro stellt die Übersetzung in die englische und die französi- sche Sprache sicher. b) [Unverändert] c) Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung des Blattes werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt. d) Das Internationale Büro stellt sicher, dass die Angaben nach Regel 86.1 Zif- fer i für jede veröffentlichte internationale Anmeldung am Tag der Veröf- fentlichung der internationalen Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht werden. 86.3–86.6 [Unverändert]

Regel 87 Übermittlung von Veröffentlichungen

87.1 Übermittlung von Veröffentlichungen auf Antrag

Das internationale Büro übermittelt den Internationalen Recherchenbehörden, den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und den nationa- len Ämtern auf Antrag der betreffenden Behörde oder des betreffenden Amtes kostenlos jede veröffentlichte internationale Anmeldung, das Blatt und jede andere Veröffentlichung von allgemeinem Interesse, die das Internationale Büro im Zu- sammenhang mit dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung veröffentlicht hat. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Form und der Art und Weise der Übermittlung von Veröffentlichungen werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

87.2 [Gestrichen]

4241

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 91 Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken

91.1 Berichtigung offensichtlicher Fehler

a)–e) [Unverändert] f) Jede Behörde, die einer Berichtigung zustimmt oder ihr die Zustimmung verweigert, unterrichtet den Anmelder unverzüglich darüber und, im Fall ei- ner Verweigerung, über die Gründe. Die Behörde, die einer Berichtigung zu- stimmt, unterrichtet das Internationale Büro unverzüglich darüber. Wird die Zustimmung zur Berichtigung verweigert, so veröffentlicht das Internationa- le Büro, wenn vom Anmelder vor dem massgeblichen Zeitpunkt nach den Absätzen gbis, gter oder gquater ein entsprechender Antrag gestellt wird und vorbehaltlich der Entrichtung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird, den Antrag auf Berichtigung zu- sammen mit der internationalen Anmeldung. Eine Kopie des Antrags auf Berichtigung wird in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, so- fern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird. g)–gquater) [Unverändert]

4242

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XV Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 5. Oktober 2005 In Kraft getreten am 1. April 2007

Regel 2 Auslegung bestimmter Bezeichnungen 2.1–2.3 [Unverändert]

2.4 «Prioritätsfrist»

a) Die Bezeichnung «Prioritätsfrist» in Bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, dass sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfasst. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzu- schliessen. b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden.

Regel 4 Der Antrag (Inhalt)

4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift

a) und b) [Unverändert] c) Der Antrag kann enthalten: i) und ii) [Unverändert] iii) Erklärungen gemäss Regel 4.17; iv) eine Erklärung gemäss Regel 4.18; v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts. d) [Unverändert] 4.2–4.9 [Unverändert]

4.10 Prioritätsanspruch

a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 («Prioritätsanspruch») kann die Pri- orität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthan- delsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muss im Antrag abgegeben werden; er be- steht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer früheren An- meldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten:

4243

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist; ii)–v) [Unverändert] b)–d) [Unverändert] 4.11–4.17 [Unverändert]

4.18 Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis

Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim An- meldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche, der Zeichnungen, auf den in Re- gel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internatio- nalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäss Regel 20.6, durch Verweis in die internationale Anmeldung, für die Zwecke der Regel 20.6, einbezo- gen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurde.

4.19 Weitere Angaben

a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme wei- terer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben. b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten oder gemäss Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben.

Regel 11 Bestimmungen über die äussere Form der internationalen Anmeldung 11.1–11.13 [Unverändert]

11.14 Nachgereichte Unterlagen

Die Regeln 10 und 11.1–11.13 sind auch auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen – z.B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzun- gen – anzuwenden.

4244

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung

12.1 [Unverändert]

12.1bis Sprache der nach Regel 20.3, 20.5 oder 20.6 eingereichten Bestandteile und Teile Ein vom Anmelder gemäss Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäss Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen.

12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung

a) [Unverändert] b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass: i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffern ii und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a, 12.4 Absatz a oder

55.2 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erfor-

derlich ist; ii) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer i nur in der Spra- che der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Re- gel 26.3ter Absatz c eine Übersetzung des Antrags erforderlich ist. c) [Unverändert]

12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche

a) und b) [Unverändert] c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c zusendet, die nach Absatz a erforderli- che Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf: i) und ii) [Unverändert] d) und e) [Unverändert]

12.4 [Unverändert]

4245

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 20 Internationales Anmeldedatum

20.1 Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1

a) Unmittelbar nach Eingang der Unterlagen, die eine internationale Anmel- dung darstellen sollen, stellt das Anmeldeamt fest, ob die Unterlagen die Er- fordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen. b) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe c genügt es, den Namen des Anmelders so anzugeben, dass die Identität des Anmelders festgestellt werden kann, auch dann, wenn der Name falsch geschrieben, die Angabe der Vornamen nicht vollständig oder die Bezeichnung juristischer Personen abgekürzt oder unvollständig ist. c) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer ii genügt es, dass der Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann (mit Aus- nahme eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung), und der Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann, in einer vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassenen Sprache sind. d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwen- denden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, so- lange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

20.2 Positive Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1

a) Stellt das Anmeldeamt zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, so erkennt es als internationales Anmel- dedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu. b) Das Anmeldeamt stempelt den Antrag der internationalen Anmeldung, der es ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. Das Exemplar mit dem auf diese Weise gestem- pelten Antrag ist das Aktenexemplar der internationalen Anmeldung. c) Das Anmeldeamt teilt dem Anmelder unverzüglich das internationale Ak- tenzeichen und das internationale Anmeldedatum mit. Gleichzeitig übermit- telt es dem Internationalen Büro eine Kopie der Mitteilung an den Anmel- der, sofern es dem Internationalen Büro das Aktenexemplar nicht bereits nach Regel 22.1 Absatz a übermittelt hat oder gleichzeitig übermittelt.

20.3 Mängel nach Artikel 11 Absatz 1

a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine in- ternationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht oder dem Anschein nach nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder un- verzüglich auf, nach Wahl des Anmelders:

4246

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

i) die nach Artikel 11 Absatz 2 erforderliche Richtigstellung nachzurei- chen; oder ii) wenn die betreffenden Erfordernisse sich auf einen in Artikel 11 Absatz

1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil beziehen, nach

Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen ist; und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stel- lung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam. b) Wenn, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise: i) der Anmelder die erforderliche Richtigstellung nach Artikel 11 Ab- satz 2 nach dem Eingangsdatum der vorgeblichen internationalen An- meldung, aber an einem späteren Datum, das innerhalb der nach Regel

20.7 anwendbaren Frist liegt, beim Anmeldeamt einreicht, erkennt das

Anmeldeamt das spätere Datum als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c; ii) ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Be- standteil nach Regel 20.6 Absatz b als in der internationalen Anmel- dung enthalten gilt an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel

11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt

eingegangen sind, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c. c) Stellt das Anmeldeamt später fest oder bemerkt es aufgrund der Antwort des Anmelders, dass es diesem irrtümlich eine Aufforderung nach Absatz a hat zukommen lassen, weil die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 beim Eingang der Schriftstücke erfüllt waren, so verfährt es nach Regel 20.2.

20.4 Negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1

Erhält das Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist keine Richtigstellung oder keine Bestätigung nach Regel 20.3 Absatz a, oder erfüllt die Anmeldung, auch wenn eine Richtigstellung oder Bestätigung eingegangen ist, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht, so hat das Anmeldeamt: i) den Anmelder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Anmel- dung keine internationale Anmeldung ist und als solche nicht behandelt wird, und hat die Gründe hierfür anzugeben; ii) das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen, dass das auf den Schriftstücken der Anmeldung angebrachte Aktenzeichen nicht als internati- onales Aktenzeichen verwendet wird;

4247

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

iii) die Unterlagen der vorgeblichen internationalen Anmeldung und die dazu- gehörige Korrespondenz gemäss Regel 93.1 aufzubewahren; und iv) eine Kopie der genannten Schriftstücke dem Internationalen Büro zu über- mitteln, wenn dieses bei der Bearbeitung eines Antrags des Anmelders ge- mäss Artikel 25 Absatz 1 eine solche Abschrift benötigt und sie anfordert.

20.5 Fehlende Teile

a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine in- ternationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernissen des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschliesslich des Fal- les, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen aber nicht einschliesslich des Falles, dass ein ganzer in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmel- ders: i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des feh- lenden Teils zu vervollständigen; ii) nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde; und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stel- lung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam. b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sons- tige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Arti- kels 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwend- baren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c. c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sons- tige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Ab- satz 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt berichtigt das internationa- le Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt ein- gegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Mass- gabe der Verwaltungsvorschriften. d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, ein in Absatz a genannter Teil nach Regel 20.6 Absatz b als in der vorgebli-

4248

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

chen Anmeldung an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Ab- satz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt einge- gangen sind, enthalten, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem al- le Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c. e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Absatz c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz c beantragen, dass der betreffende fehlende Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der fehlende Teil als nicht eingereicht und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Absatz c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt ver- fährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.

20.6 Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen

durch Verweis a) Der Anmelder kann beim Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 an- wendbaren Frist eine schriftliche Mitteilung einreichen, mit der er bestätigt, dass ein Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 in die interna- tionale Anmeldung einbezogen ist; beizufügen sind: i) ein Blatt oder Blätter, die den gesamten Bestandteil, so wie er in der früheren Anmeldung enthalten ist, oder den betreffenden Teil darstel- len; ii) sofern der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs noch nicht erfüllt hat, eine Kopie der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fas- sung; iii) sofern die frühere Anmeldung nicht in der Sprache abgefasst ist, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in diese Sprache oder, sofern eine Über- setzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, eine Übersetzung der früheren An- meldung sowohl in die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist als auch in die Sprache der Übersetzung; und iv) im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeich- nungen, eine Angabe darüber, wo dieser Teil in der früheren Anmel- dung und gegebenenfalls in einer unter Ziffer iii genannten Überset- zung enthalten ist. b) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die Erfordernisse der Regel 4.18 und des Absatzes a erfüllt sind und dass der in Absatz a genannte Bestandteil oder Teil vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil oder Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmel- dung zu dem Zeitpunkt enthalten, zu dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt einge- gangen sind.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

c) Stellt das Anmeldeamt fest, dass ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Ab- satz a nicht erfüllt ist oder dass ein in Absatz a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so verfährt es gemäss Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b bzw. 20.5 Absatz c.

20.7 Frist

a) Die in den Regeln 20.3 Absätze a und b, 20.4, 20.5 Absätze a, b und c, und 20.6 Absatz a vorgeschriebene Frist beträgt: i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a bzw. 20.5 Absatz a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Auf- forderung; ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind. b) Geht eine Richtigstellung nach Artikel 11 Absatz 2 oder eine Mitteilung Re- gel 20.6 Absatz a über die Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis ei- nes in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestand- teils beim Anmeldeamt nach Ablauf der nach Absatz a anwendbaren Frist ein, aber bevor das Amt dem Anmelder eine Benachrichtigung nach Regel

20.4 Ziffer i gesandt hat, so gilt die Richtigstellung oder Mitteilung als in-

nerhalb dieser Frist eingegangen.

