AS 2011 4383
AS 2011 4383
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung,VBP)
Änderung vom 16. September 2011
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 der VBP werden gemäss Beilagen geändert.
II Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2011 in Kraft.
16. September 2011 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
1 SR 813.12
2011-1531 4383
Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2011
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Folgende neue Wirkstoffe werden in Anhang 1 aufgenommen:
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten
Gebräuchliche IUPAC2-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Bifenthrin 2- Methylbiphenyl-3- 911 g/kg 1. Februar 2013 31. Januar 2023 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines ylmethyl(1RS)-cis-3-[(Z)- Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten 2- chlor-3,3,3- die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt trifluorprop- 1-enyl]-2,2- die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien dimethylcyclopropancar- und die Risiken für Kompartimente und Populationen, boxylat die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ EG-Nr.: n.a. berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 82657-04-3 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Produkte werden nur für industrielle oder gewerb-
liche Zwecke zugelassen, es sei denn im Gesuch auf Produktzulassung wird nachgewiesen, dass die Risi- ken für nicht gewerbliche Anwender in Überein- stimmung mit den Artikeln 11 und 17 VBP auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden können.
2 International Union of Pure and Applied Chemistry/Internationale Union für reine und angewandte Chemie 3 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten AS 2011
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
2. Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelas-
sene Produkte müssen mit angemessener persön- licher Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn in dem Gesuch auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko für indus- trielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
3. Es werden geeignete Risikominderungsmassnahmen
zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Pro- dukten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufge- fangen werden müssen.
4. Produkte werden nur dann für die In-situ-Behand-
lung von Holz im Freien oder für die Behandlung von Holz, das entweder ständig der Witterung aus- gesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber stän- diger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Pro- dukt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen den Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP genügt.
Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2011
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Fenoxycarb Ethyl [2-(4- 960 g/kg 1. Februar 2013 31. Januar 2023 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines phenoxyphenoxy) Produkts nach den Artikeln 11 und 17 bewerten die BS ethyl]carbamat erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die EG-Nr.: 276-696-7 Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und CAS-Nr.: 72490-01-8 die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen
zum Schutz des Bodens und der aquatischen Syste- me getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zuge- lassenen Produkten angegeben, dass frisch behan- deltes Holz nach der Behandlung unter einer Abde- ckung oder auf undurchlässigem, harten Untergrund, oder beides, gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu ver- hindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwen- dung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.
2. Produkte werden nur dann für die Behandlung von
Holz zugelassen, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigne- ter Risikominderungsmassnahmen den Anforderun- gen der Artikel 11 und 17 VBP genügt.
Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten AS 2011
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Nonansäure, Nonansäure 896 g/kg 1. Februar 2013 31. Januar 2023 19 Bei der Prüfung des Gesuchs auf Zulassung eines Pelargonsäure EG-Nr.: 203-931-2 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 112-05-0 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Kompartimente und Populatio- nen, die bei der Risikobewertung der EU nicht reprä- sentativ berücksichtigt wurden.
(Z,E)-tetradeca- (9Z,12E)-Tetradeca-9,12- 977 g/kg 1. Februar 2013 31. Januar 2023 19 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines 9,12- dienylace- dien-1-ylacetat Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten tat EG-Nr.: n.a. die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt CAS-Nr.: 30507-70-1 die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingung geknüpft: Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.
Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2011
Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b)
Der folgende neue Wirkstoff wird in Anhang 2 aufgenommen:
Liste IA: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial
Gebräuchliche IUPAC4-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen5 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
(Z,E)-tetradeca- (9Z,12E)-tetradeca-9,12- 977 g/kg 1. Februar 2013 31. Januar 2023 19 Die Registrierung ist an folgende Bedingungen 9,12- dienylace- dien-1-ylacetat geknüpft: tat EG-Nr.: n.a. 1. Nur für Fallen, die höchstens 2 mg (Z,E)-Tetradeca- CAS-Nr.: 30507-70-1 9,12-dienylacetat enthalten und im Innenraum an- gewendet werden.
2. Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-
Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat ent- halten, nur im Innenraum angewendet werden dür- fen und nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.
4 International Union of Pure and Applied Chemistry/Internationale Union für reine und angewandte Chemie 5 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm