AS 2011 4467
Verordnung über die Sonderentschädigung der Produzentinnen und Produzenten von Gurken und Tomaten im Jahr 2011
Verordnung über die Sonderentschädigung der Produzentinnen und Produzenten von Gurken und Tomaten im Jahr 2011 (EHEC-Entschädigungsverordnung)
vom 23. September 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand Gemüsebaubetrieben, die als Folge des Verkaufseinbruchs und des Preiszerfalls bei Gurken und Tomaten, hervorgerufen durch die Falschmeldung über die Verbreitung der enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC) in Deutschland durch spani- sche Gurken, finanzielle Schäden erlitten haben, wird eine Sonderentschädigung gewährt.
Art. 2 Berücksichtigte Schäden Folgende Schäden werden für die Gewährung der Entschädigung berücksichtigt: a. der finanzielle Schaden, errechnet aus dem Wert der zum Frischverzehr bestimmten Gurken und Tomaten aller Sorten, die zwischen dem 30. Mai und dem 30. Juni 2011 vom Markt genommen und vernichtet wurden; mass- gebend sind die von einer neutralen Stelle bestätigten vernichteten Mengen. b. der Wertverlust der zum Frischverzehr bestimmten Gurken und Tomaten aller Sorten, errechnet aus der Differenz zwischen den Produzentenpreisen zwischen dem 30. Mai und dem 26. Juni 2011 und den Produzentenpreisen des entsprechenden Zeitraums in den Jahren 2008–2010; massgebend sind die zwischen dem 30. Mai und dem 26. Juni 2011 verkauften Mengen, die in den Buchhaltungsunterlagen der Betriebe belegt sind.
SR 916.121.2 1 SR 910.1
2011-1575 4467
EHEC-Entschädigungsverordnung AS 2011
Art. 3 Berechnung der Entschädigung
1 Die Höhe der Entschädigung wird wie folgt berechnet:
Gemüse Einheit Vernichtung Wertverlust Fr./Einheit Fr./Einheit
Salatgurken Stück 0.445 0.115 Andere Gurken kg 1.220 0.208 Rispentomaten kg 1.190 0.290 Cherry-Tomaten kg 2.907 0.662 Andere Tomaten kg 1.203 0.213
2 Für Gurken und Tomaten aus biologischem Landbau wird die Entschädigung um
50 Prozent erhöht.
Art. 4 Einsendefrist der Schadenmeldungen Für die Gewährung einer Entschädigung werden ausschliesslich Schadenmeldungen berücksichtigt, die zwischen dem 30. Mai und dem 31. Oktober 2011 von den Gemüsebaubetrieben oder via die betroffene Produzentenorganisation mit den nötigen Belegen an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) geschickt wurden.
Art. 5 Gewährung der Entschädigung
1 Das BLW prüft die Schadenmeldungen und bezahlt den Gemüsebaubetrieben die
Entschädigung bis zum 15. Januar 2012 aus.
2 Beträge unter 250 Franken werden nicht ausbezahlt.
3 Die Gemüsebaubetriebe, ihre Vermarktungsorganisationen und die betroffene
Produzentenorganisation müssen dem BLW die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Art. 6 Höchstbetrag der Entschädigungen
1 Der Höchstbetrag der im Rahmen dieser Verordnung ausbezahlten Entschädigun-
gen liegt bei 2,9 Millionen Franken.
2 Überschreitet die Gesamthöhe der Entschädigungen den Betrag nach Absatz 1, so
werden die Entschädigungen proportional reduziert.
Art. 7 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.
4468
EHEC-Entschädigungsverordnung AS 2011
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2012.
23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4469
EHEC-Entschädigungsverordnung AS 2011
4470