20.8 Unvereinbarkeit mit nationalem Recht

a) Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii, 20.5 Absätze a Ziffer ii und d und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmel- deamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffen- den Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mit- teilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. b) Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii, 20.5 Absätze a Ziffer ii und d und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestim- mungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betref- fenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Artikel 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unver- züglich im Blatt veröffentlicht.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 21 Herstellung von Exemplaren

21.1 [Unverändert]

21.2 Beglaubigte Kopie für den Anmelder

Auf Antrag des Anmelders stellt das Anmeldeamt diesem gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte Kopien der internationalen Anmeldung wie ursprünglich einge- reicht sowie der an ihr vorgenommenen Änderungen zur Verfügung.

Regel 22 Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung

22.1 Verfahren

a) [Unverändert] b) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Ab- satz c erhalten und ist es bei Ablauf des dreizehnten Monats nach dem Prio- ritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so fordert es das Anmel- deamt auf, ihm das Aktenexemplar unverzüglich zu übermitteln. c) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Ab- satz c erhalten und ist es bei Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prio- ritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmel- der und dem Anmeldeamt mit. d)–h) [Unverändert]

22.2 [Bleibt gestrichen]

22.3 [Unverändert]

Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt

26.1 Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b Das Anmeldeamt erlässt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb eines Monats seit dem Eingang der internationalen Anmeldung. In der Aufforderung fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen und gibt dem Anmelder die Möglichkeit, innerhalb der Frist nach Regel 26.2 Stellung zu nehmen.

26.2 Frist für die Mängelbeseitigung

Die in Regel 26.1 genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum der Aufforde- rung zur Mängelbeseitigung. Sie kann vom Anmeldeamt jederzeit verlängert wer- den, solange keine Entscheidung getroffen worden ist.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

26.2bis–26.3bis [Unverändert] 26.3ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i a) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als die Beschreibung und die Ansprüche, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zu- sammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn: i) und ii) [Unverändert] Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzu- wenden. b) [Unverändert] c) Entspricht der Antrag nicht Regel 12.1 Absatz c, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, entsprechend dieser Regel eine Übersetzung einzu- reichen. Die Regeln 3, 26.1, 26.2, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzu- wenden. d) [Unverändert]

26.4 [Unverändert]

26.5 Entscheidung des Anmeldeamts

Das Anmeldeamt entscheidet, ob die Berichtigung innerhalb der nach Regel 26.2 anwendbaren Frist unterbreitet worden ist und, wenn dies der Fall ist, ob die so berichtigte internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt oder nicht; jedoch gilt eine internationale Anmeldung nicht wegen Nichterfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse als zurückgenommen, wenn sie diese Erfordernisse soweit erfüllt, als dies für eine im wesentlichen einheitliche internationale Veröffent- lichung erforderlich ist.

26.6 [Gestrichen]

Regel 26bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs 26bis.1 Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs a) Der Anmelder kann einen Prioritätsanspruch berichtigen oder dem Antrag einen Prioritätsanspruch hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum oder, wenn sich durch die Berichtigung oder Hin- zufügung das Prioritätsdatum ändert, innerhalb von 16 Monaten nach dem geänderten Prioritätsdatum, je nachdem, welche 16 Monatsfrist zuerst ab- läuft, beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht mit der Massgabe, dass eine solche Mitteilung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem internationalen Anmeldedatum einge- reicht werden kann. Die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs kann die Hinzufügung von jeglichen in Regel 4.10 genannten Angaben einschliessen.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) und c) [Unverändert] 26bis.2 Mängel in Prioritätsansprüchen a) Stellt das Anmeldeamt oder, wenn das Anmeldeamt dies unterlassen hat, das Internationale Büro hinsichtlich eines Prioritätsanspruchs fest: i) dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt und kein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 eingereicht wurde; ii) dass der Prioritätsanspruch den Erfordernissen der Regel 4.10 nicht ent- spricht; oder iii) dass eine Angabe in dem Prioritätsanspruch nicht mit der entsprechen- den Angabe im Prioritätsbeleg übereinstimmt; so fordert das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf. In dem unter Ziffer i genannten Fall, sofern das internationale Anmeldedatum innerhalb von zwei Monaten seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, unterrichtet das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auch über die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 zu stellen, es sei denn, das Anmeldeamt hat dem Internatio- nalen Büro nach Regel 26bis.3 Absatz j mitgeteilt, dass die Regel 26bis.3 Ab- sätze a–i mit dem für dieses Amt anzuwendenden nationalen Recht unver- einbar ist. b) Reicht der Anmelder nicht vor Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1 Absatz a eine Mitteilung zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs ein, so gilt dieser Prioritätsanspruch vorbehaltlich des Absatzes c für das Verfahren nach dem Vertrag als nicht erhoben («gilt als nichtig»), und das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. Eine Mitteilung über die Berichtigung des Prio- ritätsanspruchs, die vor Abgabe einer solchen Erklärung durch das Anmel- deamt bzw. das Internationale Büro und nicht später als einen Monat nach Ablauf der Frist eingeht, gilt als vor Ablauf der Frist eingegangen. c) Ein Prioritätsanspruch darf jedoch nicht als nichtig gelten, nur weil: i) die Angabe des in Regel 4.10 Absatz a Ziffer ii genannten Aktenzei- chens der früheren Anmeldung fehlt; ii) eine Angabe im Prioritätsanspruch unvereinbar mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg ist; oder iii) die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, vorausgesetzt, das internationale Anmeldedatum liegt innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum. d) Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine Erklärung nach Ab- satz b abgegeben oder gilt der Prioritätsanspruch nicht als nichtig, nur weil Absatz c Anwendung findet, so veröffentlicht das Internationale Büro, zu-

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

sammen mit der internationalen Anmeldung, die Angaben betreffend den Prioritätsanspruch nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften sowie vom Anmelder eingereichte Angaben betreffend diesen Prioritätsanspruch, die vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröf- fentlichung beim Internationalen Büro eingegangen sind. Solche Angaben werden in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, sofern die inter- nationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird. e) Wünscht der Anmelder, einen Prioritätsanspruch zu berichtigen oder hinzu- zufügen, ist jedoch die Frist nach Regel 26bis.1 abgelaufen, so kann der An- melder vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum gegen Zahlung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften fest- gelegt wird, beim Internationalen Büro die Veröffentlichung der diesbezüg- lichen Angaben beantragen; das Internationale Büro wird diese Angaben un- verzüglich veröffentlichen. 26bis.3 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt a) Hat die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb ei- ner Frist von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, so stellt das Anmel- deamt, auf Antrag des Anmelders und vorbehaltlich der Absätze b–g dieser Regel, das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von diesem Amt angewendetes Kriterium («Wiederherstellungskriterium») erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung in- nerhalb der Prioritätsfrist einzureichen: i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist; oder ii) unbeabsichtigt war. Jedes Anmeldeamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden. b) Ein Antrag nach Absatz a muss: i) innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist beim Anmeldeamt ein- gereicht werden; ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung inner- halb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen; und iii) vorzugsweise eine Erklärung oder andere in Absatz f genannte Nach- weise enthalten. c) Ist ein Prioritätsanspruch hinsichtlich der früheren Anmeldung nicht in der internationalen Anmeldung enthalten, so hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist eine Mitteilung nach Regel 26bis.1 Ab- satz a über die Hinzufügung des Prioritätsanspruchs einzureichen. d) Das Anmeldeamt kann die Einreichung eines Antrags nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. Diese Gebühr ist innerhalb der nach

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Absatz e anwendbaren Frist zu entrichten. Die Höhe der gegebenenfalls er- hobenen Gebühr wird vom Anmeldeamt festgesetzt. e) Die in den Absätzen b Ziffer i, c und d genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, mit der Massgabe, dass in den Fällen, in denen der Anmelder einen Antrag auf frühzeitige Ver- öffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gestellt hat, Anträge nach Absatz a, in Absatz c genannte Mitteilungen oder in Absatz d genannte Gebühren, die nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die inter- nationale Veröffentlichung eingereicht bzw. entrichtet werden, als nicht rechtzeitig eingereicht oder entrichtet gelten. f) Das Anmeldeamt kann verlangen, dass die in Absatz b Ziffer iii genannte Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der genannten Gründe inner- halb einer den Umständen nach angemessenen Frist bei ihm eingereicht werden. Der Anmelder kann beim Internationalen Büro eine Kopie der beim Anmeldeamt eingereichten Erklärung oder anderen Nachweise einreichen, in welchem Fall das Internationale Büro diese Kopien zu seinen Akten nimmt. g) Das Anmeldeamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu der beabsichtig- ten Ablehnung Stellung zu nehmen. Die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung durch das Anmeldeamt kann an den Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz f gesandt werden. h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich: i) das Internationale Büro vom Eingang eines Antrags nach Absatz a in Kenntnis setzen; ii) über den Antrag entscheiden; iii) den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis setzen. i) Jedes Anmeldeamt unterrichtet das Internationale Büro darüber, welches der Wiederherstellungskriterien es anwendet, sowie über etwaige spätere dies- bezügliche Änderungen. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. j) Sind die Absätze a–i am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für die- ses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mittei- lung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

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Regel 34 Mindestprüfstoff

34.1 Begriffsbestimmung

a) und b) [Unverändert] c) Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als «nationale Patentschriften» anzu- sehen: i) [Unverändert] ii) die von der Bundesrepublik Deutschland, von der Republik Korea und von der Russischen Föderation erteilten Patente; iii)–vi) [Unverändert] d) [Unverändert] e) Ist Japanisch, Koreanisch, Russisch oder Spanisch keine Amtssprache einer Internationalen Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften Japans, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der ehemaligen Sowjetunion sowie Patentschriften in spanischer Sprache, für die Zusam- menfassungen in englischer Sprache nicht allgemein verfügbar sind, nicht in ihren Prüfstoff aufzunehmen. Werden englische Zusammenfassungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsordnung allgemein ver- fügbar, so sind die Patentschriften, auf die sich diese Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate nachdem die Zusammenfassungen allge- mein verfügbar geworden sind, in den Prüfstoff einzubeziehen. Werden Zu- sammenfassungen in englischer Sprache auf Gebieten, auf denen früher eng- lische Zusammenfassungen allgemein verfügbar waren, nicht mehr erstellt, so hat die Versammlung zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um für die unverzügliche Wiederherstellung der Zusammenfassungsdienste zu sor- gen. f) [Unverändert]

Regel 38 Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung

38.1 [Unverändert]

38.2 Erstellung der Zusammenfassung

Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmel- deamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Zusammenfassung gegen Regel 8 verstösst, so erstellt sie selbst eine Zusammenfassung. Diese Zusam- menfassung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Ab- satz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

38.3 Änderung der Zusammenfassung

Der Anmelder kann bis zum Ablauf eines Monats nach dem Datum der Absendung des internationalen Recherchenberichts bei der Internationalen Recherchenbehörde: i) Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einreichen; oder ii) wenn die Zusammenfassung von dieser Behörde erstellt wurde, Änderungs- vorschläge oder eine Stellungnahme zu dieser Zusammenfassung einreichen, oder sowohl Änderungsvorschläge als auch eine Stellungnahme; und die Behörde entscheidet, ob sie die Zusammenfassung entsprechend ändert. Ändert die Behörde die Zusammenfassung, so teilt sie dem Internationalen Büro diese Änderung mit.

Regel 43 Der internationale Recherchenbericht 43.1–43.6 [Unverändert] 43.6bis Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler a) Zum Zwecke der internationalen Recherche muss die Internationale Recher- chenbehörde die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel

91.1 zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Absatzes b berücksichtigen, und

der internationale Recherchenbericht muss eine diesbezügliche Angabe ent- halten. b) Die Internationale Recherchenbehörde muss die Berichtigung eines offen- sichtlichen Fehlers für die Zwecke der internationalen Recherche nicht be- rücksichtigen, sofern sie der Berichtigung zugestimmt hat bzw. diese ihr mitgeteilt wurde, nachdem sie mit der Erstellung des internationalen Re- cherchenberichts begonnen hat. In diesem Fall hat der Bericht, wenn mög- lich, eine entsprechende Angabe zu enthalten, andernfalls unterrichtet die In- ternationale Recherchenbehörde das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschrif- ten. 43.7–43.10 [Unverändert]

Regel 43bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde 43bis.1 Schriftlicher Bescheid a) [Unverändert] b) Für die Zwecke der Erstellung des schriftlichen Bescheids finden die Arti- kel 33 Absätze 2–6 und 35 Absätze 2 und 3 sowie die Regeln 43.4, 43.6bis, 64, 65, 66.1 Absatz e, 66.7, 67, 70.2 Absätze b und d, 70.3, 70.4 Ziffer ii,

70.5 Absatz a, 70.6–70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Absatz a entsprechend

Anwendung. c) [Unverändert]

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 [Unverändert]

48.2 Inhalt

a) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung enthält: i)–vi) [Unverändert] vii) jeden Antrag auf Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, jede Be- gründung und jede Stellungnahme nach Regel 91.3 Absatz d, sofern der Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Internatio- nalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die inter- nationale Veröffentlichung eingegangen ist; viii) [Unverändert] ix) jede Angabe betreffend einen Prioritätsanspruch nach Regel 26bis.2 Ab- satz d; x) jede Erklärung nach Regel 4.17 und jede Berichtigung einer solchen Erklärung nach Regel 26ter.1, welche vor Ablauf der Frist nach Re- gel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist; xi) jede Angabe betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederher- stellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber, einschliesslich Angaben zum Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag. b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Absatzes c: i)–iii) [Unverändert] iv) gegebenenfalls eine Angabe, dass der Antrag eine Erklärung nach Re- gel 4.17 enthält, die vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Inter- nationalen Büro eingegangen ist; v) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Re- gel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund einer Ein- beziehung durch Verweis eines Bestandteils oder Teils nach den Re- geln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, eine entsprechende Angabe, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich für die Zwecke der Regel 20.6 Absatz a Ziffer ii auf die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren An- meldung gestützt hat; vi) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben nach Regel 26bis.2 Absatz d enthält; vii) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des An- meldeamts darüber enthält;

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

viii) gegebenenfalls eine Angabe, dass der Anmelder nach Regel 26bis.3 Ab- satz f Kopien einer Erklärung oder anderer Nachweise beim Internatio- nalen Büro eingereicht hat. c)–h) [Unverändert] i) Ist die Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung nach Regel 91.1 beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffent- lichung eingegangen oder wurde gegebenenfalls die Zustimmung vom Inter- nationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die in- ternationale Veröffentlichung erteilt, so wird eine Erklärung hinsichtlich aller Berichtigungen zusammen mit den die Berichtigungen enthaltenden Blättern bzw. den Ersatzblättern und dem nach Regel 91.2 eingereichten Schreiben veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht. j) Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung ein Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wieder- herstellung des Prioritätsrechts anhängig, so muss die veröffentlichte inter- nationale Anmeldung anstatt der Entscheidung des Anmeldeamts über den Antrag eine Angabe des Inhalts enthalten, dass diese Entscheidung nicht ver- fügbar war und dass sie, sobald sie verfügbar ist, gesondert veröffentlicht wird. k) Ist ein Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Interna- tionalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die inter- nationale Veröffentlichung eingegangen, so wird der Berichtigungsantrag und jede in dieser Regel genannte Begründung oder Stellungnahme unver- züglich nach Erhalt eines solchen Veröffentlichungsantrags veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht. 48.3–48.6 [Unverändert]

Regel 49ter Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das An- meldeamt; Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestim- mungsamt 49ter.1 Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt a) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale An- meldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, so hat diese Wie- derherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem Bestim- mungsstaat. b) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederherge- stellt aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

jedem Bestimmungsstaat, dessen anzuwendendes nationales Recht eine Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach diesem Kriterium oder nach ei- nem aus der Sicht des Anmelders günstigeren Kriterium vorsieht. c) Eine Entscheidung des Anmeldeamts über die Wiederherstellung eines Prio- ritätsrechts nach Regel 26bis.3 hat keine Wirkung in einem Bestimmungs- staat, wenn das Bestimmungsamt, ein Gericht oder ein anderes zuständiges Organ dieses Bestimmungsstaats oder ein anderes für diesen Bestimmungs- staat handelndes Organ feststellt, dass ein Erfordernis nach Regel 26bis.3 Absatz a, b Ziffer i oder c nicht erfüllt war, wobei die im beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Absatz a eingereichten Antrag angegebenen Gründe und jede Erklärung oder andere Nachweise, die beim Anmeldeamt nach Re- gel 26bis.3 Absatz b Ziffer iii eingereicht worden sind zu berücksichtigen sind. d) Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur überprü- fen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, dass ein in Absatz c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. e) Kein Bestimmungsstaat ist an eine Entscheidung des Anmeldeamts, einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abzu- lehnen, gebunden. f) Hat das Anmeldeamt einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritäts- rechts abgelehnt, so kann jedes Bestimmungsamt diesen Antrag als einen Antrag auf Wiederherstellung ansehen, der bei diesem Bestimmungsamt nach Regel 49ter.2 Absatz a innerhalb der in dieser Regel genannten Frist eingereicht worden ist. g) Sind die Absätze a–d am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmung- samt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffent- licht. 49ter.2 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren An- meldung und liegt das internationale Anmeldedatum nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum, so stellt das Bestimmungsamt auf Antrag des Anmelders nach Absatz b das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von ihm angewendetes Kriterium («Wiederherstellungs- kriterium») erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale An- meldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen:

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist; oder ii) unbeabsichtigt war. Jedes Bestimmungsamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden. b) Ein Antrag nach Absatz a muss: i) innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach Artikel 22 anwend- baren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden; ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung inner- halb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und vorzugsweise eine Erklärung oder andere Nachweise nach Absatz c enthalten; iii) gegebenenfalls zusammen mit der nach Absatz d erforderlichen Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung eingereicht werden. c) Das Bestimmungsamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz b Ziffer ii genannten Erklärung über die Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist eingereicht werden. d) Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Absatz a davon abhän- gig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. e) Das Bestimmungsamt darf den Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Ablehnung innerhalb einer den Umständen nach angemesse- nen Frist Stellung zu nehmen. Das Bestimmungsamt kann eine solche Mit- teilung über die beabsichtigte Ablehnung dem Anmelder zusammen mit ei- ner Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz c übersenden. f) Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in Bezug auf die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Absätzen a und b genann- ten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des Pri- oritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten Erfordernissen dieje- nige des nationalen Rechts anwenden. g) Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls über das von ihm nach Absatz f anzuwendende nationale Recht sowie über jede dies- bezügliche nachträgliche Änderung. Diese Mitteilung wird vom Internatio- nalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. h) Sind die Absätze a–g am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmung- samt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange sie nicht mit diesem Recht vereinbar sind, so- fern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unter-

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

richtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

Regel 51 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter

51.1 Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien

Die Frist nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 20.4 Ziffer i, 24.2 Ab- satz c oder 29.1 Ziffer ii.

51.2 Kopie der Mitteilung

Beantragt der Anmelder, der eine negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 erhalten hat, beim Internationalen Büro nach Artikel 25 Absatz 1 Kopien aus den Akten der vorgeblichen internationalen Anmeldung einem der Ämter zuzuschicken, die er versucht hat, als Bestimmungsämter zu benennen, so hat er mit dem Antrag eine Kopie der Nachricht nach Regel 20.4 Ziffer i zu übersenden.

51.3 [Unverändert]

Regel 51bis Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse a)–d) [Unverändert] e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbe- legs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt wer- den: i) wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Feststellung der Pa- tentfähigkeit der Erfindung erheblich ist; oder ii) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Re- gel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund einer Ein- beziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Re- geln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel 82ter.1 Absatz b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmel- der auch verlangen, dass dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist. f) [Unverändert] 51bis.2 und [Unverändert] 51bis.3

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 55 Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)

55.1 [Unverändert]

55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung

a) [Unverändert] abis) Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine in Absatz a ge- nannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Absatz b oder

20.6 Absatz a eingereichten in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d

oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprü- che oder der Zeichnungen enthalten. b) [Unverändert] c) Ist ein in den Absätzen a und abis genanntes Erfordernis nicht erfüllt und Ab- satz b nicht anwendbar, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die erforderliche Überset- zung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Auf- forderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist. d) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gelten die Erfordernisse als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

55.3 [Unverändert]

Regel 64 Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung

64.1 Stand der Technik

a) [Unverändert] b) Für die Anwendung des Absatzes a ist massgeblicher Zeitpunkt: i) vorbehaltlich der Ziffern ii und iii das internationale Anmeldedatum der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung; ii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmel- dedatum hat, das innerhalb der Prioritätsfrist liegt, das Anmeldedatum der früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vor- läufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prio- ritätsanspruch nicht gültig ist; iii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmel- dedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit diesem Da-

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

tum liegt, das Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prioritätsanspruch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist ab- gelaufen ist, nicht gültig ist.

64.2 und 64.3 [Unverändert]

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde

66.1 Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung

a)–d) [Unverändert] dbis) Eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zuge- stimmt wurde, ist vorbehaltlich der Regel 66.4bis von der mit der interna- tionalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen. e) [Unverändert] 66.1bis–66.4 [Unverändert] 66.4bis Berücksichtigung von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen offensichtlicher Fehler Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde muss Ände- rungen, Gegenvorstellungen oder Berichtigungen offensichtlicher Fehler in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nicht berücksichtigen, wenn diese zu einem Zeitpunkt eingehen, sie diesen zu einem Zeitpunkt zustimmt bzw. sie ihr zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem die Behörde bereits mit der Erstellung des Bescheids oder Berichts begonnen hat.

66.5 Änderungen

Jede Abänderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen ein- schliesslich einer Streichung von Ansprüchen, von Teilen der Beschreibung oder von einzelnen Zeichnungen, mit Ausnahme der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, gilt als Änderung. 66.6–66.9 [Unverändert]

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)

70.1 [Unverändert]

70.2 Grundlage für den Bericht

a)–d) [Unverändert] e) Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.1 be- rücksichtigt, so wird dies im Bericht angegeben. Wird die Berichtigung ei- nes offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt, so wird dies, wenn möglich, im Bericht angegeben; andernfalls hat die mit der inter- nationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Internationale Büro davon zu unterrichten, und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. 70.3–70.15 [Unverändert]

70.16 Anlagen zum Bericht

a) Jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 Absatz a oder b, jedes Ersatzblatt mit Än- derungen nach Artikel 19 ist dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch später eingereichte Ersatzblätter oder durch Änderungen über- holt sind, die zum Fortfall ganzer Blätter nach Regel 66.8 Absatz b führen. Die Ersatzblätter mit Änderungen nach Artikel 19, die aufgrund einer Ände- rung nach Artikel 34 als überholt gelten, sowie die Begleitschreiben nach Regel 66.8 sind nicht beizufügen. b) [Unverändert]

70.17 [Unverändert]

Regel 76 Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern 76.1, 76.2 [Bleiben gestrichen] und 76.3

76.4 [Unverändert]

76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den

ausgewählten Ämtern Die Regeln 13ter.3, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis, 49ter und 51bis finden mit der Massgabe Anwendung, dass: i)–v) [Unverändert]

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 82ter Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros 82ter.l Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritätsanspruchs a) Weist der Anmelder einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinrei- chend nach, dass das internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist oder dass der Prioritätsanspruch vom Anmel- deamt oder vom Internationalen Büro fälschlicherweise als nichtig angese- hen wurde, und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des nationalen Rechts oder der nationalen Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den Fehler zu berichtigen und die internationale Anmeldung so zu behan- deln, als wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nichtig angesehen worden. b) Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach den Regel

20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund der Einbeziehung eines

Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuer- kannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, dass: i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat; ii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Absatz a Ziffer i oder 51bis.1 Ab- satz e Ziffer ii nicht erfüllt ist; oder iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritäts- beleg enthalten ist; so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Absatzes c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internati- onale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 17.1 Absatz c entsprechend Anwendung findet. c) Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das internationale An- meldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Absatz d zu stellen. d) Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Absatz c mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei diesem Amt in- nerhalb der in Absatz c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, dass der betreffende fehlende Teil für das nationale Verfahren vor diesem

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser Teil als nicht einge- reicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre.

Regel 91 Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmel- dung und in anderen Schriftstücken

91.1 Berichtigung offensichtlicher Fehler

a) Auf Antrag des Anmelders kann ein in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen vom Anmelder eingereichten Schriftstücken enthaltener offensichtlicher Fehler nach dieser Regel berichtigt werden. b) Die Berichtigung eines Fehlers bedarf der Zustimmung der «zuständigen Behörde», nämlich: i) im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmel- dung oder in einer Berichtigung desselben – des Anmeldeamts; ii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, sofern die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht nach Ziffer iii zuständig ist – der internationalen Recherchenbehörde; iii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, oder in einer Ände- rung nach Artikel 19 oder 34, wenn ein Antrag auf internationale vor- läufige Prüfung gestellt und nicht zurückgenommen wurde und das Datum, an dem die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 beginnen muss, abgelaufen ist – der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde; iv) im Falle eines Fehlers in einem Schriftstück, das nicht unter den Zif- fern i–iii genannt ist und beim Anmeldeamt, bei der internationalen Re- cherchenbehörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eingereicht wur- de, unter Ausschluss eines Fehlers in der Zusammenfassung oder in ei- ner Änderung nach Artikel 19 – dieses Amtes, der Behörde bzw. des Büros. c) Die zuständige Behörde stimmt der Berichtigung eines Fehlers nach dieser Regel nur dann zu, wenn es für die zuständige Behörde offensichtlich ist, dass am nach Absatz f anwendbaren Datum etwas anderes beabsichtigt war als das, was im betreffenden Schriftstück enthalten ist, und dass nichts ande- res beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird. d) Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben berück- sichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den In- halt der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, und gegebenen- falls die betreffende Berichtigung oder Änderung.

4267

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) Im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben oder in einem in Absatz b Ziffer iv ge- nannten Schriftstück berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der internationalen Anmeldung selbst sowie gegebenenfalls den Inhalt der betreffenden Berichtigung oder des in Absatz b Ziffer iv genannten Schriftstücks, zusammen mit jedem anderen mit dem Antrag, der Berichtigung bzw. dem Schriftstück eingereichten Schriftstück, jedem Prioritätsbeleg betreffend die internationale Anmeldung, der der Be- hörde nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht, und jedem anderen Schriftstück, das sich am nach Absatz f anwendbaren Datum in der Akte der internationalen Anmeldung der Behörde befindet. f) Das für die Zwecke der Absätze c und e anwendbare Datum ist: i) im Falle eines Fehlers in einem Teil der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung – das internationale Anmelde- datum; ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als in der inter- nationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, ein- schliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der in- ternationalen Anmeldung – das Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht worden ist. g) Ein Fehler ist nach dieser Regel nicht berichtigungsfähig, wenn: i) der Fehler darin besteht, dass ein oder mehrere ganze in Artikel 3 Ab- satz 2 genannte Bestandteile oder eine oder mehrere Blätter der interna- tionalen Anmeldung fehlen; ii) sich der Fehler in der Zusammenfassung befindet; iii) sich der Fehler in einer Änderung nach Artikel 19 befindet, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist die für die Zustimmung zur Berichtigung eines solchen Fehlers nach Absatz b Ziffer iii zuständige Behörde; oder iv) sich der Fehler in einem Prioritätsanspruch oder in einer Mitteilung über die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs nach Regel 26bis.1 Absatz a befindet und die Berichtigung des Fehlers zu ei- ner Änderung des Prioritätsdatums führen würde; mit der Massgabe, dass dieser Absatz keinen Einfluss auf die Geltung der Regeln 20.4, 20.5, 26bis und 38.3 hat. h) Findet das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internati- onale Büro in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen Schrift- stück einen dem Anschein nach berichtigungsfähigen offensichtlichen Feh- ler, so kann dieses Amt, diese Behörde bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, einen Antrag auf Berichtigung nach dieser Regel zu stellen.

4268

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

91.2 Anträge auf Berichtigung

Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 91.1 muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 26 Monaten seit dem Prioritätsdatum gestellt werden. Der Antrag muss den zu berichtigenden Fehler und die vorgeschlagene Berichtigung im Einzelnen darlegen und kann auf Wunsch des Anmelders eine kurze Erläuterung enthalten. Die Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie die vorgeschlagene Berichtigung anzugeben ist, entsprechend Anwendung.

91.3 Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen

a) Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich darüber, ob sie einer Be- richtigung nach Regel 91.1 zustimmt oder die Zustimmung verweigert, und unterrichtet den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung und, im Fall einer Verweigerung, über die Gründe. Das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften und unterrichtet, soweit erforderlich, das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der interna- tionalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung. b) Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende Schriftstück nach Massgabe der Ver- waltungsvorschriften berichtigt. c) Wurde der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zugestimmt, so wird diese wirksam: i) im Falle eines Fehlers in der internationalen Anmeldung in der ur- sprünglichen Fassung, ab dem internationalen Anmeldedatum; ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als der interna- tionalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, ein- schliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der in- ternationalen Anmeldung, ab dem Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht wurde. d) Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur Berichtigung nach Regel 91.1, so veröffentlicht das Internationale Büro auf Antrag des Anmel- ders, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Verwei- gerung der Zustimmung an das Internationale Büro zu senden ist, und vor- behaltlich der Entrichtung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird, den Antrag auf Berichtigung, die Gründe für die Verweigerung durch die Behörde sowie gegebenenfalls jede weitere durch den Anmelder eingereichte kurze Stellungnahme, sofern mög- lich, zusammen mit der internationalen Anmeldung. Eine Kopie des An- trags, der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme wird, wenn möglich, in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, sofern die in- ternationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffent- licht wird.

4269

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) Die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers muss von einem Bestim- mungsamt, das mit der Bearbeitung oder Prüfung der internationalen An- meldung bereits vor dem Datum begonnen hat, an dem dieses Amt nach Re- gel 91.3 Absatz a durch die zuständige Behörde von der Zustimmung durch die zuständige Behörde zur Berichtigung unterrichtet wurde, nicht berück- sichtigen werden. f) Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zuge- stimmt wurde, dann unberücksichtigt lassen, wenn es feststellt, dass es, wäre es die zuständige Behörde gewesen, dieser Berichtigung nicht zugestimmt hätte.

4270

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XVI Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 3. Oktober 2006 In Kraft getreten am 1. April 2007

Regel 11 Bestimmungen über die äussere Form der internationalen Anmel- dung 11.1–11.8 [Unverändert]

11.9 Schreibweise von Texten

a)–c) [Unverändert] d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindest- grösse von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2 geschrieben sein, mit der Massgabe, dass alle Text- bestandteile im Antrag in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindest- grösse von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen. e) [Unverändert] 11.10–11.14 [Unverändert]

Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Ver- öffentlichung

12.1 und

12.1bis [Unverändert] 12.1ter Sprache der nach Regel 13bis.4 eingereichten Angaben Jede nach Regel 13bis.4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Materials ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung einge- reicht worden ist, mit der Massgabe, dass eine solche Angabe sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen ist, wenn nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a eine Übersetzung der internationalen An- meldung erforderlich ist.

12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung

a) und b) [Unverändert] c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in der inter- nationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die internatio- nale Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten

4271

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Übersetzung der internationalen Anmeldung, jede nach Regel 55.2 Absatz c vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 55.2 Absatz a eingereichten Übersetzung oder jede Berichtigung von Mängeln in der nach Regel 26.3ter Absatz c übermittelten Übersetzung des Antrags ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen.

12.3 und 12.4 [Unverändert]

Regel 20 Internationales Anmeldedatum 20.1–20.7 [Unverändert]

20.8 Unvereinbarkeit mit nationalem Recht

a) [Unverändert] Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii,

20.5 Absätze a Ziffer ii und d und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem

vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internati- onale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffent- licht. abis) Kann ein fehlender Bestandteil oder Teil wegen der Durchführung des Ab- satzes a dieser Regel nicht durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das Anmel- deamt entsprechend der Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b bzw.

20.5 Absatz c. Verfährt das Anmeldeamt nach Regel 20.5 Absatz c, so kann

der Anmelder nach Regel 20.5 Absatz e verfahren. b) [Unverändert] Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii,

20.5 Absätze a Ziffer ii und d und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem

vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer inter- nationalen Anmeldung, für die die in Artikel 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unver- einbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. Ap- ril 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. c) Gilt ein Bestandteil oder Teil kraft einer Feststellung des Anmeldeamts nach Regel 20.6 Absatz b als durch Verweis in die internationale Anmeldung ein- bezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch Verweis auf diese internatio- nale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens vor einem Bestimmungsamt wegen der Durchführung des Absatzes b dieser Regel keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behandeln, als ob das interna- tionale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 82ter.1 Absätze c und d entsprechend Anwendung fin- den.

4272

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 26 Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationa- len Anmeldung vor dem Anmeldeamt 26.1–26.3ter [Unverändert]

26.4 Verfahren

Eine dem Anmeldeamt unterbreitete Berichtigung des Antrags kann in einem an das Amt gerichteten Schreiben niedergelegt werden, wenn sie so beschaffen ist, dass sie von dem Schreiben in den Antrag übertragen werden kann, ohne die Übersichtlich- keit oder Vervielfältigungsfähigkeit des Blattes zu beeinträchtigen, auf das die Berichtigung zu übertragen ist; andernfalls, und im Falle einer Berichtigung eines anderen Bestandteils der internationalen Anmeldung als des Antrags, hat der An- melder ein Ersatzblatt einzureichen, das die Berichtigung enthält, und das Begleit- schreiben hat auf die Unterschiede zwischen dem auszutauschenden Blatt und dem Ersatzblatt hinzuweisen.

26.5 und 26.6 [Unverändert]

Regel 36 Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde

36.1 Aufzählung der Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c sind folgende: i)–iii) [Unverändert] iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen; v) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.

Regel 43 Der internationale Recherchenbericht 43.1–43.3 [Unverändert]

43.4 Sprache

Der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden in der Sprache, in der die zugehörige internationale Anmeldung veröffentlicht wird, erstellt, vorausgesetzt, dass: i) wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine andere Spra- che nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in der Sprache der Über- setzung erstellt werden können;

4273

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ii) wenn die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.4 eingereichten Übersetzung veröffentlicht werden soll, die von der Internati- onalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, und die Behörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel

17 Absatz 2 Buchstabe a in einer Sprache, die sowohl von dieser Behörde

zugelassen ist, als auch eine Veröffentlichungssprache nach Regel 48.3 Ab- satz a ist, erstellt werden können. 43.5–43.10 [Unverändert]

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 und 48.2 [Unverändert]

48.3 Veröffentlichungssprachen

a) und b) [Unverändert] c) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der englischen Sprache veröffentlicht, so werden der internationale Recherchenbericht, so- weit er gemäss Regel 48.2 Absatz a Ziffer v veröffentlicht wird, oder die Er- klärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, die Bezeichnung der Erfin- dung, die Zusammenfassung und jeder Text zu der oder den Zeichnungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden, sowohl in dieser als auch in englischer Sprache veröffentlicht. Die Übersetzungen werden, sofern sie nicht vom Anmelder nach Regel 12.3 eingereicht wurden, unter der Ver- antwortung des Internationalen Büros angefertigt. 48.4–48.6 [Unverändert]

Regel 54bis Frist für die Antragstellung 54bis.1 Frist für die Antragstellung a) Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen ge- stellt werden, die später abläuft: i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1 dem Anmelder übermittelt werden; oder ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum. b) [Unverändert]

4274

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 55 Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)

55.1 [Unverändert]

55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung

a) [Unverändert] abis) Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine in Absatz a ge- nannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichten in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buch- stabe d oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen Anmeldung nach Regel 20.6 Absatz b enthalten gilt. ater) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde prüft eine nach Absatz a eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für die internationale vor- läufige Prüfung erforderlich ist. b) [Unverändert] c) Ist ein in Absätzen a, abis und ater genanntes Erfordernis nicht erfüllt und Ab- satz b nicht anwendbar, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die erforderliche Überset- zung bzw. die erforderliche Berichtigung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der in- ternationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist. d) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

55.3 [Unverändert]

Regel 63 Mindestanforderungen für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

63.1 Aufzählung der Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 3 sind folgende: i)–iii) [Unverändert] iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen; v) das Amt oder die Organisation muss als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.

4275

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 76 Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern 76.1, 76.2 [Bleiben gestrichen] und 76.3

76.4 [Unverändert]

76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausge-

wählten Ämtern Die Regeln 13ter.3, 20.8 Absatz c, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis, 49ter und 51bis finden mit der Massgabe Anwendung, dass: i)–v) [Unverändert]

Regel 91 Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmel- dung und in anderen Schriftstücken

91.1 und 91.2 [Unverändert]

91.3 Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen

a)–e) [Unverändert] f) Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zuge- stimmt wurde, nur dann unberücksichtigt lassen, wenn es feststellt, dass es, wäre es die zuständige Behörde gewesen, dieser Berichtigung nach Regel 91.1 nicht zugestimmt hätte, mit der Massgabe, dass ein Bestimmung- samt eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nicht unbe- rücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder vorher innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen.

4276

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XVII Änderung des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 3. Oktober 2006 In Kraft getreten am 12. Oktober 2006

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Internationale Anmeldegebühr:

(Regel 15.2) 1400 Schweizer Franken zuzüg- lich 15 Schweizer Franken für das

31. und jedes weitere Blatt der

internationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2) 200 Schweizer Franken

Ermässigungen

3. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die

internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgese- henen Formen eingereicht wird a) in Papierform zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form des Antrags und der Zusammenfassung im zeichenkodier- tem Format 100 Schweizer Franken b) in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist 100 Schweizer Franken c) in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist 200 Schweizer Franken d) in elektronischer Form, wenn Antrag, Be- schreibung, Ansprüche und Zusammen- fassung zeichenkodiert sind 300 Schweizer Franken

4277

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

4. Die internationale Anmeldegebühr (gegebenenfalls ermässigt um den in Punkt 3

genannten Betrag) und die Bearbeitungsgebühr ermässigen sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung: a) von einem Anmelder eingereicht wird, der eine natürliche Person und Staats- angehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durch- schnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen); oder b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwi- ckelten Länder eingestuft wird; wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Punkt 4.a) oder 4.b) genannten Krite- rien erfüllen muss.

4278

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XVIII Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 3. Oktober 2007 In Kraft getreten am 1. Juli 2008

Regel 4 Der Antrag (Inhalt)

4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift

a) [Unverändert] b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten: i) [Unverändert] ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziffer i und 12bis.1 Absätze c und f; iii)–iv) [Unverändert] c) Der Antrag kann enthalten: i)–iv) [Unverändert] v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts; vi) eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii. d) [Unverändert] 4.2–4.10 [Unverändert]

4.11 Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder

Hauptanmeldung oder Hauptpatent a) Wenn: i) der Anmelder beabsichtigt gemäss Regel 49bis.1 Absatz a oder b den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Be- stimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder -zertifikat, ei- nen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird; oder ii) der Anmelder beabsichtigt, gemäss Regel 49bis.1 Absatz d den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungs- staat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmel- dung behandelt wird; so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die einschlä- gige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben. b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäss Absatz a hat keine Aus- wirkung auf die Durchführung der Regel 4.9.

4279

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

4.12 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche

Wenn der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde bei der Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren internati- onalen Recherche, einer früheren Recherche internationaler Art oder einer früheren nationalen Recherche berücksichtigt, die von derselben oder einer anderen Internati- onalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt wurde («frühere Recherche»): i) so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die betreffen- de Behörde oder das betreffende Amt und die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt worden ist, zu bezeichnen; ii) so kann der Antrag gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, dass die inter- nationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche wie diese frühere Anmeldung ist, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist.

4.13 und 4.14 [Bleiben gestrichen]

4.14bis–4.19 [Unverändert]

Regel 12bis Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche und der früheren Anmeldung; Übersetzung 12bis.1 Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche und der früheren Anmeldung; Übersetzung a) Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Re- cherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nati- onalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss der Anmelder vorbehaltlich der Absätze c–f beim Anmeldeamt zusammen mit der interna- tionalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche ein- reichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines Re- cherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts). b) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der Absätze c–f den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den Umständen nach an- gemessenen Frist folgendes einzureichen: i) eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung; ii) wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Über- setzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde zugelasse- ne Sprache;

4280

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

iii) wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde zu- gelassenen Sprache; iv) eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche aufgeführten Unterlage. c) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die in Absatz a und Absatz b Ziffern i und iv genannten Kopien einzureichen, be- antragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale Recher- chenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrichtet wird. d) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchen- behörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das als Interna- tionale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich, die in den Absätzen a und b genannte Kopie oder Übersetzung nach den genannten Ab- sätzen einzureichen. e) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii enthält mit der Massgabe, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentli- chen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforder- lich, die in Absatz b Ziffern i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach den genannten Absätzen einzureichen. f) Wenn der Internationalen Recherchenbehörde eine in den Absätzen a und b genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie akzeptablen Art und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbeleges, und der Anmelder im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie oder Übersetzung nach den genannten Absätzen nicht erforderlich.

Regel 16 Die Recherchengebühr

16.1 und 16.2 [Unverändert]

16.3 Teilweise Rückerstattung

Wenn die Internationale Recherchenbehörde bei Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren Recherche gemäss Regel 41.1 berücksich- tigt, so hat diese Behörde die im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung entrichtete Recherchengebühr in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zu erstatten.

4281

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 26bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs 26bis.1 und [Unverändert] 26bis.2 26bis.3 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt a)–c) [Unverändert] d) Das Anmeldeamt kann die Einreichung eines Antrags nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. Diese Gebühr ist innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist zu entrichten. Die Höhe der gegebenenfalls er- hobenen Gebühr wird vom Anmeldeamt festgesetzt. Das Anmeldeamt kann die Frist für die Entrichtung dieser Gebühr auf bis zu zwei Monate nach Ab- lauf der gemäss Absatz e anwendbaren Frist verlängern. e)–j) [Unverändert]

Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten

29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt

Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Artikel 14 Ab- satz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a vorge- schriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffern i–iii), nach Regel 12.3 Absatz d oder 12.4 Absatz d (Nichteinreichung der erforderlichen Über- setzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt: i)–iii) [Unverändert] iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen; v) so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmel- dung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationa- len Büro eingeht.

29.2 [Bleibt gestrichen]

29.3 und 29.4 [Unverändert]

4282

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 41 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche

41.1 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche

Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchen- behörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, und sind die Vor- aussetzungen der Regel 12bis.1 erfüllt, und: i) wurde die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbe- hörde durchgeführt oder von demselben Amt, das als Internationale Recher- chenbehörde handelt, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Re- cherche zu berücksichtigen; ii) wurde die frühere Recherche von einer anderen Internationalen Recher- chenbehörde durchgeführt oder von einem anderen Amt als jenem, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so kann die Internationale Re- cherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Re- cherche berücksichtigen.

4283

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XIX Änderung des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 15. Mai 2008 In Kraft getreten am 1. Juli 2008

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Internationale Anmeldegebühr:

(Regel 15.2) 1330 Schweizer Franken zuzüg- lich 15 Schweizer Franken für das

31. und jedes weitere Blatt der

internationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2) 200 Schweizer Franken

Ermässigungen

3. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die

internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgese- henen Formen eingereicht wird: a) in Papierform zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form des Antrags und der Zusammenfassung im zeichenkodier- tem Format: 100 Schweizer Franken b) in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist: 100 Schweizer Franken c) in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist: 200 Schweizer Franken d) in elektronischer Form, wenn Antrag, Be- schreibung, Ansprüche und Zusammen- fassung zeichenkodiert sind: 300 Schweizer Franken

4284

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

4. Die internationale Anmeldegebühr (gegebenenfalls ermässigt um den in Punkt 3

genannten Betrag) und die Bearbeitungsgebühr ermässigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird, der: a) eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter

3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die

Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durchschnittlichen nationalen Pro-Kopf- Einkommen), oder, bis zu einer Entscheidung der PCT-Versammlung über die in diesem Unterabsatz erwähnten Berechtigungskriterien, eines der folgenden Staaten: Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Libysch-Arabische Dscha- mahirija, Oman, Seychellen, Singapur, Trinidad und Tobago und Vereinigte Arabische Emirate; oder b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwi- ckelten Länder eingestuft wird; wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Punkt 4.a) oder 4.b) genannten Krite- rien erfüllen muss.

4285

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XX Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 12. November 2007 In Kraft getreten am 1. Januar 2009 Umfasst die von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nachträglich am 15. Mai 2008 verabschiedeten Änderungen In Kraft getreten am 1. Juli 2008

Regel 45bis Ergänzende internationale Recherchen 45bis.1 Antrag auf eine ergänzende Recherche a) Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 19 Monaten nach dem Priori- tätsdatum beantragen, dass zu der internationalen Anmeldung eine ergän- zende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zustän- dige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden. b) Ein Antrag nach Absatz a («Antrag auf eine ergänzende Recherche») ist beim Internationalen Büro einzureichen und hat zu enthalten: i) den Namen und die Anschrift des Anmelders und gegebenenfalls des Anwalts, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmelde- datum und das internationale Aktenzeichen; ii) die Internationale Recherchenbehörde, die ersucht wird, die ergänzende internationale Recherche durchzuführen («für die ergänzende Recher- che bestimmte Behörde»); und iii) wenn die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht wurde, die von dieser Behörde nicht zugelassen ist, die Angabe, ob eine beim Anmeldeamt nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichte Übersetzung die Grundlage für die ergänzende internationale Recherche bilden soll. c) Dem Antrag auf eine ergänzende Recherche ist gegebenenfalls Folgendes beizufügen: i) wenn weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung einge- reicht wurde, noch die Sprache, in der gegebenenfalls eine Übersetzung nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereicht wurde, von der für die ergänzen- de Recherche bestimmten Behörde zugelassen ist, eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache, die von dieser Behörde zugelassen ist; ii) vorzugsweise eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Stan- dard entspricht, sofern dies von der für die ergänzende Recherche be- stimmten Behörde verlangt wird.

4286

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

d) Ist die Internationale Recherchenbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfin- dung nicht erfüllt, so kann der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe des Wunsches des Anmelders enthalten, die ergänzende internatio- nale Recherche auf eine der Erfindungen zu beschränken, die von der Inter- nationalen Recherchenbehörde festgestellt wurden und bei denen es sich nicht um die Haupterfindung nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a handelt. e) Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn: i) er nach Ablauf der Frist nach Absatz a eingeht; oder ii) die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der anwendba- ren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ihre Bereit- schaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht erklärt hat oder nach Regel 45bis.9 Absatz b hierfür nicht zuständig ist. 45bis.2 Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche a) Für den Antrag auf eine ergänzende Recherche ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros («Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recher- che») zu zahlen, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt. b) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist in der Währung zu zahlen, in der die Gebühr im Gebührenverzeichnis angegeben ist, oder in ei- ner anderen vom Internationalen Büro vorgeschriebenen Währung. Der Be- trag in einer solchen Währung stellt den vom Internationalen Büro festge- setzten Gegenwert des im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrags in runden Zahlen dar und wird im Blatt veröffentlicht. c) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf eine ergänzende Recherche an das In- ternationale Büro zu zahlen. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag. d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Re- cherche vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genann- ten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zu- rückgenommen wird oder als nicht gestellt gilt. 45bis.3 Gebühr für die ergänzende Recherche a) Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende internationale Re- cherchen durchführt, kann verlangen, dass der Anmelder zugunsten der Be- hörde eine Gebühr («Gebühr für die ergänzende Recherche») für die Durch- führung dieser Recherche entrichtet. b) Die Gebühr für die ergänzende Recherche wird vom Internationalen Büro erhoben. Regel 16.1 Absätze b–e ist entsprechend anzuwenden.

4287

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

c) Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die ergänzende Recherche und den zu zahlenden Betrag ist Regel 45bis.2 Absatz c entsprechend anzuwen- den. d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergän- zende Recherche zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unter- lagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückge- nommen wird oder als nicht gestellt gilt. e) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat. 45bis.4 Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche; Mängelbeseitigung; verspätete Entrichtung der Gebühren; Über- mittlung an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde a) Das Internationale Büro prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf eine ergänzende Recherche, ob dieser die Erfordernisse der Regel 45bis.1 Absätze b und c Ziffer i erfüllt, und fordert den Anmelder auf, etwaige Män- gel innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforde- rung zu beseitigen. b) Stellt das Internationale Büro im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c fest, dass die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche und die Gebühr für die ergänzende Recherche nicht in voller Höhe entrichtet worden sind, so fordert es den Anmelder auf, ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforde- rung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und die Ge- bühr für verspätete Zahlung nach Absatz c zu entrichten. c) Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Absatz b ist davon abhängig, dass dem Internationalen Büro zu seinen Gunsten eine Ge- bühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet wird. d) Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht vor Ablauf der nach Absatz a massgeblichen Frist ein oder entrichtet er nicht vor Ablauf der nach Absatz b massgeblichen Frist die fälligen Gebühren in voller Höhe, einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf ei- ne ergänzende Recherche als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend.

4288

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) Wird festgestellt, dass die Erfordernisse der Regeln 45bis.1 Absatz b und Ab- satz c Ziffer i, 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c erfüllt sind, so übermit- telt das Internationale Büro unverzüglich, jedoch nicht vor Eingang des in- ternationalen Recherchenberichts bei ihm oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt, der für die ergän- zende Recherche bestimmten Behörde eine Kopie folgender Unterlagen: i) des Antrags auf eine ergänzende Recherche; ii) der internationalen Anmeldung; iii) gegebenenfalls eines nach Regel 45bis.1 Absatz c Ziffer ii eingereichten Sequenzprotokolls; und iv) gegebenenfalls einer nach Regel 12.3, 12.4 oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i eingereichten Übersetzung, die als Grundlage für die ergänzende in- ternationale Recherche verwendet werden soll; sowie gleichzeitig oder unverzüglich nach deren späterem Eingang beim In- ternationalen Büro: v) des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 er- stellten schriftlichen Bescheids; vi) gegebenenfalls einer Aufforderung der Internationalen Recherchenbe- hörde zur Entrichtung der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a genann- ten zusätzlichen Gebühren; und vii) gegebenenfalls eines Widerspruchs des Anmelders nach Regel 40.2 Absatz c und der Entscheidung des im Rahmen der Internationalen Re- cherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremiums hierüber. f) Auf Antrag der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde ist der in Absatz e Ziffer v genannte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zuge- lassenen Sprache abgefasst ist. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Über- setzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie. 45bis.5 Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden internationalen Recherche a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde beginnt mit der er- gänzenden internationalen Recherche unverzüglich nach Eingang der in Re- gel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen, wobei die Behörde den Beginn der Recherche nach ihrer Wahl aufschieben kann, bis sie auch die in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffer v genannten Unterlagen erhalten hat oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt.

4289

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) Die ergänzende internationale Recherche wird auf der Grundlage der einge- reichten internationalen Anmeldung oder einer in Regel 45bis.1 Absatz b Zif- fer iii oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i genannten Übersetzung unter gebühren- der Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Re- cherche vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe nach Regel 45bis.1 Absatz d, so kann die ergänzende internationale Recherche auf die nach Regel 45bis.1 Absatz d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen, beschränkt werden. c) Für die ergänzende internationale Recherche sind Artikel 17 Absatz 2 und die Regeln 13ter.1, 33 und 39 entsprechend anzuwenden. d) Liegt der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde der interna- tionale Recherchenbericht vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde Ansprüche, die nicht Gegenstand der internationalen Re- cherche waren, von der ergänzenden Recherche ausschliessen. e) Hat die Internationale Recherchenbehörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buch- stabe a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde beschliessen, keinen ergänzenden interna- tionalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall gibt sie eine dies- bezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend. f) Die ergänzende internationale Recherche umfasst mindestens die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buch- stabe b angegebenen Unterlagen. g) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45bis.9 Absatz a genannte Beschränkung oder Bedingung ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf ei- ne ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine dies- bezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend. 45bis.6 Einheitlichkeit der Erfindung a) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die in- ternationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt: i) so erstellt sie den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung («Haupterfindung») beziehen; ii) so benachrichtigt sie den Anmelder von ihrer Auffassung, dass die in- ternationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfin- dung nicht erfüllt, und gibt die Gründe für diese Auffassung an; und

4290

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

iii) so unterrichtet sie den Anmelder über die Möglichkeit, innerhalb der in Absatz c genannten Frist eine Überprüfung der Auffassung zu bean- tragen. b) Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis der Ein- heitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die Behörde alle vor Beginn der ergänzenden internationalen Recherche bei ihr nach Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern vi und vii eingegangenen Unterlagen gebührend. c) Der Anmelder kann innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz a Ziffer ii bei der Behörde beantragen, dass sie die in Absatz a ge- nannte Auffassung überprüft. Für den Antrag auf Überprüfung kann die Be- hörde eine Überprüfungsgebühr zu ihren Gunsten erheben, deren Höhe sie festsetzt. d) Beantragt der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz c eine Überprüfung der Auffassung durch die Behörde und entrichtet er die gegebenenfalls er- forderliche Überprüfungsgebühr, so wird die Auffassung von der Behörde überprüft. Die Überprüfung ist nicht nur von der Person durchzuführen, die die Entscheidung getroffen hat, die Gegenstand der Überprüfung ist. Stellt die Behörde fest, dass: i) die Auffassung in vollem Umfang begründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend; ii) die Auffassung teilweise unbegründet war, und ist sie jedoch noch im- mer der Ansicht, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend und verfährt gegebenenfalls nach Absatz a Zif- fer i; iii) die Auffassung in vollem Umfang unbegründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend, erstellt den ergänzenden internationa- len Recherchenbericht über alle Teile der internationalen Anmeldung und erstattet dem Anmelder die Überprüfungsgebühr zurück. e) Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muss etwaige Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 einreichen. f) Die Absätze a–e sind entsprechend anzuwenden, wenn die für die ergän- zende Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die ergänzende interna- tionale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz b Satz 2 zu beschränken, mit der Massgabe, dass jede Bezugnahme in den Absätzen a–e auf die «interna- tionale Anmeldung» als Bezugnahme auf diejenigen Teile der interna- tionalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom Anmelder nach Regel 45bis.1 Absatz d angegebene Erfindung beziehen.

4291

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

45bis.7 Ergänzender internationaler Recherchenbericht a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstellt innerhalb von

28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den ergänzenden internationalen Re-

cherchenbericht oder gibt die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c anzuwenden ist, darüber ab, dass kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird. b) Jeder ergänzende internationale Recherchenbericht, jede abgegebene Erklä- rung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Ab- satz c anzuwenden ist, sowie jede abgegebene Erklärung nach Regel 45bis.5 Absatz e sind in einer Veröffentlichungssprache abzufassen. c) Für die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts sind vorbehaltlich der Absätze d und e die Regeln 43.1, 43.2, 43.5, 43.6, 43.6bis,

43.8 und 43.10 entsprechend anzuwenden. Regel 43.9 ist entsprechend an-

zuwenden, mit der Ausnahme, dass die darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Regeln 43.3, 43.7 und 44.2 als nicht vorhanden gelten. Artikel 20 Absatz

3 und Regel 44.3 sind entsprechend anzuwenden.

d) Der ergänzende internationale Recherchenbericht muss keine Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen enthalten, es sei denn, eine Unterlage muss in Verbindung mit anderen Unterlagen angege- ben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht angegeben waren. e) Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann Erläuterungen ent- halten: i) zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen; ii) zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche. 45bis.8 Übermittlung und Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde übermittelt am glei- chen Tag je eine Kopie des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung darüber, dass kein ergänzender internationaler Recher- chenbericht erstellt wird, dem Internationalen Büro und dem Anmelder. b) Vorbehaltlich des Absatzes c gelten Artikel 20 Absatz 1 und die Regeln 45.1, 47.1 Absatz d und 70.7 Absatz a so, als ob der ergänzende in- ternationale Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre. c) Ein ergänzender internationaler Recherchenbericht muss von der mit der in- ternationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufigen Prüfungs- berichts nicht berücksichtigt werden, wenn er bei dieser Behörde eingeht, nachdem sie mit der Erstellung des Bescheids oder des Berichts begonnen hat.

4292

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

45bis.9 Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden a) Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die Durchführung ergänzen- der internationaler Recherchen zuständig, wenn ihre diesbezügliche Bereit- schaft in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buch- stabe b festgelegt ist, und zwar nach Massgabe der in dieser Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen. b) Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmel- dung die internationale Recherche nach Artikel 16 Absatz 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Re- cherche für dieselbe Anmeldung. c) Die in Absatz a genannten Beschränkungen können beispielsweise Be- schränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den er- gänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, die über die Be- schränkungen nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt werden.

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 und 48.2 [Unverändert]

48.3 Veröffentlichungssprachen

a) Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer, deutscher, eng- lischer, französischer, japanischer, koreanischer, portugiesischer, russischer oder spanischer Sprache («Veröffentlichungssprachen») eingereicht worden, so wird sie in der Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde. b) und c) [Unverändert] 48.4–48.6 [Unverändert]

4293

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Anhang

Gebührenverzeichnis

Gebühren Beträge

1. Internationale Anmeldegebühr:

(Regel 15.2) 1330 Schweizer Franken zuzüg- lich 15 Schweizer Franken für das

31. und jedes weitere Blatt der

internationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr für die ergänzende

Recherche: (Regel 45bis.2) 200 Schweizer Franken

3. Bearbeitungsgebühr:

(Regel 57.2) 200 Schweizer Franken

Ermässigungen

4. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die

internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgese- henen Formen eingereicht wird: a) in Papierform zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form des Antrags und der Zusammenfassung im zeichenkodier- tem Format: 100 Schweizer Franken b) in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist: 100 Schweizer Franken c) in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist: 200 Schweizer Franken d) in elektronischer Form, wenn Antrag, Be- schreibung, Ansprüche und Zusammen- fassung zeichenkodiert sind: 300 Schweizer Franken

5. Die internationale Anmeldegebühr gemäss Nummer 1 (gegebenenfalls ermässigt

um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergän- zende Recherche gemäss Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäss Num- mer 3 ermässigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird, der:

4294

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Ermässigungen

a) eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter

3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die

Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwendeten durchschnittlichen nationalen Pro-Kopf-Ein- kommen), oder, bis zu einer Entscheidung der PCT-Versammlung über die in diesem Unterabsatz erwähnten Berechtigungskriterien, eines der folgenden Staaten: Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Libysch-Arabische Dscha- mahirija, Oman, Seychellen, Singapur, Trinidad und Tobago und Vereinigte Arabische Emirate; oder b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwi- ckelten Länder eingestuft wird; wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Unterabsatz a oder b genannten Kriterien erfüllen muss.

4295

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XXI Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 29. September 2008 In Kraft getreten am 1. Januar 2009

Regel 45bis Ergänzende internationale Recherchen 45bis.1 [Unverändert] 45bis.2 Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche a)–c) [Unverändert] d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unter- lagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückge- nommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder als nicht gestellt gilt. 45bis.3 Gebühr für die ergänzende Recherche a)–c) [Unverändert] d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergän- zende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermitt- lung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder als nicht ge- stellt gilt. e) [Unverändert] 45bis.4–45bis.9 [Unverändert]

Regel 90 Anwälte und gemeinsame Vertreter

90.1 Bestellung als Anwalt

a) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt, bei dem die internatio- nale Anmeldung eingereicht wird, oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht wird, in Bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die

4296

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden. b) [Unverändert] bbis) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaat- lichen Organisation aufzutreten, die als für die ergänzende Recherche be- stimmte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertre- tung speziell vor dieser Behörde bestellt werden. c) [Unverändert] d) Ein nach Absatz a bestellter Anwalt kann, sofern in dem Schriftstück, in dem er bestellt wird, nichts anderes angegeben ist, einen oder mehrere Unteranwälte bestellen zur Vertretung des Anmelders: i) vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftrag- ten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder in Bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten; ii) speziell vor der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internatio- nalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unter- anwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde, als für die ergänzende Recherche bestimmte Be- hörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt.

90.2 und 90.3 [Unverändert]

90.4 Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters

a) [Unverändert] b) Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, bbis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen. c) [Unverändert] d) Vorbehaltlich des Absatzes e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wo- nach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzurei- chen ist; in diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden.

4297

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) [Unverändert]

90.5 Allgemeine Vollmacht

a) [Unverändert] b) Die allgemeine Vollmacht ist beim Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, bbis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu hinterlegen. c) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergän- zende Recherchen zuständige Behörde und jede mit der internationalen vor- läufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Einhaltung des Absatzes a Ziffer ii absehen, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der geson- derten Mitteilung beigefügt sein muss. d) Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der Internationalen Recherchen- behörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eine Zurück- nahmeerklärung nach Regel 90bis.1–90bis.4 ein, so ist diesem Amt oder die- ser Behörde ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen.

90.6 [Unverändert]

Regel 90bis Zurücknahmen 90bis.1–90bis.3 [Unverändert] 90bis.3bis Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche a) Der Anmelder kann den Antrag auf eine ergänzende Recherche jederzeit vor dem Datum der Übermittlung gemäss Regel 45bis.8 Absatz a des ergänzen- den internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung, dass kein sol- cher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das Internationale Büro zurücknehmen. b) Die Zurücknahme wird wirksam mit Eingang einer Erklärung des Anmel- ders innerhalb der in Absatz a genannten Frist wahlweise bei der für die er- gänzende Recherche bestimmten Behörde oder beim Internationalen Büro. Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eingeht, um die in Absatz a genannte Übermittlung des Berichts oder der Erklärung zu verhindern, findet die Übermittlung dieses Berichts oder dieser Erklärung nach Artikel 20 Absatz 1, der nach Regel 45bis.8 Absatz b anzuwenden ist, dennoch statt.

4298

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

90bis.4 [Unverändert] 90bis.5 Unterschrift a) [Unverändert] b) Reichen zwei oder mehr Anmelder eine internationale Anmeldung ein, in der ein Staat bestimmt ist, dessen nationales Recht die Einreichung von nati- onalen Anmeldungen durch den Erfinder vorschreibt, und konnte ein An- melder für diesen Bestimmungsstaat, der Erfinder ist, trotz Anwen- dung gebührender Sorgfalt nicht aufgefunden oder erreicht werden, so muss eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1–90bis.4 von diesem Anmelder («dem betreffenden Anmelder») nicht unterzeichnet werden, wenn sie von wenigstens einem Anmelder unterzeichnet ist, und: i) eine Erklärung vorgelegt wird, die dem Anmeldeamt, dem Internationa- len Büro, der die ergänzende internationale Recherche durchführenden Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde eine ausreichende Begründung für das Fehlen der Un- terschrift des betreffenden Anmelders gibt; oder ii) im Falle einer Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1 Absatz b, 90bis.2 Absatz d, 90bis.3 Absatz c oder 90bis.3bis Absatz b der betreffende Anmelder zwar den Antrag nicht unterzeichnet hat, die Er- fordernisse der Regel 4.15 Absatz b jedoch erfüllt waren; oder iii) [Unverändert] 90bis.6 Wirkung der Zurücknahme a) und b) [Unverändert] bbis) Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zu- rückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt. c) [Unverändert] 90bis.7 [Unverändert]

4299

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XXII Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 29. September 2008 In Kraft getreten am 1. Juli 2009

Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten 29.1–29.3 [Unverändert]

29.4 Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4

abzugeben a) Bevor das Anmeldeamt eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgibt, teilt es dem Anmelder seine Absicht, eine solche Erklärung abzugeben, und die Gründe dafür mit. Der Anmelder kann, wenn er die vorläufige Feststellung des Anmeldeamtes für unrichtig hält, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Gegenvorstellungen erheben. b) Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach Artikel 14 Absatz 4 eine Erklärung in Bezug auf einen in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Absatz d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in der in Absatz a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder aufzufordern, gemäss Regel 20.6 Absatz a zu bes- tätigen, dass der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7 Absatz a Ziffer i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a Ziffer ii. c) Absatz b ist nicht anzuwenden, wenn das Anmeldeamt das Internationale Büro gemäss Regel 20.8 Absatz a von der Unvereinbarkeit der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii und 20.6 mit dem von diesem Amt anzu- wendenden nationalen Recht unterrichtet hat.

Regel 46 Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro 46.1–46.4 [Unverändert]

46.5 Form der Änderungen

a) Nimmt der Anmelder Änderungen nach Artikel 19 vor, so muss er ein Er- satzblatt oder Ersatzblätter mit einem vollständigen Satz von Ansprüchen einreichen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen. b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das: i) angibt, welche Ansprüche aufgrund der Änderungen von den ursprüng- lich eingereichten Ansprüchen abweichen, und auf die Unterschiede

4300

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

zwischen den ursprünglich eingereichten und den geänderten Ansprü- chen hinweist; ii) angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche aufgrund der Än- derungen fortfallen;

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde 66.1–66.7 [Unverändert]

66.8 Form der Änderungen

a) Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen der Be- schreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmel- dung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblät- tern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte. b) [Unverändert] c) Werden die Ansprüche geändert, so ist Regel 46.5 entsprechend anzuwen- den. Der Satz von Ansprüchen, welcher nach der gemäss diesem Absatz anwendbaren Regel 46.5 eingereicht wurde, ersetzt alle ursprünglich einge- reichten oder früher nach Artikel 19 oder 34 geänderten Ansprüche.

66.9 [Unverändert]

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) 70.1–70.15 [Unverändert]

70.16 Anlagen zum Bericht

a) Jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 Absatz a oder b ist dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern es nicht durch später eingereichte Ersatzblätter nach Re- gel 66.8 Absatz a oder b oder durch Änderungen überholt ist, die zum Fort- fall ganzer Blätter nach Regel 66.8 Absatz b führen. abis) Ersatzblätter nach Regel 46.5 Absatz a sind dem Bericht als Anlage beizufü- gen, sofern sie nicht durch Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c überholt sind oder als überholt gelten. Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c sind dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch später eingereich- te Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c überholt sind. Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b oder Regel 66.8 Absatz a oder c sind dem Bericht nicht beizufügen.

4301

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

b) Ungeachtet der Absätze a und abis ist dem Bericht jedes in diesen Absätzen genannte überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt ebenfalls als Anla- ge beizufügen, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie einge- reicht worden ist, hinausgeht und der Bericht eine Angabe gemäss Regel

70.2 Absatz c enthält. In einem solchen Fall ist das überholte oder als über-

holt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen.

70.17 [Unverändert]

4302

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

XXIII Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 1. Oktober 2009 In Kraft getreten am 1. Juli 2010

Regel 15 Die internationale Anmeldegebühr

15.1 [Unverändert]

15.2 Betrag

a) [Unverändert] b) Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung oder einer der Wäh- rungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt («vorgeschriebene Währung»). c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr unverzüglich in Schweizer Franken an das Internationale Büro. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung: i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldi- rektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der internationalen Anmeldegebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisun- gen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorge- schriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den entspre- chenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an das Internationale Büro; ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist das An- meldeamt für das Umwechseln der internationalen Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Franken unverzüglich an das Internationale Büro. Das Anmeldeamt kann die internationale Anmeldegebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Ver- sammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Euro oder US- Dollar unverzüglich an das Internationale Büro überweisen.

15.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag

Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung an das Anmeldeamt zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

15.4 Rückerstattung

Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Anmeldegebühr zurück: i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist; ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenom- men gilt; oder iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die na- tionale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.

Regel 16 Die Recherchengebühr

16.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr

a) [Unverändert] b) Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Die genannte Ge- bühr ist in der von diesem Amt vorgeschriebenen Währung («vorgeschrie- bene Währung») zu zahlen. c) Ist die vorgeschriebene Währung die gleiche Währung, in der die Internatio- nale Recherchenbehörde die Recherchengebühr festgelegt hat («festgelegte Währung»), so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in dieser Währung unverzüglich an diese Behörde. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht die festgelegte Währung, sondern ei- ne andere Währung: i) die frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so setzt der Gene- raldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der Recherchen- gebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den entsprechenden Be- trag in dieser Währung unverzüglich an die Internationale Recherchen- behörde; ii) die nicht frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der Recherchengebühr von der vor- geschriebenen Währung in die festgelegte Währung verantwortlich und überweist den von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzten Betrag dieser Gebühr in der festgelegten Währung unverzüglich an die Internationale Recherchenbehörde.

4304

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

e) Ist der bei der Internationalen Recherchenbehörde nach Absatz d Ziffer i in der vorgeschriebenen Währung tatsächlich eingegangene, zur Zahlung der Recherchengebühr in einer anderen vorgeschriebenen Währung als der fest- gelegten Währung bestimmte Betrag nach Umwechseln in die festgelegte Währung geringer als der von dieser Behörde festgelegte Betrag, so zahlt das Internationale Büro die Differenz an die Internationale Recherchenbe- hörde; ist der tatsächlich eingegangene Betrag höher, so verbleibt die Diffe- renz dem Internationalen Büro. f) Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.3 über die internationale An- meldegebühr entsprechend anzuwenden.

16.2 und 16.3 [Unverändert]

Regel 16bis Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren 16bis.1 Aufforderung durch das Anmeldeamt a) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f fest, dass keine Gebühren entrichtet wor- den sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermittlungsge- bühr, der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder vorbehaltlich des Absatzes d auf, in- nerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16bis.2 zu entrichten. b) und c) [Unverändert] d) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Auffor- derung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 14.1 Absatz c, 15.3 beziehungsweise 16.1 Absatz f eingegangen. e) [Unverändert] 16bis.2 [Unverändert]

Regel 19 Zuständigkeit des Anmeldeamts 19.1–19.3 [Unverändert]

19.4 Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt

a) und b) [Unverändert] c) Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der internationalen An- meldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung tatsächlich beim Internati- onalen Büro eingegangen ist. Absatz b letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 45bis Ergänzende internationale Recherchen 45bis.1 Antrag auf eine ergänzende Recherche a)–c) [Unverändert] d) Ist die Internationale Recherchenbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfin- dung nicht erfüllt, so kann der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe des Wunsches des Anmelders enthalten, die ergänzende internatio- nale Recherche auf eine der Erfindungen zu beschränken, die von der Inter- nationalen Recherchenbehörde festgestellt wurden und bei denen es sich nicht um die Haupterfindung nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a handelt. e) [Unverändert] 45bis.2 Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche a)–c) [Unverändert] d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unter- lagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückge- nommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e als nicht gestellt gilt. 45bis.3 Gebühr für die ergänzende Recherche a)–c) [Unverändert] d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergän- zende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Über- mittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergän- zende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e oder 45bis.4 Absatz d als nicht gestellt gilt. e) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat. 45bis.4 Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche; Mängelbeseitigung; verspätete Entrichtung der Gebühren; Übermittlung an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde a)–f) [Unverändert]

4306

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

45bis.5 Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden internationalen Recherche a) [Unverändert] b) Die ergänzende internationale Recherche wird auf der Grundlage der ein- gereichten internationalen Anmeldung oder einer in Regel 45bis.1 Absatz b Ziffer iii oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i genannten Übersetzung unter gebüh- render Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe nach Regel 45bis.1 Absatz d, so kann die ergänzende internationale Recherche auf die nach Regel 45bis.1 Absatz d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen, beschränkt werden. c)–f) [Unverändert] g) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45bis.9 Absatz a genannte Beschränkung oder Bedingung, die über eine nach Regel 45bis.5 Absatz c geltende Beschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgeht, voll und ganz ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unter- richtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entspre- chend. h) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde kann entsprechend einer Beschränkung oder Bedingung nach Regel 45bis.9 Absatz a beschlies- sen, die Recherche auf bestimmte Ansprüche zu beschränken; in diesem Fall wird im ergänzenden internationalen Recherchenbericht hierauf hinge- wiesen. 45bis.6 Einheitlichkeit der Erfindung a)–e) [Unverändert] f) Die Absätze a–e sind entsprechend anzuwenden, wenn die für die ergänzen- de Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz b Satz 2 oder Regel 45bis.5 Absatz h zu beschränken, mit der Massgabe, dass jede Bezugnahme in den Absätzen a–e auf die «internationale Anmeldung» als Bezugnahme auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom An- melder nach Regel 45bis.1 Absatz d angegebene Erfindung bzw. auf die An- sprüche und die Teile der internationalen Anmeldung beziehen, für welche die Behörde eine ergänzende internationale Recherche durchführen wird.

4307

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

45bis.7 und [Unverändert] 45bis.8 45bis.9 Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden a) und b) [Unverändert] c) Die in Absatz a genannten Beschränkungen können beispielsweise Be- schränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den er- gänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, die über die nach Regel 45bis.5 Absatz c geltenden Beschränkungen nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden inter- nationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt wer- den, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen.

Regel 46 Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro 46.1–46.4 [Unverändert]

46.5 Form der Änderungen

a) [Unverändert] b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das: i) [Unverändert] ii) angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche aufgrund der Än- derungen fortfallen; iii) die Grundlage für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt.

Regel 57 Bearbeitungsgebühr

57.1 [Unverändert]

57.2 Betrag

a) [Unverändert] b) Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der von der mit der internatio- nalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorgeschriebenen Wäh- rung(en) («vorgeschriebene Währung») zu zahlen. c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr unverzüglich in Schweizer Franken an das Internationale Büro. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung:

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldi- rektor für jede Behörde, die für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr ei- ne solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versamm- lung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an das Internationale Büro; ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behör- de für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebe- nen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Schwei- zer Franken unverzüglich an das Internationale Büro. Die Behörde kann die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Ge- genwert dieser Gebühr in Euro oder US-Dollar unverzüglich an das In- ternationale Büro überweisen.

57.3 [Unverändert]

57.4 Rückerstattung

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag: i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zu- rückgenommen wird; oder ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt gilt.

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde 66.1–66.7 [Unverändert]

66.8 Form der Änderungen

a) Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen der Be- schreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmel- dung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblät- tern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte. b) und c) [Unverändert]

66.9 [Unverändert]

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2011

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)

70.1 [Unverändert]

70.2 Grundlage für den Bericht

a)–c) [Unverändert] cbis) Sind die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen geändert wor- den und war dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern kein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich einge- reichten Anmeldung gemäss der nach Regel 66.8 Absatz c bzw. Regel 66.8 Absatz a geltenden Regel 46.5 Absatz b Ziffer iii angegeben war, so kann der Bericht so erstellt werden, als seien die Änderungen nicht vorgenommen worden; in diesem Fall ist hierauf in dem Bericht hinzuweisen. d) und e) [Unverändert] 70.3–70.17 [Unverändert]

Regel 96 Gebührenverzeichnis

96.1 Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung

Die Beträge der in den Regeln 15, 45bis.2 und 57 genannten Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.

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